Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG entlastet Selbstständige von der Umsatzsteuer. Doch Umsatzgrenzen, Fristen und strategische Folgen entscheiden, ob sie sich lohnt. Hier erfährst Du, welche Regeln 2026 gelten und worauf Du achten solltest.

Inhalt

Was ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist eine umsatzsteuerliche Vereinfachung für Unternehmen mit geringen Umsätzen. Wenn Du sie anwendest, weist Du auf Deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und führst auch keine an das Finanzamt ab.

Konkret bedeutet das:

  • Du berechnest keine 19 % oder 7 % Umsatzsteuer.
  • Du gibst keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab. 
  • In der Regel musst Du auch keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung einreichen. Eine Pflicht besteht nur in bestimmten Ausnahmefällen oder wenn das Finanzamt Dich dazu auffordert.
  • Dein Verwaltungsaufwand sinkt deutlich.

Allerdings entfällt auch der Vorsteuerabzug. Das heißt: Die Umsatzsteuer, die Du selbst auf Eingangsrechnungen zahlst, bekommst Du nicht vom Finanzamt zurück.

Für Gründer:innen, Solo-Selbstständige und nebenberuflich Tätige mit überwiegend privaten Kund:innen kann das finanziell sinnvoll sein. Wer dagegen hohe Investitionen plant oder hauptsächlich mit umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen arbeitet, sollte genau rechnen.

Die Kleinunternehmerregelung greift nicht automatisch. Entscheidend ist, ob Du die Voraussetzungen erfüllst und Dich bewusst dafür entscheidest.

Wer gilt als Kleinunternehmer nach § 19 UStG und welche Obergrenzen gelten für sie?

Ob Du als Kleinunternehmer gelten kannst, hängt von Deinem Gesamtumsatz im Sinne des § 19 UStG ab.

Für 2026 gilt: Dein Umsatz im Vorjahr darf 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr darf er 100.000 € nicht überschreiten.

Überschreitest Du die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr, entfällt die Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt.

Zum Gesamtumsatz zählen steuerpflichtige Umsätze, bestimmte steuerfreie Umsätze und erhaltene Anzahlungen. Nicht einbezogen werden zum Beispiel Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen.

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Vorteile der 19 UStG Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung hat mehrere wesentliche Vorteile:

  • Einer der größten Vorteile für Dich als Kleinunternehmer:in ist die Verringerung des Verwaltungsaufwandes. Als Kleinunternehmer:in nach § 19 UStG musst Du in der Regel keine Umsatzsteuervoranmeldungen oder konsolidierten Berichte einreichen. Das bedeutet, dass Du Dir Bürokratie und Berechnungen ersparst.
  • Ein weiterer wichtiger Vorteil ist, dass Du als kleines Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil hast. Das liegt daran, dass Du Deine Waren oder Dienstleistungen ohne Umsatzsteuer anbietest und somit niedrigere Preise als Deine Konkurrent:innen verlangen kannst.
  • Verbesserte Liquidität. Als Inhaber:in eines Kleinunternehmens musst Du keine Umsatzsteuer abführen. Das gibt Dir die Möglichkeit, Deine Einnahmen vollständig in Dein eigenes Unternehmen zu reinvestieren. Dies ist eine gute Möglichkeit zur Verbesserung Deiner Liquidität.
  • Vereinfachte Rechnungsstellung. Auf Deinen Rechnungen gibst Du nur den Nettobetrag an und musst keine Umsatzsteuer hinzufügen.
  • Steuerfreie Umsätze: Bestimmte Umsätze sind zwar steuerfrei, würden aber grundsätzlich in die umsatzsteuerliche Betrachtung einbezogen werden. Wenn Du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendest, musst Du auch in diesen Fällen keine Umsatzsteuer ausweisen, solange Du die Voraussetzungen erfüllst.

Nachteile der Kleinunternehmerregelung 19 UStG

Obwohl der Status als Kleinunternehmer:in ganz erhebliche Vorteile mit sich bringt, gibt es auch einige Nachteile. Werfen wir einen Blick auf die wichtigsten davon:

  • Fehlende Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Da Du als Kleinunternehmer:in keine Umsatzsteuer erhebst, kannst Du die Vorsteuer aus den Rechnungen anderer Unternehmen nicht abziehen.
  • Beschränkung der Geschäftstätigkeit. Für den Status als Kleinunternehmer:in gibt es eine Höchstgrenze für den Umsatz. Daher bist Du bei der Erweiterung Deines Unternehmens eingeschränkt.
  • Wenn Du hauptsächlich Waren oder Dienstleistungen an Unternehmen und nicht an Privatpersonen verkaufst, kann dies ein weiterer Nachteil sein. Unternehmen können die Vorsteuer nicht abziehen, wenn Du keine Umsatzsteuer ausweist.
  • Image des Unternehmens. Der Status als Kleinunternehmer:in kann sich negativ auf das Image Deines Unternehmens auswirken. Viele Kund:innen gehen davon aus, dass Dein Unternehmen einen geringen Umsatz hat und sehen Dich möglicherweise als weniger professionell an als Deine Konkurrent:innen. 
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Wie wird die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in der Praxis angewendet?

