Der Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet viele Arbeitgeber:innen, die Lohnabrechnungen zum Jahresende zu prüfen und zu korrigieren. Wer Fehler übersieht, riskiert Nachzahlungen und Haftung. Gleichzeitig können Mitarbeiter:innen zu viel gezahlte Steuer direkt über die Abrechnung zurückerhalten.
Was ist der Lohnsteuerjahresausgleich?
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist eine gesetzlich geregelte Korrektur der im laufenden Jahr einbehaltenen Lohnsteuer durch Arbeitgeber:innen. Dabei wird zum Jahresende geprüft, ob Mitarbeitende zu viel oder zu wenig Lohnsteuer gezahlt haben. Die Differenz wird über die Lohnabrechnung ausgeglichen.
Muss man einen Lohnsteuerjahresausgleich machen?
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist verpflichtend, wenn am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmer:innen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis stehen.
Grundlage ist § 42b Einkommensteuergesetz. In diesem Fall musst Du prüfen, ob im laufenden Kalenderjahr zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde, und die Differenz ausgleichen.
Beschäftigst Du weniger als 10 Arbeitnehmer:innen, besteht keine gesetzliche Pflicht. Du kannst den Ausgleich jedoch freiwillig durchführen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen für den Lohnsteuerjahresausgleich 2026
Du darfst den Lohnsteuerjahresausgleich nur für Arbeitnehmer:innen durchführen, die folgende Bedingungen erfüllen:
- Das Arbeitsverhältnis bestand am 31. Dezember noch.
- Es handelt sich um ein unbeschränkt steuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Deutschland.
- Die Lohnsteuer wurde nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechnet.
- Es lagen keine Ausschlusstatbestände vor.
Entscheidend ist: Der Ausgleich betrifft ausschließlich das bestehende Arbeitsverhältnis. Er ersetzt keine Einkommensteuererklärung der Arbeitnehmer:innen.
Wann darf kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden?
In bestimmten Fällen darfst Du keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. Dazu gehören insbesondere:
- Die Mitarbeiter:in hat im Laufe des Jahres die Arbeitgeber:in gewechselt.
- Es bestanden im Kalenderjahr mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig.
- Es wurde zeitweise nach den Steuerklassen V oder VI abgerechnet.
- Es bestand nur eine beschränkte Steuerpflicht.
- Individuelle Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge führten bereits zu einer unterjährigen Anpassung.
- Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld wurden bezogen.
- Die Mitarbeiter:in hat auf den Lohnsteuerjahresausgleich verzichtet.
- Die Mitarbeiter:in war nicht das gesamte Jahr über im Unternehmen beschäftigt.
- Es wurden ausländische Einkünfte erzielt, die nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterlagen.
In diesen Konstellationen erfolgt der steuerliche Ausgleich ausschließlich über die persönliche Einkommensteuererklärung.
Wie führt man einen Lohnsteuerjahresausgleich durch?
Der Lohnsteuerjahresausgleich erfolgt im Rahmen der regulären Lohnabrechnung zum Jahresende. Du prüfst dabei, ob die im Kalenderjahr einbehaltene Lohnsteuer mit der tatsächlichen Jahreslohnsteuer übereinstimmt, und korrigierst Abweichungen direkt über die Gehaltsabrechnung.
Im Unterschied zur laufenden Lohnabrechnung, die jede Gehaltsperiode einzeln betrachtet, bezieht sich der Lohnsteuerjahresausgleich auf das gesamte Kalenderjahr. Dadurch werden unterjährige Schwankungen, etwa durch Boni, Eintritte oder Änderungen der Steuermerkmale, korrekt ausgeglichen.
Schritt für Schritt: So führst Du den Lohnsteuerjahresausgleich durch
- Jahresarbeitslohn ermitteln: Addiere das gesamte steuerpflichtige Bruttoentgelt des Kalenderjahres. Dazu gehören laufendes Gehalt, Boni, Sonderzahlungen und geldwerte Vorteile.
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale prüfen: Kontrolliere Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und eventuelle Freibeträge gemäß ELStAM.
- Jahreslohnsteuer berechnen: Berechne die Lohnsteuer auf Basis des gesamten Jahresarbeitslohns nach den gültigen Lohnsteuertabellen 2026.
- Einbehaltene Steuer vergleichen: Vergleiche die bereits abgeführte Lohnsteuer mit der neu berechneten Jahreslohnsteuer.
- Differenz ausgleichen:
- Bei zu viel gezahlter Lohnsteuer erhält die Mitarbeiter:in die Erstattung über die Lohnabrechnung.
- Bei zu wenig gezahlter Lohnsteuer ist eine Korrektur über die Lohnabrechnung nur eingeschränkt möglich. In vielen Fällen erfolgt der Ausgleich über die Einkommensteuererklärung der Mitarbeiter:in.
Der Ausgleich wirkt sich automatisch auch auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus, da beide direkt von der Lohnsteuer abhängen.
