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Gewerbesteuer – Ein Leitfaden

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Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer in Deutschland wird von jeder Stadt/Gemeinde festgelegt und erhoben, daher bestimmt der Standort Ihres gewerblichen Unternehmens maßgeblich Ihre steuerliche Belastung. Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern erheben eine Gewerbesteuer. Jede Kapitalgesellschaft, Personenhandelsgesellschaft oder Zweigniederlassung eines nichtansässigen Unternehmens unterliegt der örtlichen deutschen Gewerbesteuer, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausübt (sofern nicht steuerbefreit) oder aufgrund ihrer Rechtsform als Unternehmer zu qualifizieren ist.

Die Gewerbesteuer ist jedoch häufig für alle Unternehmen und ihre objektive Ertragskraft innerhalb eines Gebiets gleich hoch, unabhängig von ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Rechtsform. Der Gewerbesteuersatz in Deutschland liegt derzeit zwischen 7 Prozent und 17 Prozent.

Ermittlung des Gewerbesteuersatzes

Der zu zahlende Gewerbesteuersatz hängt von zwei Faktoren ab:

  • Basissteuersatz (deutschlandweit 3,5 Prozent)
  • Hebesatz, der von der jeweiligen Gemeinde festgelegt wird

Das zu versteuernde Einkommen des Unternehmens wird zunächst mit dem Basissteuersatz von 3,5 Prozent multipliziert, was den Steuerbemessungsbetrag ergibt. Diese Steuerbemessungsgrundlage wird dann mit dem individuellen Hebesatz multipliziert, der für den Ort gilt, an dem das Unternehmen gewerblich tätig ist, woraus sich die geschuldete Gewerbesteuer ergibt. Es gibt zwar eine Untergrenze von mindestens 200 Prozent für den Hebesatz, aber keine Obergrenze. Sie ist in städtischen Gebieten oft höher als auf dem Land, obwohl sie derzeit in keiner Großstadt höher als 490 Prozent ist. Bei einer Personengesellschaft besteht ein jährlicher Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro. Ebenfalls ist zu beachten, dass der Solidaritätszuschlag für Personengesellschaften NICHT auf die Gewerbesteuer erhoben wird.

Weitere Informationen für alle Gewerbesteuersätze in Deutschland finden Sie beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag.

Berechnung der Gewerbesteuer & Freibetrag

Bei der Mehrzahl der angemeldeten Gewerbetreibenden fallen die ersten 24.500 Euro Gewinn nicht als Gewerbesteuer an. Der Betrag wird als Freibetrag bezeichnet und ist steuerfrei. Bei einem Verein sind die ersten 5.000 Euro Gewinn steuerfrei. Bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) ist der gesamte Gewinn gewerbesteuerpflichtig.

Gewerbeertrag x 3,5 Prozent = Gewerbesteuer-Bemessungsbetrag

Gewerbesteuer-Bemessungsbetrag x der örtliche Hebesatz = Zu zahlende Gewerbesteuer

Beispielrechnung Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Gewerbeertrag (Gewinn): 50.000 Euro

Freibetrag/Steuerfreibetrag: 24.500 Euro

Rest: 25.500 Euro

Gewerbesteuersatz zu 3,5 Prozent: 892,5 Euro

x Hebesatz (Berlin) 410 Prozent

= Gewerbesteuer 3.659,25 Euro

Beispielrechnung für Kapitalgesellschaften

Gewerbeertrag (Gewinn): 50.000 Euro

Freibetrag/Steuerfreibetrag: – entfällt – 0 Euro

Rest: 50.000 Euro

davon 3,5 Prozent

Die Gewerbesteuer beträgt 1.750 Euro

x Hebesatz (Berlin) 410 Prozent

= Gewerbesteuer 7.175 Euro

Wer ist in Deutschland gewerbesteuerpflichtig?

