Die kleine Kapitalgesellschaft unterliegt speziellen Regelungen zu Bilanz, Offenlegung und Prüfung. In diesem Artikel erfährst Du, welche Vorteile und Pflichten gelten und wie Du Deine Gesellschaft korrekt einstufst und rechtssicher führst.
Kleine Kapitalgesellschaft: Definition und Einstufung
Die kleine Kapitalgesellschaft ist eine gesetzlich definierte Abgrenzung der Kapitalgesellschaft, die für viele Gründer:innen und Unternehmer:innen in Deutschland relevant ist. Ihre Einordnung basiert auf konkreten Kennzahlen. Werden diese unterschritten, bringt es praktische Vorteile wie die vereinfachte Offenlegung der kleinen Kapitalgesellschaft und reduzierte Pflichten zum Jahresabschluss der kleinen Kapitalgesellschaft mit sich. In diesem Abschnitt erklären wir, welche Kriterien kleine Kapitalgesellschaften erfüllen müssen und wie Du Dein eigenes Unternehmen korrekt einstufst.
Was ist eine kleine Kapitalgesellschaft nach HGB?
„Kleine Kapitalgesellschaft“ ist ein Begriff aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und beschreibt eine Kapitalgesellschaft, die bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Diese Einstufung ist für Unternehmer:innen relevant, da sie mit erheblichen Erleichterungen bei der Rechnungslegung und Offenlegungspflicht verbunden ist. Besonders für Gründer:innen, Einzelunternehmer:innen und kleine Firmen mit beschränkter Haftung kann dieser Status viele Vorteile bieten.
Typische Unternehmensformen, die oft als kleine Kapitalgesellschaft eingestuft werden, sind etwa GmbH oder UG (haftungsbeschränkt). Diese zählen zu den gängigen Rechtsformen im deutschen Mittelstand.
Gesetzliche Kriterien nach § 267 HGB
Die konkrete Definition verschiedener Kapitalgesellschaften findet sich in § 267 HGB. Dort sind drei Schwellenwerte festgelegt:
| Kategorie | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Durchschnittliche Beschäftigte |
| Kleinste Kapitalgesellschaft | 450.000 € | 900.000 € | 10 |
| Kleine Kapitalgesellschaft | 7.500.000 € | 15.000.000 € | 50 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | 7.500.001 € bis 25.000.000 € | 15.000.001 € bis 50.000.000 € | 51 bis 250 |
| Große Kapitalgesellschaft | über 25.000.000 € | über 50.000.000 € | über 250 |
Damit eine Kapitalgesellschaft als „klein“ gilt, dürfen mindestens zwei dieser drei Grenzen nicht überschritten werden. Das bedeutet, dass eine Gesellschaft beispielsweise eine Bilanzsumme von 8 Millionen € haben darf, wenn sie gleichzeitig weniger als 15 Millionen € Umsatz und weniger als 50 Mitarbeitende beschäftigt.
Die Einordnung erfolgt immer rückwirkend auf Grundlage der letzten zwei Geschäftsjahre. Neu gegründete Unternehmen werden auf Grundlage der Daten aus dem ersten Geschäftsjahr eingestuft.
Beispiel zur Einstufung nach Bilanzsumme und Umsatz
Ein praxisnahes Beispiel zeigt, wie die Einstufung funktioniert. Nehmen wir an, die „ABC Technik GmbH“ weist in ihrem Jahresabschluss folgende Kennzahlen auf:
- Bilanzsumme: 6.800.000 €
- Jahresumsatz: 14.200.000 €
- Durchschnittliche Mitarbeiterzahl: 52
Diese GmbH erfüllt somit zwei der drei Kriterien für eine kleine Kapitalgesellschaft. Damit gelten hier vereinfachte Anforderungen beim Jahresabschluss und im Hinblick auf die Prüfpflicht.
Gerade für Gründer:innen, die eine Umwandlung von Einzelunternehmen in GmbH erwägen oder sich zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft entscheiden müssen, ist diese Abgrenzung entscheidend. Im Vergleich von Kapitalgesellschaft vs. Personengesellschaft bietet die kleine Kapitalgesellschaft mehr Struktur, aber auch mehr Klarheit bei der Haftung und Offenlegung in vereinfachter Form.
Geschäftskonto mit Online-BuchhaltungVorteile einer kleinen Kapitalgesellschaft laut HGB
Eine kleine Kapitalgesellschaft bringt eine Reihe organisatorischer und finanzieller Vorteile. Das Handelsgesetzbuch (HGB) räumt kleinen Kapitalgesellschaften mehrere Erleichterungen ein, die Zeitaufwand, Kosten und Verwaltung deutlich reduzieren.
