Haftung der GbR-Gesellschafter:innen
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die einfachste Form der Personengesellschaft. Mindestens zwei natürliche oder juristische Personen sind erforderlich. Sie müssen sich zu gemeinsamen und rechtmäßigen Geschäftszwecken in einer GbR zusammenschließen.
Die GbR ist die bevorzugte Form der Gründung eines Unternehmens in Deutschland. Auf diese Weise können mehrere Personen sehr einfach und ohne das vorgeschriebene Mindestkapital eine Personengesellschaft gründen. Dabei müssen sie keinen erheblichen finanziellen und organisatorischen Aufwand einer weiteren Gesellschaftsgründung auf sich nehmen. Auch wirtschaftlich erweist sich die GbR als vorteilhaft. Denn steuerlich reicht eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung aus, solange man einen Jahresumsatz von 260.000 Euro nicht überschreitet oder einen Gewinn von mehr als 25.000 Euro erzielt.
Eine einfache Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird in Form eines einfachen Gesellschaftsvertrags geschlossen. Hier können Sie die Rechte und Pflichten der Partner im Detail festlegen. Das kann im Falle eines nicht auszuschließenden Streits wichtig sein. Ein weiterer Punkt, den es zu beachten gilt, ist der Name: Er muss unbedingt den Vor- und Nachnamen aller beteiligten Unternehmen sowie die Abkürzung GbR enthalten. Andere Abkürzungen sind nicht erlaubt.
Um ein Unternehmen zu gründen, reicht es aus, einen GbR-Vertrag abzuschließen und Ihr Unternehmen anzumelden. Eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich. Wenn Sie ein Handelsgewerbe mit einer Firma anmelden wollen, wandelt sich die GbR automatisch in eine offene Handelsgesellschaft (OHG) um. Das Gewerbeamt gibt alle Daten an das Finanzamt weiter. Außerdem erhält die zuständige IHK- oder Handwerkskammer Ihre Daten und Sie werden automatisch dort und bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eingetragen.
Haftung bei GbR: Warum muss man sie begründen?
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird in der Regel in den folgenden Fällen gegründet:
- kleine Handwerks- und Gewerbebetriebe, die keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern
- Alternativ kann auch die OHG oder KG genutzt werden, dann muss aber eine Eintragung ins Handelsregister erfolgen.
- Freiberufler, wie Ärzte oder Rechtsanwälte, wenn sie in Praxisgemeinschaften oder Kanzleien organisiert sind
- Eine Partnerschaftsgesellschaft ist eine Alternative.
- Förster und Landwirte, die einen erheblichen Kapital- und Arbeitseinsatz benötigen
- In diesen Fällen ist der traditionelle Familienbetrieb nicht mehr ausreichend.
- Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft oder anderen Bereichen
- Gemeinsame Vermögens- und Immobilienverwaltung – insbesondere bei Zusammenschlüssen zu einer Bauherrengemeinschaft
Aber auch andere Anwendungsmöglichkeiten wie wirtschaftliche Interessengemeinschaften, Kartelle, Aktiengesellschaften oder Bankenkonsortien sind denkbar, wenn auch weniger verbreitet. Die Gesellschaftsform wird auch geschaffen, um den Betriebsübergang auf die nächste Generation vorzubereiten.
Haftung bei einer GbR einfach erklärt
Um die gesamtschuldnerische Haftung von Gesellschaftern der GbR besser zu verstehen, betrachten wir zwei praktische Beispiele:
Darlehensverpflichtungen und Konkurs: Nehmen wir an, dass die GbR eine Business-Erweiterung plant. Zu diesem Zweck nimmt sie ein gemeinsames Darlehen auf. Für dieses Darlehen haften die BGB Gesellschafter gesamtschuldnerisch.
Nun gerät das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten und die Rückzahlung des Darlehens wird problematisch. Ein Partner kann jedoch seinen Anteil an der Schuld zurückzahlen, während der andere Partner zahlungsunfähig ist. In diesem Fall müssen die verbleibenden Partner den gesamten Darlehensbetrag übernehmen und für die Schulden des insolventen Partners aufkommen.
Die gesamtschuldnerische Haftung GbR gewährleistet, dass die Bank ihr Geld unabhängig von der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesellschafter der GbR erhält.
Vertragsbruch durch einen Gesellschafter: Stellen wir uns vor, dass die GbR einen langfristigen Vertrag mit einem Lieferanten abgeschlossen hat. Der Partner handelt selbständig und bricht den Vertrag, was zu wesentlichen Vertragsverletzungen führt.
