Das Wachstumschancengesetz bringt neue Steuerregeln, höhere Abschreibungen und spürbare Änderungen für Selbstständige. Für Dich heißt das: mehr Spielraum bei Investitionen, aber auch neue Grenzen und Pflichten, die Du kennen solltest.
Änderungen durch das Wachstumschancengesetz (Überblick 2026)
| Bereich | Aktuelle Regelung |
| Ist-Besteuerung | Umsatzgrenze dauerhaft auf 800.000 € Jahresumsatz angehoben (vorher 600.000 €). |
| Buchführungsgrenzen / EÜR | Pflicht zur doppelten Buchführung erst ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn pro Jahr. |
| Kleinunternehmerregelung | Anwendung, wenn Vorjahresumsatz ≤ 25.000 € und laufender Umsatz ≤ 100.000 €. Kleinunternehmer:innen müssen grundsätzlich keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben (seit Besteuerungszeitraum 2024). |
| Degressive Abschreibung | Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden: 30 % degressive Abschreibung, maximal das Dreifache der linearen Abschreibung. |
| Sonderabschreibung (§ 7g EStG) | Unternehmen mit Gewinn bis 200.000 € können eine Sonderabschreibung bis zu 40 % nutzen. |
| Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) | Sofortabschreibung möglich bei Anschaffungskosten bis 800 € netto. |
| Geschenke und Pauschalversteuerung | Freigrenze für Geschenke 50 € pro Person und Wirtschaftsjahr; außerdem entfällt die 100-€-Grenze bei der Pauschalversteuerung von Gruppenunfallversicherungen (20 % Pauschalsteuer möglich). |
| Elektro-Firmenwagen | 0,25-%-Regelung für Elektrofahrzeuge mit Bruttolistenpreis bis 100.000 €, wenn Anschaffung zwischen 2019 und 2030 erfolgt. |
| Verlustvortrag | Verrechnung bis 1 Mio. € vollständig, darüber hinaus 70 % des Gewinns (Regelung bis einschließlich 2027). |
| E-Rechnung (B2B) | Seit 1. Januar 2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. |
Was ist das Wachstumschancengesetz und was verfolgt es?
Das Wachstumschancengesetz ist ein steuerliches Reformpaket der Bundesregierung. Es soll Unternehmen entlasten, Investitionen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken.
Im Kern geht es um drei Ziele:
- Liquidität verbessern,
- steuerliche Anreize setzen
- bürokratische Hürden senken.
Besonders Selbstständige, Freiberufler:innen und kleinere Unternehmen sollen finanziell beweglicher werden und schneller investieren können.
Das Gesetz bündelt verschiedene Änderungen im Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerrecht. Dazu gehören neue Abschreibungsregeln, angepasste Umsatzgrenzen und Erleichterungen bei der Gewinnermittlung.
Wachstumschancengesetz: Aktueller Stand und Inkrafttreten
Das Wachstumschancengesetz wurde im März 2024 verabschiedet. Die meisten Regelungen gelten seit 1. Januar 2025. Einige Änderungen betreffen bereits den Besteuerungszeitraum 2024.
Für Deine Steuerplanung im Jahr 2026 sind die meisten neuen Grenzen weiterhin verbindlich. Wer Investitionen plant oder die eigene Gewinnermittlung prüft, sollte die aktuellen Werte daher kennen.
Wichtige Änderungen durch das Wachstumschancengesetz für Kleinunternehmer:innen und Selbstständige
Höhere Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung
Die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung wurde dauerhaft auf 800.000 € Jahresumsatz angehoben.
Das bedeutet: Du führst die Umsatzsteuer erst ab, wenn Deine Kund:innen tatsächlich zahlen. Früher lag die Grenze bei 600.000 €. Gerade bei längeren Zahlungszielen verbessert das Deine Liquidität deutlich.
Einnahmenüberschussrechnung: Neue Buchführungsgrenzen
Auch die Buchführungsgrenzen wurden angehoben. Unternehmen müssen erst ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn pro Jahr zur doppelten Buchführung wechseln.
Damit bleibt die Einnahmenüberschussrechnung für mehr Selbstständige zugänglich. Bei der EÜR stellst Du Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenüber. Eine Bilanz ist nicht erforderlich. Das spart Zeit und oft auch Steuerberatungskosten.
Kleinunternehmerregelung: Neue Umsatzgrenzen und Wegfall der Umsatzsteuerjahreserklärung
Seit dem Besteuerungszeitraum 2024 müssen Kleinunternehmer:innen grundsätzlich keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben.
Die Kleinunternehmerregelung greift seit 2025, wenn Dein Umsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € voraussichtlich nicht übersteigt. Damit profitieren mehr Selbstständige von vereinfachten Pflichten.
Abschreibung nach dem Wachstumschancengesetz
Für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. April 2024 und 31. Dezember 2024 angeschafft wurden, galt erneut die degressive Abschreibung. Der Abschreibungssatz betrug 20 % der Kosten, höchstens aber das Zweifache der linearen Abschreibung.
Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm wurde die degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter wieder eingeführt, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. 30 % der Anschaffungskosten, maximal aber das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes, dürfen dabei geltend gemacht werden.
Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Unternehmen mit einem Gewinn von maximal 200.000 € können weiterhin eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % nutzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 7g EStG erfüllt sind.
Die Sonderabschreibung ist zusätzlich zur linearen Abschreibung möglich. Sie kann auch neben der degressiven Abschreibung genutzt werden, sofern die Voraussetzungen für beide Erleichterungen explizit erfüllt sind.
GWG im Wachstumschancengesetz: Aktuelle Grenze
Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) liegt weiterhin bei 800 € netto. Das Wachstumschancengesetz hat diese Grenze nicht erhöht.
Liegt der Anschaffungspreis eines selbstständig nutzbaren, beweglichen und abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens nicht über 800 €, kannst Du die Kosten sofort vollständig als Betriebsausgabe absetzen. Eine Abschreibung über mehrere Jahre ist nicht erforderlich.
Geschenke und Pauschalversteuerung
Die Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartner:innen wurde auf 50 € pro Person und Wirtschaftsjahr angehoben.
Außerdem entfällt die bisherige 100-€-Grenze bei der Pauschalversteuerung von Gruppenunfallversicherungen. Beiträge können pauschal mit 20 % versteuert werden, auch wenn sie über der bisherigen Grenze liegen.
Förderung von Elektrofahrzeugen als Firmenwagen
Reine Elektrofahrzeuge bleiben steuerlich begünstigt. Maßgeblich ist die CO₂-Freiheit des Fahrzeugs. Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden, gilt bei der Dienstwagenbesteuerung die 0,25-Prozent-Regelung, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 100.000 € beträgt.
Das bedeutet: Für die private Nutzung wird monatlich nur ein Viertel des üblichen 1-%-Werts angesetzt. Das senkt die steuerliche Belastung bei betrieblicher Nutzung deutlich.
Verlustvortrag
Unternehmen können Verluste weiterhin vortragen. Bis zu einem Sockelbetrag von einer Million Euro pro Einzelperson ist der Verlustvortrag unbeschränkt möglich.
Für darüber hinausgehende Gewinne wurde die prozentuale Verrechnungsgrenze durch das Wachstumschancengesetz vorübergehend angehoben: Bis einschließlich 2027 können 70 % des eine Million Euro übersteigenden Gewinns mit Verlustvorträgen verrechnet werden. Zuvor lag diese Grenze bei 60 %.
E-Rechnung im Wachstumschancengesetz
Die elektronische Rechnung im B2B-Bereich wird durch das Wachstumschancengesetz schrittweise verpflichtend eingeführt. Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Dabei handelt es sich um ein strukturiertes elektronisches Format, das maschinell verarbeitet werden kann. Eine reine PDF-Datei genügt nicht.
Für den Versand gelten Übergangsregelungen: Bis Ende 2026 dürfen weiterhin Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen versendet werden. Ab dem 1. Januar 2027 sind Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz verpflichtet, elektronische Rechnungen im strukturierten Format auszustellen. Ab dem 1. Januar 2028 gilt die E-Rechnungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätze. Kleinunternehmer:innen müssen das Rechnungsformat empfangen können, sind aber nicht zur Ausstellung verpflichtet.
KI-Buchhaltung entdeckenGeplante, aber nicht umgesetzte Maßnahmen im Wachstumschancengesetz
Im Gesetzgebungsverfahren wurden mehrere Vorschläge gestrichen:
- Die Erhöhung der GWG-Grenze auf 1.000 € wurde nicht beschlossen.
- Die Sammelpostengrenze wurde nicht auf 5.000 € angehoben.
- Eine Investitionsprämie für klimafreundliche Anlagen wurde gestrichen.
- Der Verlustrücktrag wurde nicht auf drei Jahre ausgeweitet und bleibt damit auf zwei Jahre beschränkt.
- Auch höhere Reisekostenpauschalen wurden nicht umgesetzt.
Für Deine Planung zählt daher ausschließlich der beschlossene Gesetzestext.
Kreditzweitmarktförderungsgesetz und zusätzliche Maßnahmen
Parallel zum Wachstumschancengesetz wurde das Kreditzweitmarktförderungsgesetz beschlossen. Es erleichtert den Handel mit bestehenden Unternehmenskrediten und erhöht die Transparenz im Kreditmarkt.
Wichtige Punkte sind vereinfachte Übertragungen von Kreditforderungen, mehr Regulierung für Kreditdienstleister und bessere Informationspflichten gegenüber Kreditnehmer:innen.
Für Dich als Unternehmer:in bedeutet das vor allem mehr Flexibilität bei bestehenden Finanzierungen. Steuerliche Vorteile wie beim Wachstumschancengesetz entstehen daraus jedoch nicht direkt.
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