Die Gewinnausschüttung bei einer GmbH ist ein wichtiger Aspekt der Unternehmensführung. Dieser Artikel erklärt Dir die Grundlagen, Steuern und Buchung der Gewinnausschüttung.

Inhalt

Was ist die Gewinnausschüttung einer GmbH?

Die Gewinnausschüttung bezeichnet die Auszahlung eines Teils des erwirtschafteten Gewinns an die Gesellschafter:innen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Gewinnausschüttung ist eine Form der Gewinnverwendung. Dabei werden die erwirtschafteten Mittel an die Eigentümer:innen ausgeschüttet und verbleiben nicht im Unternehmen.

Es ist wichtig, die Gewinnausschüttung von anderen Formen der Gewinnverwendung abzugrenzen. Alternativ zur Ausschüttung kann der Gewinn beispielsweise in Gewinnrücklagen eingestellt oder auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen werden. Die Entscheidung über die Gewinnverwendung liegt grundsätzlich bei den Gesellschafter:innen.

Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH ist die Gewinnausschüttung wichtig. Sie fördert die Unternehmensfinanzierung, da sie die GmbH für Investoren attraktiv macht und so die Kapitalbeschaffung ermöglicht. Darüber hinaus dient sie als Anreiz für die Gesellschafter:innen. Gleichzeitig hat die Höhe der Ausschüttung Auswirkungen auf die Liquidität und die zukünftigen Investitionsmöglichkeiten der GmbH.

Gesetzliche Grundlagen der Gewinnausschüttung einer GmbH

Die rechtliche Basis für die Gewinnausschüttung GmbH findet sich im GmbH-Gesetz (GmbHG). Insbesondere § 29 GmbHG regelt die Voraussetzungen und Grenzen der Gewinnausschüttung.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Ausschüttung ist, dass die GmbH einen Jahresüberschuss erwirtschaftet hat. Zudem bedarf es eines formellen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. In diesem Beschluss wird festgelegt, welcher Teil des Gewinns an die Gesellschafter:innen ausgeschüttet werden soll.

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann die gesetzlichen Regelungen zur Gewinnausschüttung ergänzen oder modifizieren. So können beispielsweise bestimmte Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt oder besondere Zustimmungserfordernisse für Ausschüttungsbeschlüsse vereinbart werden.

So beschließen Gesellschafter:innen die Gewinnausschüttung einer GmbH

Die Gewinnausschüttung GmbH muss formal beschlossen werden. Dies geschieht in der Regel im Rahmen einer Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung wird üblicherweise nach der Erstellung des Jahresabschlusses einberufen. Es ist jedoch auch möglich, den Beschluss im Umlaufverfahren, also ohne Zusammenkunft zu fassen, wenn alle Gesellschafter:innen dem schriftlich zustimmen.

Im Rahmen der Versammlung wird der Jahresabschluss präsentiert und über die Verwendung des Gewinns diskutiert. Der eigentliche Ausschüttungsbeschluss muss bestimmte formelle Anforderungen erfüllen. Er sollte klar und deutlich festlegen, welcher Betrag pro Gesellschafter:in ausgeschüttet wird oder welcher Prozentsatz des Gewinns insgesamt zur Ausschüttung bestimmt ist. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung, die den Ausschüttungsbeschluss beschlossen hat, muss sorgfältig aufbewahrt werden.

Es gibt klare Fristen für den Beschluss über die Gewinnverwendung. Kleine GmbHs haben dafür in der Regel 11 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres Zeit. Für mittelgroße und große GmbHs verkürzt sich diese Frist auf 8 Monate. 

Nach der Beschlussfassung ist es wichtig, den Zeitpunkt der Auszahlung und eventuelle Fristen festzulegen. Die Auszahlung sollte zeitnah erfolgen, um unnötige Zinsbelastungen oder Haftungsrisiken zu vermeiden. Die genauen Modalitäten der Auszahlung können im Ausschüttungsbeschluss oder separat vereinbart werden.