Vereinfachte Bilanzierung und GuV-Struktur
Kleine Kapitalgesellschaften profitieren gemäß § 266 HGB von einer vereinfachten Bilanzstruktur. Anstelle einer detaillierten Auflistung aller Einzelposten genügt eine kompakte Darstellung der Vermögenslage. Die Bilanz kann in zusammengefasster Form offengelegt werden, was die Erstellung und Prüfung erheblich erleichtert.
Auch bei der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) dürfen kleine Unternehmen auf eine detaillierte Staffelung verzichten. In der Praxis reicht eine vereinfachte Darstellung mit folgenden Kategorien aus:
- Umsatzerlöse
- Sonstige Erträge
- Material- und Personalaufwand
- Abschreibungen
- Sonstige Aufwendungen
- Steuern
- Jahresüberschuss/-fehlbetrag
Diese einfache Gliederung ermöglicht eine klare und übersichtliche Darstellung der Ertragslage, die weniger aufwändig zu erstellen ist. Zu beachten ist, dass kleine Kapitalgesellschaften latente Steuern im Rahmen der vereinfachten Darstellung berücksichtigen können, nach § 274a HGB jedoch nicht dazu verpflichtet sind.
Keine gesetzliche Prüfungspflicht für kleine Kapitalgesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften sind gemäß § 316 HGB von der gesetzlichen Pflicht zur Jahresabschlussprüfung befreit. Im Gegensatz zu größeren Unternehmen müssen sie keine:n Wirtschaftsprüfer:in beauftragen.
Das spart Kosten und beschleunigt die Bilanzaufstellung. Eine freiwillige Prüfung kann dennoch sinnvoll sein – etwa zur Stärkung des Vertrauens gegenüber Banken oder Geschäftspartnern.
Geringere Offenlegungspflichten im Bundesanzeiger
Kleine Kapitalgesellschaften unterliegen gemäß § 326 HGB reduzierten Offenlegungspflichten. Im Gegensatz zu großen Unternehmen müssen sie nicht den vollständigen Jahresabschluss offenlegen. Stattdessen dürfen sie eine verkürzte Bilanz einreichen. Zudem entfällt die Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Lageberichts und einer Gewinnverwendungsrechnung.
Pflichten kleiner Kapitalgesellschaften laut Handelsrecht
Auch wenn eine kleine Kapitalgesellschaft von zahlreichen Erleichterungen profitiert, gelten dennoch klare gesetzliche Pflichten. Diese betreffen insbesondere die Buchführung, die Erstellung des Jahresabschlusses sowie die fristgerechte Offenlegung.
Buchführungspflicht und Erstellung des Jahresabschlusses
Wie alle Kapitalgesellschaften sind auch kleine Gesellschaften gemäß § 238 HGB buchführungspflichtig. Für sie ist die ordentliche, doppelte Buchführung vorgeschrieben. Am Ende eines Geschäftsjahres müssen sie außerdem einen vollständigen Jahresabschluss erstellen. Dieser umfasst mindestens die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie einen – für kleine Kapitalgesellschaften – verkürzten Anhang kleiner Kapitalgesellschaften.
Der Anhang muss folgende Pflichtangaben enthalten:
- Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
- Angaben zu Restlaufzeiten von Verbindlichkeiten, sofern sie über fünf Jahre hinausgehen
- Offenlegung von Haftungsverhältnissen und Eventualverbindlichkeiten gemäß § 251 HGB
- Informationen zu gehaltenen Anteilen nach § 264c HGB und § 288 HGB
Diese Mindestanforderungen stellen sicher, dass trotz reduzierter Offenlegungspflichten eine ausreichende Transparenz gewahrt bleibt – insbesondere im Sinne des Gläubigerschutzes.
Der Jahresabschluss dient nicht nur der internen Kontrolle, sondern bildet auch die Grundlage für die steuerliche Bewertung durch das Finanzamt. Er muss spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag erstellt werden, wie in § 264 HGB festgelegt. Eine Fristüberschreitung gilt als Verstoß gegen handelsrechtliche Vorschriften und kann ein Bußgeldverfahren zur Folge haben.
In diesem Zusammenhang ist die Einhaltung der Größenmerkmale kleiner Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB entscheidend: Nur wer diese Schwellenwerte einhält, profitiert von den vereinfachten Pflichten.
Beachtung der Offenlegungspflichten und gesetzlichen Fristen
Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger einzureichen. Die Frist hierfür beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag.
Die Übermittlung muss elektronisch erfolgen, in der Regel übernimmt dies der/die Steuerberater:in. Alternativ können Unternehmen ihre Unterlagen auch selbst über das Veröffentlichungsportal des Bundesanzeigers hochladen.
