Wir erläutern die Vor- und Nachteile einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei Gründung, Besteuerung, Haftung, Stammkapital

Inhalt

Die GbR Vor- und Nachteile sind je nach konkreter Situation unter folgenden Gesichtspunkten abzuwägen: Zivilrecht, Sozialversicherung und Steuerrecht.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft und wird auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet. Voraussetzung für die Gründung der Gesellschaft ist, dass mindestens zwei Gesellschafter daran beteiligt sind. Dazu müssen sich die Partner im Gesellschaftsvertrag zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen. Der Zweck muss nicht zwangsläufig wirtschaftlicher Natur sein. Es genügt ein ideeller Zweck, wie beispielsweise die Errichtung einer Wohngemeinschaft. Jeder Partner hat die Pflicht, den gemeinsamen Zweck zu fördern. Das BGB-Unternehmen darf jedoch kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung betreiben. Wird ein Gewerbe betrieben, muss dieses in Form einer oHG erfolgen. Wird eine GbR gewerblich tätig sein, muss sie bei dem zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.

Traditionell schließen sich Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in einer GbR zusammen, um gemeinsam zu arbeiten. Für diese Form von Personengesellschaften gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Die Gründung einer GbR

Bei der GbR-Gründung bestehen einerseits Beziehungen zwischen den Gesellschaftern (Innenverhältnis). Zum anderen bestehen Rechtsverhältnisse im Außenverhältnis, z. B. ihre Geschäftspartner. Eine GbR ist eine juristische Person. Damit hat sie selbst Rechte und Pflichten.

Die Gründung einer GbR muss nicht zwingend durch einen schriftlichen Vertrag erfolgen. Das bedeutet, dass eine GbR mit dem gemeinsamen Zweck und der Aufnahme einer gemeinsamen Tätigkeit, beispielsweise einer Berufsausübung, gegründet werden kann. In diesem Fall gelten die gesetzlichen BGB-Regelungen. Die Vorschriften des BGB sind nicht zahlreich. Die Rechtsprechung hat wesentliche Grundsätze für die GbR aufgestellt. Dies kann insbesondere im Falle eines Gesellschafterstreits nachteilig sein. Aus diesem Grund ist es wichtig, einen auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Gründung zu beauftragen, der dann einen schriftlichen Vertrag individuell gestaltet.

Es ist auch nicht wie bei einer GmbH erforderlich, dass die Gesellschaft ein bestimmtes Stammkapital aufbringen muss. Allerdings müssen die Gesellschafter einen Beitrag zum Erfolg der GbR leisten und diesen ggf. auch finanziell vorsehen.

GbR-Vorteile: Sieg durch Teamentscheidung & Mithaftung

Nachdem Ihnen die typischen Merkmale eines BGB-Unternehmens vorgestellt wurden, haben Sie sicherlich schon die Gesellschaft bürgerlichen Rechts-Vorteile erkannt, die Ihnen diese Rechtsform bietet: Die Gründung ist relativ unkompliziert und Sie benötigen kein Startkapital. Gemeinsam mit Ihren Mitgründern agieren Sie im Team: Sie treffen alle unternehmensrelevanten Entscheidungen gemeinsam, tragen gemeinsam das Haftungsrisiko und teilen sich den Gewinn zu gleichen Teilen.

  • Schnelle und unkomplizierte Gründung

Für die Gründung dieser Art von Partnerschaft sind keine Formalitäten erforderlich; Sie können eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit nur einem Handschlag gründen, wenn Sie möchten! (Dies wird jedoch nicht empfohlen. Zum Schutz aller Parteien sollten Sie immer eine schriftliche Vereinbarung treffen, auch wenn dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.)

  • Flexibles Aktienkapital

Für die Gründung einer GbR ist kein Mindeststammkapital erforderlich.

  • Haftungsrisiko im Team

Die Gesellschafter haften gleichermaßen gesamtschuldnerisch, das heißt, die Forderung kann gegen sie aufgerechnet werden und sie können gegenüber dem Gläubiger nicht geltend machen, dass sie nur anteilig an der Gesellschaft beteiligt sind.

  • Entscheidungen mit wenig Koordination mit anderen

Alle Gesellschafter haben in den Gesellschafterversammlungen gleiches Stimmrecht und können die Gesellschaft als Ganzes gegenüber Dritten nur durch gemeinsame Teilnahme der anderen Gesellschafter vertreten, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine andere Form der Vertretung vor.

  • Keine Offenlegung von Geschäftszahlen

Die deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als nichtkaufmännische Gesellschaft nicht verpflichtet, Geschäftsbücher zu führen. Das Unternehmen kann seine Geschäftstätigkeit durch Vorlage eines Kassenbuchs bei den deutschen Finanzbehörden dokumentieren.

  • Steuerliche Vorteile der GbR

Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter: Eine GbR wird steuerlich wie eine Personengesellschaft behandelt, was bedeutet, dass die Gewinne der Gesellschaft auf Ebene der Gesellschafter besteuert werden. Dabei wird die Steuerlast entsprechend ihres Anteils am Gewinn auf die Gesellschafter verteilt. Im Gegensatz zu einer GmbH fällt für eine GbR keine Körperschaftsteuer an.