Was ist der Unterschied zwischen dem Lohnsteuerjahresausgleich und der Einkommensteuererklärung?
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist ein internes Korrekturverfahren des Arbeitgebers. Er betrifft ausschließlich die während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses einbehaltene Lohnsteuer.
Die Einkommensteuererklärung hingegen ist eine persönliche Steuererklärung der Arbeitnehmer:innen beim Finanzamt. Dort werden zusätzliche Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten berücksichtigt, die im Lohnsteuerabzug nicht vollständig erfasst wurden.
Wichtig:
- Der Lohnsteuerjahresausgleich ersetzt keine Einkommensteuererklärung.
- Arbeitnehmer:innen können trotz durchgeführtem Ausgleich zusätzlich eine Einkommensteuererklärung einreichen.
- In bestimmten Fällen, etwa bei Steuerklassenkombinationen oder Lohnersatzleistungen, ist die Einkommensteuererklärung verpflichtend.
Damit ist klar abgegrenzt, was der Lohnsteuerjahresausgleich leistet und wo seine Grenzen liegen.
Gibt es noch eine vereinfachte Steuererklärung?
Die frühere „vereinfachte Steuererklärung“ als separates Formular existiert in dieser Form nicht mehr. Heute erfolgt die Einkommensteuererklärung grundsätzlich elektronisch über ELSTER oder zertifizierte Steuersoftware.
Das betrifft ausschließlich die persönliche Veranlagung der Arbeitnehmer:innen und steht nicht im direkten Zusammenhang mit dem Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber.
Steuern und Haftung beim Lohnsteuerjahresausgleich 2026
Beim Lohnsteuerjahresausgleich geht es nicht nur um die reine Lohnsteuer. Auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer müssen korrekt angepasst werden, da sie unmittelbar von der berechneten Jahreslohnsteuer abhängen.
Solidaritätszuschlag beim Lohnsteuerjahresausgleich richtig berechnen
Seit 2021 zahlen die meisten Arbeitnehmer:innen keinen Solidaritätszuschlag mehr. Der Zuschlag fällt nur an, wenn die festgesetzte Einkommensteuer bestimmte Freigrenzen überschreitet.
Für Dich als Arbeitgeber:in bedeutet das:
Du berechnest den Solidaritätszuschlag automatisch anhand der korrigierten Jahreslohnsteuer. Ergibt sich durch den Lohnsteuerjahresausgleich eine niedrigere Steuerlast, reduziert sich auch der Solidaritätszuschlag entsprechend.
Wichtig: Der Solidaritätszuschlag beträgt weiterhin 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer, sofern die Freigrenzen überschritten sind.
Kirchensteuer beim Lohnsteuerjahresausgleich korrekt berechnen
Die Kirchensteuer beträgt in Deutschland je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der Lohnsteuer. Maßgeblich ist das in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen hinterlegte Kirchensteuermerkmal der oder des Mitarbeitenden.
Ändert sich durch den Lohnsteuerjahresausgleich die Lohnsteuer, passt Du automatisch auch die Kirchensteuer an. Eine gesonderte Berechnung ist nicht erforderlich, sofern Deine Lohnabrechnungssysteme korrekt eingerichtet sind.
Haftungsrisiken für Arbeitgeber:innen
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist kein freiwilliger Service, sondern ein gesetzlich geregeltes Verfahren mit Haftungsrelevanz.
Fehler können entstehen durch:
- falsche ELStAM-Daten
- nicht berücksichtigte Ausschlussfälle
- unzutreffende Jahreslohnberechnung
- verspätete Durchführung
- falsche Anwendung der Lohnsteuertabellen
Als Arbeitgeber:in haftest Du für eine ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Werden Fehler festgestellt, kann das Finanzamt Nachzahlungen verlangen.
Deshalb ist es entscheidend, die Abrechnungssysteme aktuell zu halten und die gesetzlichen Änderungen für 2026 zu berücksichtigen.
Fristen für den Lohnsteuerjahresausgleich 2026
Der Lohnsteuerjahresausgleich erfolgt im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung zum Jahreswechsel. Du darfst ihn frühestens mit der Abrechnung für Dezember des Ausgleichsjahres durchführen.
Spätestens musst Du den Ausgleich mit der Lohnabrechnung für Februar des Folgejahres abschließen.
Nach Ablauf dieser Frist ist ein regulärer Lohnsteuerjahresausgleich nicht mehr möglich. Korrekturen können jedoch weiterhin im Rahmen einer Lohnsteuerberichtigung erfolgen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt der steuerliche Ausgleich in der Regel über die Einkommensteuererklärung der Arbeitnehmer:innen.
Welche Fristen gelten für die Einkommensteuererklärung 2026?
Die Fristen für die Einkommensteuererklärung betreffen ausschließlich die persönliche Veranlagung beim Finanzamt.
Für Arbeitnehmer:innen gilt:
- Abgabefrist ohne Steuerberatung: in der Regel bis 31. Juli des Folgejahres
- Mit Steuerberater:in verlängert sich die Frist regelmäßig
Diese Fristen haben keinen Einfluss auf die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs durch den Arbeitgeber.
