§ 14 UStG regelt die Ausstellung von Rechnungen und legt fest, welche Angaben in einer Rechnung enthalten sein müssen. Für alle Unternehmer in Deutschland ist die korrekte Rechnungsstellung entscheidend, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und die Umsatzsteuer ordnungsgemäß abzurechnen – unabhängig davon, ob man als Unternehmer oder Kleinunternehmer tätig ist. 

Inhalt

In diesem Artikel erfährst Du alles Wichtige über die Vorschriften des § 14 UStG, um Fehler bei der Rechnungserstellung zu vermeiden und Deine steuerlichen Verpflichtungen korrekt zu erfüllen.

Was ist laut § 14 UStG eine Rechnung ?

Eine Rechnung wird in § 14 Abs. 1 UStG als ein Dokument definiert, das die steuerpflichtigen Leistungen und Lieferungen eines Unternehmens festhält. Es ist dabei wichtig, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. Dies bedeutet, dass die Rechnung eindeutig auf den leistenden Unternehmer zurückzuführen sein und unverändert bleiben muss.

Zusätzlich regelt § 14 UStG, dass Rechnungen sowohl in Papierform als auch elektronisch ausgestellt werden können, wobei für die elektronische Übermittlung die Zustimmung des Empfängers erforderlich ist. Elektronische Rechnungen müssen in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden, und auch hier muss die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein.

Unternehmer können verschiedene Methoden zur Sicherstellung der Echtheit und Unversehrtheit verwenden, darunter digitale Signaturen, elektronische Datenaustauschsysteme (EDI) oder andere geeignete innerbetriebliche Maßnahmen, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen der ausgestellten Rechnung und der zugrunde liegenden Leistung bieten.

Wann muss eine Rechnung ausgestellt werden? (§ 14 Abs. 2 UStG)

Nach § 14 Abs. 2 UStG ist eine Rechnung immer dann auszustellen, wenn eine steuerpflichtige Leistung erbracht wurde. In dieser Rechnung müssen sowohl das Entgelt für die Leistung als auch der entfallende Steuerbetrag angegeben werden. Dies ist notwendig, um alle steuerlichen Verpflichtungen korrekt zu erfüllen. 

Der Unternehmer muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung ausstellen, um sicherzustellen, dass alle Vorgaben eingehalten werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere für steuerfreie Umsätze, wie sie in § 4 Nr. 1-7 UStG aufgeführt sind. Diese Ausnahmen gelten beispielsweise für bestimmte Bildungsleistungen oder Gesundheitsdienstleistungen.

Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten? (§ 14 Abs. 4 UStG)

Jedes inländische Unternehmen ist verpflichtet, bei der Rechnungserstellung die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Laut § 14 Abs. 4 UStG müssen bestimmte Pflichtangaben (s. Satz 1 Nr. 1 bis 7) auf jeder Rechnung vorhanden sein.

Zu den Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 UStG gehören:

  • Name und Anschrift der Parteien
  • Steuernummer oder USt-IdNr.
  • Ausstellungsdatum und Rechnungsnummer
  • Beschreibung der gelieferten Waren oder Dienstleistungen
  • Nettobetrag (ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselt)
  • Umsatzsteuersatz und Betrag
  • Gesamtbetrag (einschließlich MwSt.)

Diese Pflichtangaben sind entscheidend für die rechtliche Gültigkeit der Rechnung. Wenn Pflichtangaben fehlen, kann dies laut § 14c UStG zu Problemen führen, insbesondere bei der Vorsteuerabzugsfähigkeit.

Neben den klassischen Rechnungen, die alle Pflichtangaben enthalten müssen, gibt es auch Fälle von sonstigen Rechnungen, in denen besondere Vorschriften gelten. Diese Rechnungen können zum Beispiel Kleinbetragsrechnungen oder Rechnungen von Kleinunternehmern umfassen, bei denen einige Pflichtangaben entfallen oder vereinfacht aufgeführt sind.

Dennoch gelten auch hier die Regelungen des § 14 UStG, insbesondere was die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts betrifft. Zusätzlich regelt § 14 a UStG die besonderen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in speziellen Fällen, wie etwa bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss den anzuwendenden Steuersatz enthalten, um den Empfänger über die Höhe der Umsatzsteuer zu informieren. Dies ist besonders wichtig für die korrekte Verbuchung und den Vorsteuerabzug. Gemäß § 14 Abs 4 UStG müssen neben dem Entgelt auch die verschiedenen Steuersätze, die auf die jeweiligen Positionen angewendet werden, klar ausgewiesen sein.