Da die GbR gesamtschuldnerisch haftet, ist sie verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Auch wenn der Vertragsbruch von einem Partner begangen wurde, haften alle Partner der GBR gesamtschuldnerisch für die finanziellen Folgen. Dies zeigt, dass das Fehlverhalten der einzelnen Gesellschafter erhebliche Auswirkungen auf die Gesellschaft als Ganzes haben kann.
Diese Beispiele zeigen, wie die gesamtschuldnerische Haftung funktioniert und warum sie für GbR-Gesellschafter wichtig ist.
Nachhaftung nach dem Ausscheiden aus einer GbR sowie Haftung beim Eintritt in die GbR
Gesellschafterwechsel können durch das Ausscheiden eines Gesellschafters, den Eintritt eines neuen Gesellschafters oder durch die Übertragung eines Gesellschafteranteils auf einen Dritten erfolgen.
Das Recht der GbR basiert auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern. Daher ist für den Erfolg der GbR wichtig, dass die richtigen Gesellschafter zusammenarbeiten.
Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, so richtet sich seine Haftung nach § 728b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach dem Ausscheiden aus der GbR haftet er noch bis zu fünf Jahre für bestehende Verbindlichkeiten. Allerdings müssen auch für diese Haftung bestimmte Gründe vorliegen, die sogenannte doppelte nachträgliche Haftungsbeschränkung. Wird das Ausscheiden eines eGbR-Gesellschafters nicht nach den §§ 707 III S. 2, 707a III S. 1 BGB angemeldet, gilt § 15 I HGB und er muss ggf. auch für neue Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Die Haftung gilt nur für Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters aus der GbR bereits bestanden. Dazu gehören auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- oder Pachtverträgen, Arbeitsverträgen usw.), selbst wenn der eigentliche Anspruch erst nach dem Ausscheiden des Gesellschafters entstanden ist.
Neu eintretende Gesellschafter haften auch für Gesellschaftsschulden, die bereits vor ihrem Eintritt in die GbR bestanden, mit ihrem Anteil der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen (vgl. § 721a BGB). Die Rechtsprechung bestätigt aber auch die Haftung mit Privatvermögen. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaftsanteile an einen Dritten vererbt werden.
Darüber hinaus kann gemäß § 128 HGB ein Gesellschafter die Befriedigung des Gläubigers der GbR verweigern, solange der Gesellschaft das Recht auf Anfechtung oder Aufrechnung zusteht.
Rechtliche Präzedenzfälle beim Austritt aus der GbR
Es gibt mehrere wichtige Aspekte, die die GbR-Haftung der Gesellschafter betreffen.
1. Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb: Nehmen wir an, ein Gesellschafter scheidet aus einer GbR aus, ohne dass sämtliche Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb beglichen sind.
Laut Gesetz kann ein ausgeschiedener Gesellschafter später für Schulden haftbar sein, die entstanden, während er Teil der Gesellschaft war. Dies könnte beispielsweise Lieferverbindlichkeiten oder offene Rechnungen von Dienstleistern betreffen.
2. Steuerliche Verpflichtungen: Angenommen, ein Gesellschafter scheidet aus einer GbR aus, ohne dass steuerliche Angelegenheiten abschließend geregelt sind. In einigen Fällen können Steuerverbindlichkeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden.
Die Nachhaftung könnte den ausgeschiedenen Gesellschafter dazu verpflichten, anteilig für eventuelle Steuernachzahlungen oder andere steuerliche Verpflichtungen aufzukommen.
3. Haftung für vorherige Vertragsverletzungen: Stellen wir uns vor, dass während der Beteiligung eines Gesellschafters an der GbR Vertragsverletzungen begangen wurden, die jedoch erst nach seinem Ausscheiden entdeckt werden.
Die Nachhaftung könnte den ausgeschiedenen Gesellschafter dazu verpflichten, für die finanziellen Konsequenzen dieser Vertragsverletzungen einzustehen, selbst wenn er zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr Teil der GbR war.
Diese Beispiele verdeutlichen, dass die Nachhaftung nach dem Ausscheiden aus einer GbR rechtliche Herausforderungen mit sich bringen kann und verdeutlichen die Notwendigkeit einer sorgfältigen rechtlichen Beratung beim Austritt eines Gesellschafters. Es ist wichtig zu betonen, dass die genauen Umstände und rechtlichen Regelungen je nach Rechtsordnung variieren können, und Betroffene sollten individuellen rechtlichen Rat in Anspruch nehmen.
