Die Haftung bei einer GbR ist für viele Gründer:innen ein echtes Risiko. Im Ernstfall haftest Du nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern auch privat. Hier erfährst Du, was sich mit dem MoPeG geändert hat und worauf Du achten musst, wenn Du eine GbR gründen möchtest.

Inhalt

Wie haften Gesellschafter:innen bei einer GbR?

Die GbR-Haftung ist dadurch charakterisiert, dass alle Gesellschafter:innen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften. Dieser Grundsatz prägt die Haftungsstruktur der gesamten Rechtsform der GbR.

Gläubiger:innen können frei entscheiden, ob sie das Gesellschaftsvermögen oder unmittelbar das Privatvermögen einzelner Gesellschafter:innen in Anspruch nehmen.

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, zunächst das Gesellschaftsvermögen auszuschöpfen. Ein direkter Zugriff auf das Privatvermögen ist rechtlich jederzeit möglich.

Die Haftung ist gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass jede Person für die gesamte Schuld haftet, nicht nur für ihren Anteil. Wer zahlt, kann intern Ausgleich von den Mitgesellschafter:innen verlangen. Gegenüber Dritten spielt diese interne Verteilung jedoch keine Rolle. Außerdem ist die Haftung unbegrenzt: Es existiert keine gesetzliche Haftungsobergrenze.

Seit Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 ist die Außenhaftung ausdrücklich in § 721 BGB geregelt. Eine analoge Anwendung von § 128 HGB ist nicht mehr erforderlich. Auch die Eintragung als eGbR ändert nichts an der persönlichen Haftung.

Wie wirkt sich die GbR-Haftung auf Dein Privatvermögen aus?

Gläubiger:innen können grundsätzlich frei entscheiden, wen sie bei Zahlungsausfällen in Anspruch nehmen, wenden sich in der Praxis aber häufig zuerst an die GbR und ihr Gesellschaftsvermögen. Dazu zählen alle Vermögenswerte, die der Gesellschaft zugeordnet sind, etwa Geschäftskonten, Maschinen oder Forderungen.

Reicht dieses Vermögen nicht aus oder entscheiden sich Gläubiger:innen für einen direkten Zugriff, können auch private Konten, Immobilien oder sonstiges Privatvermögen herangezogen werden.

Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist deshalb besonders wichtig. Er kann interne Zuständigkeiten, Vertretungsregelungen und Ausgleichsansprüche klar festlegen. Gegenüber Dritten bleibt die gesetzliche Außenhaftung zwar grundsätzlich bestehen, intern schafft der Vertrag jedoch Struktur und reduziert Konfliktpotenzial.

Haftung bei einer GbR: Praxisbeispiele aus dem Geschäftsalltag

Haftung der GbR bei einem Darlehen

Nehmen wir an, eine GbR nimmt ein Darlehen für eine Investition auf. Später gerät die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten und muss zunächst mit dem Gesellschaftsvermögen haften. Falls dieses nicht ausreicht, nimmt die Bank jede:n Gesellschafter:in persönlich in Anspruch. 

Die Bank darf dabei frei wählen, von wem sie die gesamte Summe verlangt. Wer zahlt, kann intern Ausgleich von den Mitgesellschafter:innen fordern. Gegenüber der Bank spielt das jedoch keine Rolle.

Haftung der GbR bei Vertragsverletzungen

Stellen wir uns vor, ein:e Gesellschafter:in schließt im Namen der GbR einen Vertrag, verletzt aber bestimmte vertragliche Pflichten, durch die ein Schaden entsteht.

Auch wenn nur eine Person den Fehler verursacht hat, haftet die gesamte Gesellschaft. Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus, kann der/die Gläubiger:in auch hier jede:n Gesellschafter:in persönlich in Anspruch nehmen.

Geschäftskonto mit Online-Buchhaltung

Wie funktioniert die Haftung von GbR-Gesellschafter:innen beim Austritt und Eintritt?

GbR Haftung: Nachhaftung nach dem Austritt aus einer GbR

Wenn Du aus einer GbR ausscheidest, endet Deine persönliche Haftung nicht automatisch. Nach § 728b BGB haftest Du noch bis zu fünf Jahre für bestehende Verbindlichkeiten.

Diese Nachhaftung greift aber nicht automatisch. Es müssen zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Deshalb nennt man sie auch die sogenannte doppelte nachträgliche Haftungsbeschränkung.