GbR-Nachteile: Vollhaftung, Umsatzbeschränkung & Umwandlung in eine oHG

Auch die Nachteile der Gründung einer GbR sind schnell erkannt: Einerseits haben Sie keine alleinige Entscheidungsgewalt und müssen sich mit Ihren Partnern abstimmen. Dennoch müssen Sie im Zweifel voll und ganz haften – auch privat! Auch wenn Sie die Verluste nicht zu verantworten haben. Drittens sind Sie als GbR im Umsatz begrenzt und müssen aufpassen, dass Sie nicht ungewollt in eine oHG übergehen. Last but not least: Da eine GbR zweckgebunden ist, lässt sich eine Auflösung ohne großen Aufwand durchsetzen – sie ist nicht für die Ewigkeit gemacht.

  • Keine alleinige Entscheidungsbefugnis

Obwohl Sie in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam als Unternehmen handeln, müssen Sie alle einzeln die erforderlichen Genehmigungen oder Unterlagen einholen. Beispielsweise muss für eine Gruppe von Händlern jeder eine Gewerbeerlaubnis erhalten. Ebenso muss bei Freiberuflern jeder seine Steuernummer beantragen.

  • Beschränkte Handlungsfähigkeit

Eine GbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, was bedeutet, dass sie selbst keine Verträge abschließen oder Grundstücke erwerben kann. Hierfür müssen die Gesellschafter selbst aktiv werden.

  • Volle Haftung der GbR (inkl. Privatvermögen)

Eine GbR ist für das gesamte Gesellschaftsvermögen verantwortlich. Jeder Gesellschafter einer GbR ist ein gleichberechtigtes Mitglied und trägt die gleiche Verantwortung für das Unternehmen. Dazu gehört auch die persönliche Haftung für die gesamten Schulden der GbR. Selbstverständlich kann die Haftung der einzelnen Gesellschafter für GbR-Vermögen oder -Geschäfte in der Absichtserklärung beschränkt werden. Die Haftungsbeschränkung greift jedoch nur, wenn sie einem Dritten erkennbar ist. Dies kann durch Vorlage der Satzung erfolgen. Eine Haftungsbeschränkung für das Gesellschaftsvermögen ist auch durch Vereinbarung mit einem Dritten möglich. Darüber hinaus sind die Gesellschafter verpflichtet, ihre finanziellen Anteile entsprechend ihrer Anteile einzuzahlen. Nach dem Ausscheiden eines der Gesellschafter haftet die Gesellschaft (andere Gesellschafter), sofern sie Vorabverpflichtungen haben, für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten und Schulden fünf Jahre nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, wenn die Klage gerichtlich erhoben wird.

  • Umsatzbegrenzung auf 250.000 Euro pro Jahr

Ab einem Jahresumsatz von über 250.000 Euro oder einem Gewinn von mehr als 25.000 Euro gilt die GbR als Handelsgewerbe und muss ins Handelsregister eingetragen werden. Sie wird damit automatisch zu einer offenen Handelsgesellschaft (oHG).

  • Automatische Umwandlung in eine oHG

Ab einer bestimmten Größe wird ein Unternehmen automatisch von einer GbR in eine oHG umgewandelt. Es gibt keinen definierten Punkt, an dem dies geschieht. Die Behörden entscheiden, wann ein Unternehmen groß genug ist, um eine oHG zu werden. Sie berücksichtigen mehrere Faktoren wie Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter, Kredite, Anzahl der Transaktionen und Größe der Geschäftsräume. Als grobe Faustregel stufen die Behörden Ihr Unternehmen als oHG ein, wenn Sie mehr als fünf Mitarbeiter haben oder Ihr Umsatz mehr als 250.000 Euro beträgt.

  • Einfache Auflösung der GbR

Die Auflösung der GbR erfolgt grundsätzlich mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag die Bedingung der Fortführung geregelt ist. Das Unternehmen wird dann von mindestens zwei (verbleibenden) Gesellschaftern geführt, wobei der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters im Verhältnis zu den verbleibenden Gesellschaftsanteilen bewertet und von diesen bezahlt wird. Die Gesellschaft kann auch als Einzelunternehmen weitergeführt werden. Die anderen wichtigen Gründe für die Auflösung der GbR sind: Ablauf der Gründungsfrist, Erreichung des Gesellschaftszwecks oder Nichterreichbarkeit des Gesellschaftszwecks und Auflösung, Tod eines Gesellschafters, Auflösungsbeschluss und Insolvenz des Unternehmens.

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Fazit

Nach der Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile wird deutlich: Wer gerne in einem kleinen und familiären Team an einem gemeinsamen Ziel arbeitet und keine großen bürokratischen Hürden überwinden möchte, kann sich als GbR organisieren. Gewinne werden fair geteilt und Verluste gemeinsam getragen, so dass sich Geschäfte mit überschaubarem Risiko als Ziele besonders eignen. Darüber hinaus ist eine GbR für Unternehmer sinnvoll, die nicht über das notwendige Stammkapital für eine Kapitalgesellschaft verfügen und/oder eine offene Handelsgesellschaft zum Ziel haben.

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