Die Gewinnausschüttung einer GmbH und Steuern: Was Du wissen musst

Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegt die Gewinnausschüttung einer GmbH in Deutschland der Kapitalertragsteuer. Das bedeutet, dass auf die ausgeschütteten Gewinne grundsätzlich eine Steuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer anfällt. Diese Steuer wird direkt von der GmbH einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das sogenannte Teileinkünfteverfahren (TEV) angewendet werden. Das TEV steht lediglich natürlichen Personen offen, die

– mindestens 25 % der Anteile an der GmbH halten oder

– mindestens 1 % beteiligt sind und aufgrund ihrer Funktion einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Erfüllt die Beteiligung diese Kriterien, werden 60 % der Gewinnausschüttung mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert; die übrigen 40 % bleiben steuerfrei. Im Gegenzug sind auch nur 60 % der damit zusammenhängenden Werbungskosten (z. B. Schuldzinsen) abziehbar.

Für rein passive Minderheitsgesellschafter (< 1 %) findet grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 % Anwendung, es sei denn, eine Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) ergibt, dass der persönliche Steuersatz niedriger ist.

Für die korrekte Besteuerung der Gewinnausschüttung einer GmbH ist eine sorgfältige Buchführung notwendig. Zudem müssen die Meldefristen gegenüber dem Finanzamt eingehalten werden. Die GmbH ist verpflichtet, die Gewinnausschüttung und die einbehaltene Kapitalertragsteuer dem Finanzamt zu melden. In der Regel erfolgt dies elektronisch.

Für die Gesellschafter:innen hat die Gewinnausschüttung Auswirkungen auf die private Steuererklärung. Erhält man eine Gewinnausschüttung von einer GmbH, stellt sich die Frage, wo man sie in die Einkommensteuererklärung eintragen muss. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in der Anlage KAP einzutragen. Es ist daher wichtig, die Steuerbescheinigung der GmbH sorgfältig aufzubewahren, denn sie dient als Nachweis für die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer. Die Gesellschafter:innen können dann im Rahmen ihrer Steuererklärung prüfen, ob das Teileinkünfteverfahren für sie günstiger ist, und dieses entsprechend beantragen. Es empfiehlt sich, eine Vergleichsrechnung durchzuführen, um die optimale Besteuerungsmethode zu ermitteln. 

Wie musst Du die Gewinnausschüttung der GmbH buchen?

Die korrekte Buchung der Gewinnausschüttung einer GmbH ist essenziell für eine ordnungsgemäße Finanzbuchhaltung. Zunächst wird im Rahmen der Gewinnverwendung der Jahresüberschuss auf das Konto "Gewinnvortrag vor Verwendung" (SKR03: 0860, SKR04: 2970) gebucht.

Anschließend erfolgt die Buchung der beschlossenen Gewinnausschüttung. Hierbei wird ein Verbindlichkeitskonto gegenüber den Gesellschafter:innen eingerichtet. Der Standard-Buchungssatz lautet:

  • Soll: Gewinnvortrag vor Verwendung (SKR03: 0860, SKR04: 2970)
  • Haben: Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter:innen für offene Ausschüttungen (SKR03: 0755, SKR04: 3519)

Bei der tatsächlichen Auszahlung der Gewinnausschüttung muss die Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Diese wird über das Konto “Verbindlichkeiten aus Kapitalertragssteuer” (SKR03: 2213, SKR04: 7630) gebucht. Der Solidaritätszuschlag wird über die Konten 2214 (SKR03) und 7633 (SKR04) verbucht.

Beispiel für eine Buchung im SKR03: 
Die Gesellschafter:innen der A-GmbH beschließen eine Gewinnausschüttung von 50.000 € aus dem Gewinnvortrag des Vorjahres. Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 %, der Solidaritätszuschlag 5,5 %. Die Buchung der beschlossenen Ausschüttung erfolgt folgendermaßen:

  • Soll: Gewinnvortrag vor Verwendung (SKR03: 0860) 50.000 €
  • Haben: Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter:innen für offene Ausschüttungen (SKR03: 0755) 50.000 €

Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag werden gebucht wie folgt:

  • Soll: Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter:innen (0755) 13.187,50 €
  • Haben: Verbindlichkeiten aus Kapitalertragsteuer (2213) 12.500,00 €
  • Haben: Verbindlichkeiten aus Solidaritätszuschlag (2214) 687,50 €

Verdeckte Gewinnausschüttung einer GmbH: Risiken für die GmbH

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn die GmbH ihren Gesellschafter:innen oder nahestehenden Personen einen Vorteil gewährt, den sie einer fremden Person unter gleichen Bedingungen nicht gewährt hätte. Dieser Vorteil beruht nicht auf einer offenen Ausschüttung.