Diese zwei Bedingungen lauten folgendermaßen:

  • Der Rechtsgrund der Forderung entstand bereits vor Deinem Austritt. Zum Beispiel wurde ein Vertrag schon während Deiner Zeit in der GbR abgeschlossen.
  • Die Verpflichtung besteht weiterhin. Das ist typisch bei Dauerschuldverhältnissen wie Miet-, Pacht- oder Arbeitsverträgen.

Entscheidend ist dabei nicht, wann die Zahlung fällig wird, sondern wann die Verpflichtung entstanden ist.

Beispiel: Ein Mietvertrag läuft auch nach Deinem Austritt weiter. Die Zahlungen werden erst später fällig, aber der Vertrag wurde vorher geschlossen. Deshalb kannst Du weiterhin haften.

Haftung neuer Gesellschafter:innen einer GbR

Tritt eine neue Person in die GbR ein, haftet sie gemäß § 721a BGB auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft und übernimmt damit bestehende Risiken. Diese Haftung erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Privatvermögen der neu eintretenden Person.

Beispiele für die Nachhaftung beim Ausscheiden aus einer GbR

Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb

Nehmen wir an, ein:e Gesellschafter:in scheidet aus der GbR aus, während noch offene Lieferantenrechnungen oder ähnliche Verbindlichkeiten bestehen. In diesem Fall haftet er/sie weiterhin bis zu fünf Jahre, sofern die Verbindlichkeiten während seiner/ihrer Beteiligung an der GbR entstanden.

Steuerliche Verpflichtungen

Angenommen, nach dem Austritt einer Person:in werden Steuernachzahlungen für die Zeiträume festgesetzt, in denen er/sie noch Gesellschafter:in war. Auch hierfür kann eine Nachhaftung greifen.

Haftung für frühere Vertragsverletzungen

Hat ein:e Gesellschafter:in während seiner/ihrer Beteiligung vertragliche Pflichten verletzt, durch die aber erst nach dem Austritt ein Schaden entsteht, kann die ausgeschiedene Person ebenfalls noch in Anspruch genommen werden.

Entscheidend ist allgemein nicht der Zeitpunkt der Zahlungsforderung, sondern wann der rechtliche Grund der Verpflichtung entstanden ist.

Kann man die Haftung bei einer GbR begrenzen?

Haftung bei einer GbR begrenzen – was ist möglich?

Die persönliche und unbeschränkte Haftung ist ein gesetzlicher Grundsatz der GbR. Ein vollständiger Ausschluss der Haftung gegenüber Dritten ist daher grundsätzlich nicht möglich. Die persönliche Haftung ist damit ein zentraler Punkt bei der Abwägung der Vor- und Nachteile einer GbR.

Dennoch gibt es Möglichkeiten, das Haftungsrisiko zu steuern oder zu begrenzen.

Vertragliche Begrenzung der Haftung bei einer GbR

Die GbR kann mit einem/einer konkreten Vertragspartner:in eine individuelle Haftungsbegrenzung vereinbaren. Das kann etwa eine Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen oder eine Haftungshöchstsumme sein.

Wichtig ist, dass der/die Vertragspartner:in dieser Regelung ausdrücklich zustimmt. Ohne individuelle Vereinbarung bleibt die gesetzliche Außenhaftung nach § 721 BGB bestehen.

Begrenzung der Vertretungsmacht bei einer GbR

Im Gesellschaftsvertrag kann geregelt werden, dass bestimmte Geschäfte nur gemeinsam oder nur bis zu einer bestimmten Höhe abgeschlossen werden dürfen.

Solche internen Beschränkungen wirken jedoch grundsätzlich nicht gegenüber Dritten. Nach § 720 BGB ist eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis unwirksam. Das bedeutet: Handelt ein:e Gesellschafter:in im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsmacht, bindet er/sie die GbR auch dann, wenn interne Vorgaben überschritten wurden. Außerdem führt die Begrenzung der Vertretungsmacht nicht zu einer Einschränkung der Haftung.

Seit Einführung des Gesellschaftsregisters kann eine eingetragene GbR ihre Vertretungsregelungen veröffentlichen. Das schafft Transparenz und Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr. 

Versicherungen zur Absicherung der GbR-Haftung

Berufshaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherungen reduzieren das wirtschaftliche Risiko erheblich. Sie ersetzen keine gesetzliche Haftungsbegrenzung, schützen aber vor existenzbedrohenden Forderungen.

Wechsel zu einer haftungsbeschränkten Rechtsform

Wer das persönliche Risiko dauerhaft ausschließen möchte, muss die Rechtsform wechseln, etwa in eine GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Nur Kapitalgesellschaften bieten eine gesetzlich verankerte Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.

Das könnte Dich auch interessieren:

Letzte Artikel