Warum die Frist beim Lohnsteuerjahresausgleich wichtig ist
Der Lohnsteuerjahresausgleich dient der Korrektur innerhalb des laufenden Beschäftigungsverhältnisses. Hältst Du die gesetzliche Frist nicht ein, übernehmen Arbeitnehmer:innen den Ausgleich über ihre Einkommensteuererklärung. Das erhöht Deinen Abstimmungsaufwand und kann bei einer Lohnsteuerprüfung unnötige Risiken auslösen.
Permanenter Lohnsteuerjahresausgleich
Beim permanenten Lohnsteuerjahresausgleich erfolgt die Korrektur der Lohnsteuer nicht erst zum Jahresende, sondern fortlaufend im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung. Grundlage ist dabei der voraussichtliche Jahresarbeitslohn, sodass Schwankungen, zum Beispiel durch Boni, direkt mit einfließen.
Für Dich als Arbeitgeber:in bedeutet das weniger Korrekturen zum Jahreswechsel. Gleichzeitig bleibt der klassische Lohnsteuerjahresausgleich zum Jahresende weiterhin relevant, um verbleibende Abweichungen auszugleichen.
Typische Fälle beim Lohnsteuerjahresausgleich
In der Praxis zeigt sich der Lohnsteuerjahresausgleich besonders häufig in bestimmten Konstellationen. Diese Fälle solltest Du frühzeitig erkennen:
Schwankendes Gehalt
Variable Vergütungen, Boni oder Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld führen oft dazu, dass unterjährig zu viel Lohnsteuer einbehalten wird. Der Jahresausgleich korrigiert diese Differenz automatisch.
Unterjähriger Eintritt ins Unternehmen
Beginnt ein Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres, kann die monatliche Lohnsteuerberechnung vom tatsächlichen Jahresarbeitslohn abweichen. Der Lohnsteuerjahresausgleich stellt die korrekte Gesamtbetrachtung sicher.
Änderungen der Steuerklasse
Wechselt eine Mitarbeiter:in während des Jahres die Steuerklasse, entstehen häufig Abweichungen. Der Ausgleich berücksichtigt die tatsächliche Jahreskonstellation.
Kirchensteuer- oder Konfessionswechsel
Änderungen im Kirchensteuermerkmal wirken sich direkt auf die Abzüge aus. Auch hier sorgt der Jahresausgleich für eine korrekte Anpassung.
So vermeidest Du Fehler beim Lohnsteuerjahresausgleich
Ein sauber durchgeführter Lohnsteuerjahresausgleich reduziert Risiken und spart Zeit. Diese Maßnahmen helfen Dir dabei:
- Prüfe vor dem Jahreswechsel die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aller Mitarbeiter:innen.
- Kontrolliere Sonderzahlungen und variable Vergütungen besonders sorgfältig.
- Dokumentiere Ausschlussfälle nachvollziehbar.
- Aktualisiere Deine Lohnsoftware rechtzeitig auf die gesetzlichen Vorgaben 2026.
- Plane ausreichend Zeit für die Dezember- und Januarabrechnungen ein.
Je strukturierter Du vorgehst, desto geringer ist das Risiko späterer Korrekturen oder Rückfragen durch das Finanzamt.
FAQ
Ab wie vielen Mitarbeitenden ist der Lohnsteuerjahresausgleich Pflicht?
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist verpflichtend, wenn am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmer:innen im Unternehmen beschäftigt sind. Maßgeblich ist dabei der Beschäftigtenstand zu diesem Stichtag gemäß § 42b Einkommensteuergesetz.
Bis wann muss der Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden?
Der Lohnsteuerjahresausgleich darf frühestens mit der Dezemberabrechnung erfolgen und muss spätestens mit der Lohnabrechnung für Februar des Folgejahres abgeschlossen sein.
Kann ein Lohnsteuerjahresausgleich freiwillig durchgeführt werden?
Ja. Beschäftigst Du am 31. Dezember weniger als 10 Arbeitnehmer:innen, kannst Du den Lohnsteuerjahresausgleich freiwillig durchführen, sofern keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen.
Was passiert, wenn der Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchgeführt wird?
Wird der Lohnsteuerjahresausgleich nicht fristgerecht durchgeführt, erfolgt der steuerliche Ausgleich ausschließlich über die Einkommensteuererklärung der Arbeitnehmer:innen.
Ersetzt der Lohnsteuerjahresausgleich die Einkommensteuererklärung?
Nein. Der Lohnsteuerjahresausgleich korrigiert nur den Lohnsteuerabzug im bestehenden Arbeitsverhältnis. Weitere Einkünfte oder abzugsfähige Aufwendungen werden ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Welche Haftungsrisiken bestehen für Arbeitgeber:innen?
Arbeitgeber:innen haften für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Fehlerhafte Berechnungen oder verspätete Durchführung können zu Nachzahlungen und Prüfungsrisiken führen.
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