Bei der Ausstellung von Rechnungen ist es zudem wichtig, dass bei Steuerbefreiung ein Hinweis auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen enthalten ist. Insbesondere bei steuerfreien Umsätzen gemäß § 4 UStG sollten Rechnungen klar darauf hinweisen, dass keine Umsatzsteuer berechnet wird. Dies gilt sowohl für reguläre Rechnungen als auch für Kleinunternehmer, die nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausweisen müssen.

Beispiele für Pflichtangaben

Hier sind einige konkrete Beispiele, wie die Pflichtangaben auf einer Rechnung aussehen sollten:

  • Name und Anschrift: Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
  • Steuernummer: 123/456/78901
  • Rechnungsnummer: 2024-001
  • Leistung: Webdesign-Dienstleistungen
  • Entgelt: 1000 € netto, 19% USt: 190 €, Gesamt: 1.190 €

§ 14a UStG: Weitere Pflichten für die Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

In bestimmten Situationen, wie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder steuerbefreiten Leistungen, gelten besondere Regelungen. Hier muss eine zusätzliche Kennzeichnung auf der Rechnung vorgenommen werden, um die steuerliche Behandlung korrekt zu dokumentieren.

Beispielsweise muss bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Hinweis auf die Steuerbefreiung und die USt-IdNr des Empfängers angegeben werden. Das bedeutet, dass auf der Rechnung der Hinweis „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ sowie die USt-IdNr des empfangenden Unternehmens, z.B. „USt-IdNr: DE123456789“, angegeben werden sollten.

Ein weiteres Beispiel sind steuerbefreite Leistungen nach § 4 UStG wie medizinische Versorgungsleistungen. Hier sollte auf der Rechnung der Vermerk „Steuerbefreit gemäß § 4 Nr. 14 UStG“ stehen, um zu verdeutlichen, dass für diese Dienstleistung keine Umsatzsteuer erhoben wird. Solche Kennzeichnungen sind entscheidend, um Missverständnisse zu vermeiden und die korrekte steuerliche Behandlung zu gewährleisten.

Sonderregelungen für Kleinbetragsrechnungen und Kleinunternehmer

Kleinunternehmer profitieren bei der Rechnungsstellung von bestimmten Vereinfachungen. Während reguläre Unternehmer die umfangreichen Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG beachten müssen, sind für Kleinunternehmer nach § 19 UStG einige Erleichterungen vorgesehen. 

Das bedeutet, dass Kleinunternehmer in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen müssen. Diese Ausnahmen erleichtern die Rechnungsstellung für Unternehmer mit geringem Umsatz. Trotzdem gelten ansonsten die allgemeinen Anforderungen, die laut § 14 Abs. 4 UStG Kleinunternehmer betreffen, insbesondere hinsichtlich der Angabe von Namen, Anschriften und Entgelt.

Zudem gelten für Rechnungen bis zu einem Betrag von 250 Euro gemäß § 33 UStDV vereinfachte Vorschriften. Laut § 14 UStG müssen diese Kleinbetragsrechnungen nicht alle sonst verpflichtenden Angaben enthalten, was den Verwaltungsaufwand für kleinere Unternehmen erheblich reduziert.

Hier ist eine Übersicht über die wichtigsten Punkte zu Kleinbetragsrechnungen:

  • Betrag: Bis 250 € brutto
  • Pflichtangaben: Vollständiger Name des leistenden Unternehmers, Datum, Betrag, Steuersatz
  • Beispiele: Kaffeekauf, kleinere Dienstleistungen

Elektronische Rechnungen: Worauf musst Du achten? (§ 14 Abs. 1 und § 14b UStG)

Mit der Digitalisierung gewinnen elektronische Rechnungen immer mehr an Bedeutung. Nach § 14 Abs. 1 UStG musst Du sicherstellen, dass elektronische Rechnungen korrekt ausgestellt, übermittelt und empfangen werden. Es ist wichtig, dass sowohl der Absender als auch der Empfänger die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sicherstellen können.