Eine Besonderheit gilt für Kleinstkapitalgesellschaften. Bei diesen Unternehmen genügt gemäß § 326 HGB die Hinterlegung im Unternehmensregister statt die Offenlegung. Das schützt interne Informationen zusätzlich und reduziert die Verwaltung und die bürokratischen Pflichten auf ein Minimum.
Wichtig ist, dass die gesetzlichen Fristen strikt eingehalten werden. Bei einer verspäteten Einreichung des Jahresabschlusses droht gemäß § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 € und 25.000 €. Nach Zugang der Androhung des Bußgelds haben Unternehmen sechs Wochen Zeit, zu reagieren.
Sollte der Jahresabschluss nach Ablauf der sechswöchigen Frist eingereicht werden, kann das Ordnungsgeld für kleine Kapitalgesellschaften nach § 335 Abs. 4 HGB auf 1000 € reduziert werden. Bleibt eine Reaktion vollständig aus, wird jedoch das ursprüngliche Ordnungsgeld festgesetzt.
KI-Buchhaltung entdeckenTipps für Geschäftsführer:innen kleiner Kapitalgesellschaften
Als Geschäftsführer:in einer kleinen Kapitalgesellschaft trägst Du nicht nur die Verantwortung für das operative Geschäft, sondern auch für die rechtssichere Umsetzung aller Pflichten nach HGB. Wer frühzeitig strukturiert handelt, behält nicht nur den Überblick, sondern spart am Ende Zeit, Geld und Nerven. Hier findest Du drei praxisnahe Tipps, wie Du Deine Gesellschaft strategisch und rechtssicher führst.
Frühzeitige Schaffung einer klaren Finanzstruktur
Gerade zu Beginn ist eine klare Finanzstruktur entscheidend. Wer seine Buchhaltung, Liquiditätsplanung und sein Berichtswesen früh organisiert, vermeidet später Probleme und Zeitdruck. Digitale Tools können Prozesse automatisieren und helfen, Einnahmen und Ausgaben von Anfang an übersichtlich darzustellen, was den Aufwand für den Jahresabschluss reduziert.
Einbindung von Steuerberater:innen mit KMU-Erfahrung
Ein:e Steuerberater:in mit Erfahrung im Bereich kleiner Kapitalgesellschaften ist eine wertvolle Unterstützung. Dies gilt nicht nur für die Buchhaltung, sondern auch für strategische Entscheidungen.
Besonders hilfreich ist es, wenn der/die Berater:in sich mit GmbH, UG oder Familienunternehmen auskennt. So kann er/sie gezielt bei Themen wie Gewinnverwendung oder Umfirmierung beraten.
Regelmäßige Prüfung und Dokumentation von Schwellenwerten
Kleine Kapitalgesellschaften können ihren Status verlieren, wenn sie zwei Jahre in Folge bestimmte Größenmerkmale überschreiten. Daher ist es essenziell, die relevanten Schwellenwerte – etwa Bilanzsumme, Umsatzerlöse oder Mitarbeiterzahl – jährlich zu prüfen und deren Einhaltung zu dokumentieren. So lässt sich frühzeitig erkennen, ob künftig umfangreichere Berichtspflichten gelten könnten.
FAQ
Was ist eine kleine Kapitalgesellschaft nach HGB?
Eine kleine Kapitalgesellschaft liegt vor, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei Schwellenwerte nach § 267 HGB nicht überschritten werden: 7,5 Mio. Euro Bilanzsumme, 15 Mio. Euro Umsatz und durchschnittlich 50 Mitarbeiter im Jahr.
Welche Unterlagen muss eine kleine Kapitalgesellschaft veröffentlichen?
Kleine Kapitalgesellschaften müssen lediglich ihren Jahresabschluss, bestehend aus einer verkürzten Bilanz und einem verkürzten Anhang, beim Bundesanzeiger offenlegen. Die Einreichung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Lageberichts entfallen. Auch die Gewinnverwendung muss nicht offengelegt werden.
Muss eine kleine Kapitalgesellschaft einen Anhang erstellen?
Ja, kleine Kapitalgesellschaften müssen einen Anhang erstellen, dieser darf jedoch verkürzt werden. Angaben zur GuV sind ebenfalls nicht nötig. Die Pflichtangaben regelt § 288 HGB.
Ist eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer für kleine Kapitalgesellschaften verpflichtend?
Kleine Kapitalgesellschaften sind nicht gesetzlich prüfungspflichtig. Nur größere Gesellschaften müssen ihren Jahresabschluss prüfen lassen. Eine freiwillige Prüfung ist jedoch möglich.
Welche Erleichterungen gelten beim Jahresabschluss für kleine Kapitalgesellschaften?
Kleine Kapitalgesellschaften dürfen ihre Bilanz und den Anhang ihres Jahresabschlusses in verkürzter Form offenlegen. Auch sind kein Lagebericht und keine Abschlussprüfung erforderlich.
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