Ausschluss der Haftung gegenüber Dritten
Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegenüber Dritten kann durch verschiedene Mechanismen eingeschränkt werden:
- Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen können GbR-Partner ihre Haftung gegenüber Dritten durch klare und eindeutige Regelungen im Gesellschaftsvertrag begrenzen. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich jedoch nicht auf Verbindlichkeiten, die aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten resultieren.
Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Vereinbarungen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen.
- Vertragliche Vereinbarungen:
GbR-Partner haben die Möglichkeit, vertragliche Vereinbarungen zu treffen, um ihre Haftung gegenüber Dritten zu beschränken. Hierzu können im Gesellschaftsvertrag Haftungsausschlussklauseln oder -vereinbarungen aufgenommen werden.
Diese sollten klar und präzise formuliert sein, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen. Eine genaue Definition der Pflichten und Verantwortlichkeiten der Gesellschafter kann dazu beitragen, potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden.
Fallstudien
Erfolgreiche Haftungsbegrenzung: In einer Fallstudie konnte eine GbR erfolgreich die Haftung gegenüber Dritten begrenzen, indem sie im Gesellschaftsvertrag klare Regelungen festlegte. Die Partner verpflichteten sich zu verantwortungsbewusstem Handeln und schlossen Vereinbarungen, die ihre Haftung für bestimmte Arten von Verbindlichkeiten einschränkten.
Diese präzisen Vereinbarungen trugen dazu bei, dass die Gesellschafter nicht für unvorhergesehene Risiken haftbar gemacht wurden.
Erfolglose Haftungsbegrenzung: Hingegen scheiterte in einer anderen Fallstudie der Versuch, die Haftung zu beschränken, aufgrund unklarer Formulierungen im Gesellschaftsvertrag. Die fehlende Präzision führte zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und einer letztendlich erfolglosen Haftungsbegrenzung.
Insgesamt zeigt die Analyse von Fallstudien, dass die wirksame Haftungsbegrenzung in der GbR eine durchdachte rechtliche Gestaltung erfordert, um potenzielle Risiken und Unklarheiten zu minimieren. Eine Rechtsberatung und eine genaue Ausarbeitung der vertraglichen Regelungen sind daher von entscheidender Bedeutung.
Vorteile eines Gesellschaftsvertrags
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) schafft klare Regelungen für die Zusammenarbeit. Er ermöglicht die Definition und Begrenzung von Haftungsfragen sowie die Integration wichtiger Elemente.
- Klarheit der Regelungen:
Der Gesellschaftsvertrag legt Aufgabenverteilung, Entscheidungsprozesse und finanzielle Beteiligungen transparent fest, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Haftungsfragen klären und begrenzen:
Durch präzise Formulierungen können Gesellschafter im Vertrag ihre Haftung in einer GbR definieren und bestimmte Risiken ausschließen oder begrenzen.
GbR Haftung der Gesellschafter und wichtige Elemente im GbR-Gesellschaftsvertrag
- Aufgabenverteilung: klar definierte Verantwortlichkeiten für ein reibungsloses Funktionieren
- Entscheidungsprozesse: Festlegung von Mechanismen zur Konfliktvermeidung und Interessenabstimmung
- Gewinn- und Verlustbeteiligung: transparente Regelungen für eine faire Verteilung
- Eintritt und Austritt: strukturierte Prozesse für neue Gesellschafter oder Austritte
- Haftungsregelungen: präzise Festlegung von Haftungsgrenzen und -ausschlüssen
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Fazit
Wie Einzelunternehmer haften grundsätzlich alle GbR-Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Sie können die Risiken der persönlichen Haftung der Gesellschafter reduzieren, indem Sie einen Gesellschaftsvertrag mit Regelungen aufsetzen und die Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter beschränken.
Eine Haftungsbeschränkung können Sie nur erreichen, wenn Sie sich ab einer bestimmten Umsatzhöhe in eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder eine UG umbenennen. Deshalb sollten Sie bei der Gründung einer GbR als Gewerbebetrieb einplanen, dass Sie entweder nach der Gründung eines Nebenerwerbsbetriebes oder in der Wachstumsphase eine Umfirmierung in eine oHG vornehmen müssen oder vorsorglich eine der Rechtsformen der Kapitalgesellschaft anstreben.
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