Für elektronische Rechnungen gelten folgende Anforderungen:

  • Zulässige Formate: XML-Dateien, EDI-Verfahren, PDF
  • Zustimmung des Rechnungsempfängers: Der Empfänger muss dem elektronischen Versand der Rechnung vor dem Versand zustimmen.
  • Archivierung: Laut gesetzlichen Anforderungen müssen elektronische Rechnungen in Deutschland archiviert werden (§ 14b UStG).

Die Verwendung elektronischer Rechnungen kann den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren und die Effizienz steigern.

Was tun bei fehlerhaften Rechnungen? (§ 14 Abs. 5)

Auch im Falle von fehlerhaften Rechnungen ist es wichtig, das Verfahren zur Ausstellung einer Rechnung zu befolgen. Nach § 14 Abs. 5 UStG kann eine fehlerhafte Rechnung berichtigt werden, indem eine neue Rechnung ausgestellt wird, die die notwendigen Korrekturen enthält.

Wenn Du eine fehlerhafte Rechnung korrigieren musst, gehst Du wie folgt vor:

  1. Stornierung: Die ursprüngliche Rechnung sollte storniert werden.
  2. Neue Rechnung: Erstelle eine neue Rechnung mit den korrekten Angaben.
  3. Dokumentation: Halte alle Änderungen schriftlich fest.

Es ist entscheidend, dass Du die Korrekturen dokumentierst, um späteren steuerlichen Problemen vorzubeugen. Die Originalrechnung sollte eindeutig identifizierbar bleiben, um Verwechslungen zu vermeiden. Eine Korrektur muss nicht immer rückwirkend in der Steuererklärung geändert werden, solange die Änderungen klar kommuniziert werden.

Dauerrechnungen: Regelmäßige Leistungen korrekt abrechnen 

Dauerrechnungen, wie sie beispielsweise für Mieten oder Leasingverträge verwendet werden, müssen ebenfalls bestimmten Vorgaben folgen. § 14 Abs. 2 UStG legt fest, dass auch für regelmäßige Leistungen eine Rechnung ausgestellt werden muss, die alle erforderlichen Angaben enthält.

Eine Dauerrechnung sollte Folgendes umfassen:

  • Zahlungszeitraum: Monatlich, vierteljährlich oder jährlich
  • Höhe des Entgelts: Gesamtbetrag der regelmäßigen Leistung
  • Aufgeschlüsselter Steuersatz: Angabe des anzuwendenden Steuersatzes 

Dauerrechnungen sind besonders für Unternehmen hilfreich, die regelmäßig Leistungen erbringen, da sie die Verwaltung erheblich erleichtern.

§ 14b UStG Aufbewahrungspflicht: Wie lange musst Du Rechnungen aufbewahren?

Die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen beträgt zehn Jahre, wie in § 14b Abs. 1 UStG festgelegt. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Dies gilt sowohl für Papier- als auch für elektronische Rechnungen.

Die Aufbewahrungspflicht gilt für sowohl ausgestellte als auch erhaltene Rechnungen, was bedeutet, dass alle relevanten steuerlichen Dokumente für eine korrekte Buchführung und die Einhaltung steuerlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen.

Besondere Anforderungen müssen bei der Archivierung elektronischer Rechnungen berücksichtigt werden, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Diese Rechnungen müssen so archiviert werden, dass sie jederzeit lesbar und nachvollziehbar sind. Es ist wichtig, dass die Integrität der Daten gewährleistet bleibt und dass ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der zugrunde liegenden Leistung besteht.

Darüber hinaus müssen elektronische Rechnungen in Deutschland archiviert werden, was bedeutet, dass sie nicht ins Ausland übertragen werden dürfen. Bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht können hohe Strafen drohen, die sich negativ auf ein Unternehmen auswirken können.

Strafen bei Verstößen gegen Rechnungen (§ 26a UStG)

Die Nichteinhaltung der Vorschriften kann ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Nach § 26a UStG können Verstöße gegen die Rechnungslegungspflichten mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro geahndet werden. Diese Strafen sollen sicherstellen, dass Unternehmen die Vorschriften ernst nehmen und auch die Umsatzsteuer korrekt abführen.

Zu den relevanten Verstößen zählen unter anderem die Nichterstellung von Rechnungen innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen oder das Ausstellen unvollständiger Rechnungen, die nicht alle erforderlichen Angaben enthalten. Dies ist insbesondere relevant für steuerpflichtige Leistungen, bei denen der Unternehmer verpflichtet ist, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

Es ist daher ratsam, die gesetzlichen Vorschriften genau zu beachten und sicherzustellen, dass alle Rechnungen rechtzeitig und vollständig ausgestellt werden.