Entscheidend ist, wie Du die Kleinunternehmerregelung im Alltag korrekt umsetzt. Vor allem bei Rechnungen und grenzüberschreitenden Leistungen passieren häufig Fehler.

Welche Pflichtangaben muss Deine § 19 UStG Rechnung enthalten?

Auch als Kleinunternehmer:in musst Du eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen. Die allgemeinen Pflichtangaben nach § 14 UStG gelten weiterhin, unter anderem:

  • Dein vollständiger Name und Deine Anschrift 
  • Name und Anschrift der Kund:in 
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 
  • Rechnungsdatum 
  • fortlaufende Rechnungsnummer 
  • Leistungsbeschreibung 
  • Leistungsdatum
  • Entgelt

Der entscheidende Unterschied: Du weist keine Umsatzsteuer aus. Bei einer Rechnung nach § 19 UStG darf kein Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen werden, da Du als Kleinunternehmer:in keine Steuer erhebst.

Zusätzlich brauchst Du einen Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, zum Beispiel:

„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Wichtig: Wenn Du versehentlich Umsatzsteuer ausweist, schuldest Du sie dem Finanzamt, auch wenn Du eigentlich Kleinunternehmer bist.

Brauchst Du eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Für rein nationale Geschäfte ist keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zwingend erforderlich. Deine Steuernummer genügt.

Anders sieht es aus, wenn Du Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten erbringst oder von dort beziehst. In diesen Fällen benötigst Du eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und musst zusätzliche umsatzsteuerliche Pflichten beachten, etwa im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens.

Wichtig: Auch Kleinunternehmer:innen können innergemeinschaftliche Leistungen erbringen oder beziehen. Die Kleinunternehmerregelung befreit Dich nicht von allen umsatzsteuerlichen Sondervorschriften.

Was gilt bei Leistungen ins EU-Ausland?

Erbringst Du Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern, greift in vielen Fällen das Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet: Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer im jeweiligen Land.

Du stellst dann eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus, musst aber:

  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden prüfen 
  • einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren aufnehmen 
  • gegebenenfalls eine Zusammenfassende Meldung abgeben

Bei Lieferungen an Privatkunden innerhalb der EU können wiederum andere Regeln greifen, etwa im Rahmen des OSS-Verfahrens, sobald bestimmte Umsatzschwellen überschritten werden.

Gerade bei grenzüberschreitenden Leistungen lohnt sich eine sorgfältige Prüfung. Fehler in diesem Bereich führen schnell zu steuerlichen Risiken.

Wann und wie wechselst Du zur Regelbesteuerung?

Die Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung ist nicht endgültig. Du kannst freiwillig wechseln oder wirst automatisch regelbesteuert, wenn Du die Umsatzgrenzen überschreitest.

Freiwilliger Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Du kannst gegenüber dem Finanzamt erklären, dass Du auf die Anwendung des § 19 UStG verzichtest. Das kann sinnvoll sein, wenn:

  • Du größere Investitionen planst und Vorsteuer ziehen möchtest 
  • Du überwiegend mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen arbeitest 
  • Dein Unternehmen stark wächst 

Der Verzicht bindet Dich für fünf Kalenderjahre. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung nicht möglich.

Automatischer Wechsel bei Umsatzüberschreitung

Überschreitest Du im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 €, endet die Kleinunternehmerregelung unmittelbar. Ab diesem Zeitpunkt musst Du:

  • Umsatzsteuer auf Deinen Rechnungen ausweisen 
  • Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben 
  • die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen

Ein verspätet erkannter Wechsel kann zu Nachzahlungen führen. Deshalb solltest Du Deine Umsätze regelmäßig prüfen und frühzeitig planen, ob ein freiwilliger Wechsel wirtschaftlich sinnvoller ist.

FAQs

Welche aktuellen Entwicklungen gibt es in Bezug auf §19 UStG?

Für 2026 gelten weiterhin die Umsatzgrenzen von 25.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Entscheidend ist dabei, dass die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr eine harte Grenze ist: Sobald Du sie überschreitest, entfällt die Kleinunternehmerregelung unmittelbar ab diesem Zeitpunkt.

Gibt es Nachteile bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung?

Der größte Nachteil bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist, dass es keine Möglichkeit der Vorsteuererstattung gibt.

Welche Vorteile bietet die Kleinunternehmerregelung?

Zu den wichtigsten Vorteilen gehören die Möglichkeit, die Preise niedriger anzusetzen als die Wettbewerber, der geringe bürokratische Aufwand und die vereinfachte Buchführung.

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