Typische Beispiele für eine vGA sind überhöhte Gehälter an Gesellschafter-Geschäftsführer:innen. Auch die private Nutzung von Firmenvermögen, unangemessene Mietzahlungen an Gesellschafter:innen oder Darlehen zu günstigen Konditionen können eine vGA darstellen.

Die steuerlichen Folgen einer vGA können gravierend sein. Das Finanzamt behandelt diese als steuerpflichtige Gewinnausschüttung, was zu einer Nachversteuerung führt. Zudem können Zinsen auf die Steuernachforderung anfallen. In besonders schweren Fällen drohen Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Um eine vGA zu vermeiden, sollten alle Geschäfte zwischen der GmbH und ihren Gesellschafter:innen "fremdüblich" gestaltet werden. Das bedeutet, dass die Konditionen den Bedingungen entsprechen müssen, die auch zwischen unabhängigen Dritten vereinbart würden. Eine sorgfältige Dokumentation der Geschäftsvorfälle ist ebenfalls wichtig, um die Fremdüblichkeit im Zweifelsfall nachweisen zu können.

Disquotale Gewinnausschüttung einer GmbH: Voraussetzungen und Folgen

Eine disquotale Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Auszahlung des Gewinns an die Gesellschafter:innen nicht im Verhältnis ihrer Beteiligungsverhältnisse erfolgt. Das bedeutet, dass einzelne Gesellschafter:innen einen höheren oder niedrigeren Anteil am Gewinn erhalten, als ihrer Beteiligung entspricht.

Eine disquotale Gewinnausschüttung ist grundsätzlich möglich, bedarf jedoch besonderer Voraussetzungen. Die Zustimmung aller Gesellschafter:innen ist am wichtigsten. Zudem sollte die disquotale Ausschüttung im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Die steuerliche Beurteilung einer disquotalen Ausschüttung ist komplex und birgt einige Fallstricke. Das Finanzamt kann eine solche Ausschüttung als vGA ansehen, wenn sie nicht durch triftige Gründe gerechtfertigt ist. Es ist daher ratsam, sich vor einer disquotalen Ausschüttung steuerlich beraten zu lassen.

Wie hoch darf die maximale Gewinnausschüttung einer GmbH sein?

Die Höhe der maximalen Gewinnausschüttung einer GmbH ist nicht unbegrenzt. Sie wird durch verschiedene Faktoren begrenzt.

Zunächst ist der ausschüttungsfähige Gewinn relevant. Dieser ergibt sich aus dem Bilanzgewinn abzüglich bestimmter Posten, beispielsweise nicht realisierte Gewinne oder Verlustvorträge aus Vorjahren. Der ausschüttungsfähige Gewinn ist also geringer als oder gleich dem Bilanzgewinn.

Gemäß § 30 GmbHG gilt zusätzlich das Kapitalerhaltungsgebot: Eine Auszahlung an die Gesellschafter darf nicht dazu führen, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Nettovermögen unterschritten wird.

Zudem kann – abhängig von der Rechtsform – eine Pflicht zur Bildung von Rücklagen bestehen. Für die klassische GmbH sieht das Gesetz keine gesetzliche Gewinnrücklage vor; hier werden Rücklagen nur freiwillig oder auf Grundlage gesellschaftsvertraglicher Regelungen gebildet. Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) müssen hingegen nach § 5a Abs. 3 GmbHG jährlich 25 % des um Verlustvorträge gekürzten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden, bis das Stammkapital 25 000 € erreicht. Erst der danach verbleibende Gewinnanteil darf ausgeschüttet werden.

Neben dem Kapitalerhaltungstest verlangt die Praxis vor jeder Ausschüttung einen Liquiditätstest: die GmbH muss sicherstellen, dass sie auch nach der Ausschüttung ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommen kann. Eine unzulässige Ausschüttung, die zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führt, kann zu einer Geschäftsführerhaftung führen.

Geschäftsführer:innen tragen bei der Entscheidung über die Gewinnausschüttung eine hohe Verantwortung. Sie müssen die wirtschaftliche Situation der GmbH sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass die Ausschüttung nicht gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt. Im Falle einer Pflichtverletzung haften sie persönlich für den entstandenen Schaden.

