Jahresabschluss: Was ist das?
Jahresabschluss nach HGB: Das Handelsgesetzbuch definiert ihn als die jährliche Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung, die Unternehmen nach §§ 242 ff. HGB aufstellen müssen.
Hauptzwecke des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss muss aus zwei Gründen erstellt werden:
- Transparenz: Der erste Grund ist die Information zu eigenen Zwecken. Der Jahresabschluß ermöglicht es, die wirtschaftliche Lage und die Zukunftsaussichten des Unternehmens objektiv zu beurteilen. Auf dieser Grundlage können Investoren, Gläubiger, die Eigentümer selbst und externe Interessengruppen Rückschlüsse auf die Wirksamkeit der Geschäftsführung ziehen und über weitere Strategien entscheiden.
- Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen: Die Richtlinien zur Aufstellung des Jahresabschlusses sind im deutschen Handelsgesetzbuch festgelegt. Andere Gesetze und Regelungen ergänzen seine Regelungen:
- Publizitätsgesetz (Veröffentlichung des Jahresabschlusses)
- Einkommensgesetz (steuerliche Regelungen)
- Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
- Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
Bestandteile des Jahresabschlusses
Diese Art der Rechnungslegung hat eine bestimmte Struktur und besteht aus mehreren Komponenten:
- Bilanz: Die Jahresabschluss-Bilanz ist das Herzstück der Buchführung. Sie spiegelt die Entwicklung von Vermögen, Eigenkapital und Schulden wider. Die Bilanz wird in zwei Teile (Aktiva und Passiva) aufgeteilt. Die rechte Bilanzseite (Passiva) zeigt die Vermögensherkunft. Die rechte Seite (Aktiva) legt die Verwendung des Firmenvermögens dar. Ihre Summen sind gleich, also entspricht Aktiva Passiva. Man kann die Bilanz eines Unternehmens im elektronischen Bundesanzeiger finden.
- Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): Dies ist eine einfache Darstellung von Erträgen und Aufwendungen des Unternehmens. In der Regel wird hiermit der finanzielle Erfolg der Firma ermittelt. Man unterscheidet die Staffel- und die Kontoform der GuV. Kapitalgesellschaften müssen die GuV grundsätzlich in Staffelform erstellen (§ 275 Abs. 1 HGB).
- Anhang: Der Anhang enthält zusätzliche Informationen zu finanziellen und wirtschaftlichen Aussichten der Firma. Die Angaben im Anhang erläutern die Kennzahlen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 284 Abs.1 HGB). Im Anhang des Jahresabschlusses können einzelne Posten der Bilanz ausführlicher erklärt werden sowie Daten über Mitarbeiter oder bedeutende Prozesse des Geschäftsjahres angeführt werden.
- Lagebericht: Formal wird der Lagebericht vom Jahresabschluss getrennt, allerdings gibt es einen tiefen inhaltlichen Zusammenhang zwischen diesen Berichten.
Der Lagebericht hat grundsätzlich zwei Funktionen: die Verdichtungsfunktion, also eine explizite Zusammenfassung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, und die Ergänzungsfunktion, welche Prognosen, Erfolgsfaktoren, Chancen und Risiken usw. beinhaltet. Der Lagebericht enthält eine ausführliche und objektive Analyse der finanziellen Lage der Firma mit Einbeziehung der wesentlichen Leistungsindikatoren (§ 289 HGB).
Unternehmenskriterien
Nach deutschem Recht müssen fast alle Unternehmen einen Jahresabschluss erstellen. Dazu gehören vor allem Firmen, die doppelte Buchführung betreiben. In dieser Kategorie befinden sich:
- Personengesellschaften: GbR, OHG und KG (wenn mindestens ein vollhaftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist)
- Kapitalgesellschaften: AG, GmbH, UG und KGaA, darunter auch Kapitalgesellschaft & Co.
Befreiung bestimmter Kategorien
§ 264 HGB legt auch fest, welche Unternehmen von der Erstellung der Jahresabschlüsse befreit sind.
Dies sind vor allem Freiberufler und Kleingewerbetreibende. Sie sind nur zur einfachen Buchführung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung verpflichtet.
Einzelkaufleute müssen zwei Bedingungen erfüllen, um keine Jahresabschlüsse erstellen zu müssen:
- Ein Umsatzerlös an den Abschluss-Stichtagen innerhalb von 2 Jahren von weniger als 600.000 Euro.
- Innerhalb dieser Zeit ein Jahresüberschuss von weniger als 60.000 Euro.
Erstellungsprozess
Die Erstellung eines Jahresabschlusses beinhaltet in den meisten Fällen 3 Teile:
- Datensammlung: Dabei werden die Buchhaltungsdaten zusammengeführt. Alle Konten müssen abgeschlossen sein. Jeder Kontosaldo wird dann in die Bilanz übertragen.