§ 14c UStG: Folgen für den Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungen

Fehlerhafte Rechnungen können den Vorsteuerabzug beeinflussen. § 14c UStG regelt, welche Folgen dies hat und wie Unternehmer damit umgehen sollten. 

Wenn eine Rechnung nicht alle erforderlichen Pflichtangaben enthält oder diese fehlerhaft sind, kann dies dazu führen, dass der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug nicht geltend machen kann. Dies betrifft insbesondere Angaben wie die Rechnungsnummer, die Steuernummer, den Umsatzsteuersatz oder das Leistungsdatum. Fehlende Informationen können dazu führen, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug bei einer Betriebsprüfung streicht.

Bei einer zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer muss der Rechnungsaussteller diesen Betrag in voller Höhe an das Finanzamt abführen. Der Rechnungsempfänger kann in diesem Fall nur den tatsächlichen, niedrigeren Betrag als Vorsteuer abziehen. Bei zu niedrig ausgewiesener Umsatzsteuer ist der Aussteller verpflichtet, die korrekte Steuer abzuführen, während der Empfänger ebenfalls nur den niedrigeren Betrag abziehen kann.

Um diese negativen Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug zu vermeiden, ist es wichtig, fehlerhafte Rechnungen umgehend zu korrigieren.

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Mit Finom hast Du die Möglichkeit, Rechnungen einfach und effizient zu erstellen. Das Tool bietet viele Vorteile, darunter die Option für E-Rechnungen, die bis Ende 2024 verfügbar sein wird. So kannst Du sicherstellen, dass Du alle gesetzlichen Anforderungen erfüllst und Deinen Verwaltungsaufwand minimierst.

Finom bietet eine benutzerfreundliche Oberfläche, die es Dir ermöglicht, Rechnungen schnell zu erstellen und zu versenden. Außerdem kannst Du Deine Finanzen so besser verwalten und behältst jederzeit den Überblick über Deine Einnahmen und Ausgaben.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zu § 14 UStG

Wann muss eine Rechnung ausgestellt werden?

Eine Rechnung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung ausgestellt werden.

Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?

Pflichtangaben sind unter anderem Name und Anschrift der Parteien, Steuernummer oder USt-IdNr, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer und eine Beschreibung der gelieferten Waren oder Dienstleistungen.

Gilt die elektronische Rechnung als rechtsgültig?

Ja, laut § 14 UStG sind elektronische Rechnungen rechtsgültig, solange sie den Anforderungen an die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts entsprechen.

Was ist zu tun, wenn ich eine fehlerhafte Rechnung geschickt habe?

Du musst die Rechnung korrigieren, indem Du eine neue Rechnung ausstellst und die ursprüngliche stornierst.

Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?

Rechnungen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Was muss auf einer elektronischen Rechnung stehen?

Die gleichen Pflichtangaben wie auf einer Papierrechnung müssen auch auf einer elektronischen Rechnung enthalten sein.

Muss ich auch bei Leistungen gegenüber Privatpersonen eine Rechnung stellen?

Ja, auch bei Leistungen gegenüber Privatpersonen sollte eine Rechnung ausgestellt werden, um rechtliche Klarheit zu schaffen.

Was muss ich tun, wenn ich als Unternehmer eine Rechnung mit unvollständigen Angaben oder Fehlern erhalte?

Du solltest den Rechnungssteller kontaktieren und um eine Korrektur bitten.

Welche Angaben müssen Kleinbetragsrechnungen im Hinblick auf die Umsatzsteuer enthalten?

Kleinbetragsrechnungen müssen lediglich den vollständigen Namen des leistenden Unternehmers, das Entgelt und den Steuersatz enthalten.

Wie kann ich sicherstellen, dass meine Rechnungen den Vorschriften entsprechen?

Nutze digitale Tools wie Finom, um sicherzustellen, dass alle Pflichtangaben enthalten sind und die Rechnungen korrekt erstellt werden.

Insgesamt bietet § 14 UStG einen klaren Rahmen für die Rechnungsstellung in Deutschland. Es ist jedoch wichtig, die Vorschriften zu verstehen und auch korrekt umzusetzen, um rechtliche Probleme zu vermeiden und steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen.

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