Gewinnausschüttung einer GmbH berechnen und verbuchen: Ein Praxisbeispiel

Betrachten wir ein konkretes Beispiel, um die Gewinnausschüttung GmbH greifbarer zu machen: Die Muster GmbH hat einen Gewinn von 100.000 € erwirtschaftet. Es gibt zwei Gesellschafter:innen mit einer Beteiligung von jeweils 50 %. Die Gesellschafter:innen beschließen, den gesamten Gewinn auszuschütten. Wir vereinfachen die Berechnung und ignorieren zunächst Rücklagen und andere Faktoren, die den ausschüttungsfähigen Gewinn mindern könnten.

Musterrechnung:

  • Ausschüttungsbetrag pro Gesellschafter:in: 100.000 € / 2 = 50.000 €
  • Kapitalertragsteuer (25 %): 50.000 € x 0,25 = 12.500 €
  • Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Kapitalertragsteuer): 12.500 € x 0,055 = 687,50 €
  • Auszahlungsbetrag pro Gesellschafter:in nach Steuerabzug: 50.000 € - 12.500 € - 687,50 € = 36.812,50 €

Buchungssätze zur Abbildung des Vorgangs (SKR03):

  1. Beschluss der Gewinnausschüttung:
    • Soll: Gewinnvortrag vor Verwendung (0860) 100.000 €
    • Haben: Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter:innen (0755) 100.000 €
  2. Einbehalt der Kapitalertragsteuer (pro Gesellschafter:in):
    • Soll: Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter:innen (0755) 13.187,50 € (12.500 + 687,50)
    • Haben: Verbindlichkeiten aus Kapitalertragsteuer (2213) 12.500,00 €
    • Haben: Verbindlichkeiten aus Solidaritätszuschlag (2214) 687,50 €
  3. Auszahlung an die Gesellschafter:innen (pro Gesellschafter:in):
    • Soll: Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter:innen (0755) 36.812,50 €
    • Haben: Bank (1200) 36.812,50 €
  4. Abführung der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt:
    • Soll: Verbindlichkeiten aus Kapitalertragsteuer (2213) 12.500,00 €
    • Soll: Verbindlichkeiten aus Solidaritätszuschlag (2214) 687,50 €
    • Haben: Bank (1200) 13.187,50 €

FAQ

Wie oft darf eine GmbH eine Gewinnausschüttung durchführen?

Es gibt hierfür keine gesetzlichen Vorschriften. Grundsätzlich kann die GmbH mehrmals im Jahr Gewinne ausschütten, wenn genügend ausschüttungsfähige Gewinne vorhanden sind und die Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist.

Wann findet eine Gewinnausschüttung bei einer GmbH statt?

Eine Gewinnausschüttung findet in der Regel nach Feststellung des Jahresabschlusses statt, nachdem die Gesellschafter:innen einen entsprechenden Beschluss gefasst haben.

Wer bekommt eine Gewinnausschüttung bei einer GmbH?

Die Gesellschafter:innen der GmbH erhalten eine Gewinnausschüttung, in der Regel im Verhältnis zu ihrem Anteil am Kapital. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch andere Bedingungen vorsehen.

Wie buche ich eine Gewinnausschüttung bei einer GmbH korrekt?

Die Gewinnausschüttung wird durch den Buchungssatz "Gewinnvortrag / Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter:innen" gebucht. Bei der Auszahlung sind Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einzubehalten und abzuführen.

Wie funktioniert eine Gewinnausschüttung in der GmbH?

Die Gewinnausschüttung einer GmbH erfolgt, nachdem die Gesellschafter:innen nach Feststellung des Jahresabschlusses einen entsprechenden Beschluss fassen. Sie erfolgt anteilig oder nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags.

Wie hoch darf die Gewinnausschüttung einer GmbH sein?

Die Höhe der Gewinnausschüttung darf höchstens dem ausschüttungsfähigen Gewinn entsprechen und die Zahlungsfähigkeit der GmbH nicht gefährden. Gesetzliche und satzungsmäßige Rücklagen sind zu berücksichtigen.

Wie wird die Gewinnausschüttung einer GmbH versteuert?

Die Gewinnausschüttung einer GmbH wird grundsätzlich mit Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer versteuert. Alternativ kann unter Umständen das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommen, bei dem nur 60 % der Ausschüttung steuerpflichtig sind.

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