- Aufbereitung: Alle Daten werden an die gesetzlichen Vorschriften angepasst. Dazu gehört die Erstellung eines Abschlussberichtes, der oft vom zuständigen Finanzamt gefordert wird. Zudem muss man die Bestände zu Beginn und Ende der Abrechnungsperiode klar darstellen.
- Interne Prüfung: Der Bericht wird der Geschäftsleitung zur Prüfung vorgelegt.
Fristen für den Jahresabschluss
Laut des im HGB formulierten Aufstellungsgrundsatzes muss man den Jahresabschluss innerhalb der für ein ordnungsgemäßes Geschäftsgebaren erforderlichen Zeit erstellen (§ 243 HGB).
Je nach der Rechtsform und Größe des Unternehmens muss man den Jahresabschluss zu folgenden Fristen einreichen:
- innerhalb von fünf Monaten nach Geschäftsjahresende (große und mittelgroße Kapitalgesellschaften)
- innerhalb von zwölf Monaten (kleine Kapitalgesellschaften)
Das Bundesamt für Justiz weist insbesondere darauf hin, dass die Einreichungsfrist für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen auf vier Monate verkürzt wird (§ 325 HGB).
Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Veröffentlichung
Nach Erfüllung der Bilanzierungspflicht durch Erstellung des Jahresabschlusses muss jede Kapitalgesellschaft ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Die Frist der Veröffentlichung beträgt laut § 325 Abs.2 HGB zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahres.
Der Betreiber des Bundesanzeigers ist das Bundesministerium für Justiz. Es verwendet ihn für Verkündungs- und Bekanntmachungszwecke.
Unternehmen müssen sich auf der offiziellen Internetseite registrieren, um im Bundesanzeiger Jahresabschluss zu veröffentlichen. Die Kosten für die Veröffentlichung hängen vom Umfang der Dokumentation ab. Oft werden die Berichte im XML-Format beim Bundesanzeiger eingereicht.
Das Bundesamt für Justiz stellt klar, dass das Geschäftsjahr eines Unternehmens nicht immer mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Unternehmen können einen beliebigen Zeitraum als ihr Geschäftsjahr festlegen. Der Zeitraum muss jedoch ein Jahr betragen (§ 242, 240 HGB).
Umfang der Offenlegung des Jahresabschlusses
Es gibt in Bezug auf die Veröffentlichung des Jahresabschlusses sowohl Erleichterungen als auch Pflichten. Sie beeinflussen den Umfang der einzureichenden Berichte und hängen von der Größe des Unternehmens ab. Für die Bestimmung der Größe werden unter anderem Werte wie Umsatzerlöse, die Zahl der Mitarbeiter und die Bilanzsumme einbezogen (§ 267 HGB).
Die Einordnung der kleinen und mittelgroßen Gesellschaften erfolgt nach folgenden Vorgaben:
Wert | Kleine Gesellschaften | Mittelgroße Gesellschaften |
Bilanzsumme | 6.000.000 Euro | 20.000.000 Euro |
Umsatzerlöse (in 12 Monaten vor dem Abschluss-Stichtag) | 12.000.000 Euro | 40.000.000 Euro |
Arbeitnehmer | 50 | 250 |
Um in eine dieser zwei Kategorien eingestuft zu werden, darf das Unternehmen mindestens zwei der entsprechenden Kriterien nicht überschreiten. Zu großen Kapitalgesellschaften gehören Unternehmen, die mindestens zwei der drei Merkmale überschreiten.
Zu den Erleichterungen in Bezug auf die Jahresabschluss-Veröffentlichung zählen beispielsweise die folgenden:
- Das Rohergebnis muss in der GuV nicht ausgegliedert werden.
- Es braucht keine Aufgliederung der Geschäftstätigkeit nach Einsatzbereichen.
- Die Offenlegung eines verkürzten Jahresabschlusses ist erlaubt.
- Man darf einige Posten der Bilanz zusammenfassen.
- Es ist keine GuV-Offenlegung erforderlich.
- Es darf ein verkürzter Anhang erstellt werden.
Diese Erleichterungen können von kleinen und mittelgroßen Gesellschaften in Anspruch genommen werden. Für jede Größenklasse sind hierbei bestimmte Erleichterungen möglich.
Große Kapitalgesellschaften unterliegen der vollständigen Offenlegungspflicht.
Prüfung des Jahresabschlusses
Das Hauptziel der Prüfung eines Jahresabschlusses ist, sich von seiner Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu vergewissern. In der Regel überprüft eine dritte Person die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die restliche Dokumentation. Damit erhält die Firma eine unabhängige Bestätigung der Ergebnisse ihrer Untersuchung und eine zusätzliche Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Die Jahresabschlussprüfung erfolgt durch einen Abschlussprüfer. Sie kann freiwillig sein, ist in manchen Fällen jedoch auch gesetzlich vorgeschrieben. Im ersten Fall dürfen ihr Umfang und ihre Gestaltung von der Firma bestimmt werden.
Bezüglich der Prüfungspflicht für Jahresabschlüsse sind wie bei der Offenlegung die Rechtsform und Größe des Unternehmens maßgebend.
Laut § 316 HGB müssen Jahresabschlüsse und Lageberichte von großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften geprüft werden. Ohne eine solche Prüfung ist die Feststellung des Jahresabschlusses nicht möglich. Dasselbe gilt für Konzernabschlüsse.
Falls der Jahresabschluss oder Lagebericht nach der Prüfung geändert werden muss, überprüft der Wirtschaftsprüfer diese Unterlagen erneut.
Bei der Prüfung ist auch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und eventueller zusätzlicher Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zu achten.
Wer muss eine Prüfung durchführen lassen?
Für den Jahresabschluss gelten spezifische Prüfungsvorschriften, die je nach Größe und Art des Unternehmens variieren. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften sind in der Regel verpflichtet, ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Hauptzweck dieser Prüfung ist sicherzustellen, dass die finanziellen Angaben korrekt und nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften präsentiert werden. Dies gewährleistet Transparenz und stärkt das Vertrauen von Investoren, Gläubigern und anderen Stakeholdern des Unternehmens.
Kleine Unternehmen in Deutschland müssen zwar einen Jahresabschluss erstellen, sind jedoch in der Regel nicht verpflichtet, diesen von einem externen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Es gibt allerdings bestimmte Ausnahmen und Bedingungen, die von Faktoren wie Umsatzerlösen, der Bilanzsumme oder der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl während des Geschäftsjahres abhängen.
Abschlussprüfer und Prüfungsbericht
Als Abschlussprüfer treten Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf. Mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personenhandelsgesellschaften können für die Abschlussprüfung auch einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft beauftragen.
Ein Abschlussprüfer, der zum ersten Mal eine Prüfung des Jahresabschlusses durchführt, ist gesetzlich verpflichtet,einen Auszug aus dem Berufsregister vorzulegen. Der Auszug ist nicht später als sechs Wochen nach Eingang des Auftrags einzureichen.
Einem Abschlussprüfer ist die Prüfung des Jahresabschlusses eines Unternehmens untersagt, wenn:
- der Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer finanzielle oder persönliche Beziehungen zu dem Unternehmen hat.
- der Abschlussprüfer Anteile oder finanzielle Interessen an dieser Gesellschaft besitzt.
- der Wirtschaftsprüfer in diesem Unternehmen tätig oder sein gesetzlicher Vertreter ist.
- der Wirtschaftsprüfer dem Auftraggeber Werbungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat.
Anhand der Ergebnisse der Prüfung erstellt der Prüfer einen Prüfungsbericht. In diesem werden der Umfang der Prüfung und seine Schlussfolgerungen dargestellt (§ 321 HGB).
Der Bericht muss vom Prüfer unterzeichnet werden. Danach wird er dem gesetzlichen Vertreter der Firma vorgelegt.
Finom und die KMU
Finom ist ein Unternehmen, das Finanzdienstleistungen für kleine und mittlere Unternehmen anbietet. Die Finanzverwaltung ist ein wichtiger Teil der erfolgreichen Geschäftstätigkeit. Finom ist ein europäisches Fintech-Unternehmen und bietet somit Dienstleistungen, die finanzielle Prozesse vereinfachen und automatisieren.
Das Portfolio an Dienstleistungen umfasst:
- Online-Tools für Rechnungsstellung und Buchhaltung
- Geschäftskonten gemäß den Bedürfnissen von KMU (mit Internetbanking, Multibanking, Zahlungsverkehr und Kartenausgabe)
- Ausgaben-Management
Finom unterstützt Gründer beim Aufbau eines Startup-Unternehmens in Deutschland, egal ob GmbH, UG, gGmbH, gUG, als Freiberufler oder Einzelunternehmen.
Fazit
Der Jahresabschluss spiegelt die finanzielle Lage und Ergebnisse der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens wider. Er trägt zur Transparenz der Firmentätigkeit bei, was für Investoren, Gläubiger und andere Interessierte sehr wichtig ist.
In Deutschland wird der Jahresabschluss entsprechend den Vorgaben im Handelsgesetzbuch erstellt. Laut den Gesetzesanforderungen unterliegen fast alle deutschen Unternehmen der Erstellungs- und Veröffentlichungspflicht.
Die Anforderungen an die Erstellung, Veröffentlichung und Prüfung des Jahresabschlusses sind recht streng, denn es handelt sich dabei um einen wichtigen Unternehmensbericht. Ein korrekt erstellter Jahresabschluss ermöglicht eine objektive Einschätzung der Risiken und Perspektiven eines Unternehmens, fasst die Ergebnisse des Geschäftsjahres zusammen und trägt zur wirtschaftlichen Prosperität und Stabilität des Unternehmens bei.
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