Die meisten Unternehmen in Deutschland müssen gegenüber ihrer Stadt/Gemeinde Gewerbesteuer zahlen. Dazu gehören Unternehmen, die registriert sind als:

  • Einzelunternehmen
  • Partnerschaften
  • Unternehmen und
  • Kleinunternehmer ab einem Jahresgewinn von mehr als 24.500 Euro

Auch Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer. Personengesellschaften gelten jedoch nur dann als Unternehmer, wenn sie entweder:

  • eine gewerbliche Tätigkeiten ausüben und Einkünfte aus handelsbezogenen Dienstleistungen erzielen;
  • alle ihre voll haftenden Gesellschafter Kapitalgesellschaften sind und der Vorstand der Personengesellschaft sich ausschließlich aus diesen Gesellschaftern/Dritten zusammensetzt.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Personensteuer

Ist Ihr Unternehmen rechtlich als Personengesellschaft strukturiert, können Sie nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) ggf. einen Teil der Gewerbesteuern auf die persönliche Einkommensteuer jedes Gesellschafters anrechnen – in Höhe des 3,8-fachen der zu zahlenden Gewerbesteuer (§ 35 EStG). Das bedeutet im Wesentlichen, dass für Städte/Gemeinden mit einem Hebesatz unter 380 Prozent keine Gewerbesteuerbelastung für Personengesellschaften entsteht. Die Gewerbesteuer muss jedoch weiterhin von der Personengesellschaft abgeführt werden. Es bedeutet lediglich, dass jeder Gesellschafter diese als Aufwand mit der von ihm gezahlten persönlichen Einkommensteuer verrechnen kann.

Wer ist in Deutschland von der Gewerbesteuer befreit?

Bestimmte Unternehmens- oder Gewerbearten sind von der Gewerbesteuer in Deutschland befreit. Allerdings müssen sich auch Gewerbetreibende, die unterhalb des Freibetrags verdienen, zur Gewerbesteuer anmelden. Folgende Gewerbearten sind in Deutschland von der Gewerbesteuer befreit:

  • Freiberufler, die als freie Berufe eingestuft sind, wie Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten;
  • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe; und
  • Unternehmen, die unterhalb der Freigrenze von 24.500 Euro Gewinn pro Jahr erwirtschaften;
  • Gemeinnützige Organisationen.

Ist die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen grundsätzlich als Gewerbeeinnahme anzusehen und gewerbesteuerpflichtig, kann die Steuer unter folgenden Voraussetzungen vermieden werden. Für Gewerbesteuerzwecke kann ein gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen, das ausschließlich (oder nahezu ausschließlich) eigene Grundstücke verwaltet, eine „erweiterte Gewerbesteuerkürzung“ in Anspruch nehmen, d. h. Einkünfte aus der Verwaltung unternehmenseigener Immobilien (z. B. Mieteinnahmen) sind von der Gewerbesteuer befreit. Ein solcher Abzug erfolgt von der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus rein passiven Vermietungstätigkeiten, wodurch die Bemessungsgrundlage für solche Tätigkeiten auf null reduziert wird und faktisch zu einer Gewerbesteuerbefreiung führt. Durch diese Befreiung kann auch die Gewerbesteuer auf Veräußerungsgewinne vermieden werden. Um von dieser Befreiung profitieren zu können, müssen eine Reihe von Einschränkungen oder Voraussetzungen beachtet werden.

Zahlung der Gewerbesteuer

Eine individuelle Steuernummer und Steuer-ID für Zwecke der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer wird vom zuständigen Finanzamt erteilt. Innerhalb eines Monats nach Gründung einer Gesellschaft oder Betriebsstätte muss der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung online über das offizielle deutsche Steuerportal ELSTER ausgefüllt werden.

Die Gewerbesteuer ist unterjährig in vierteljährlichen Raten zu entrichten, mit Endabrechnung bei Erlass des Bescheides. Die vierteljährlichen Raten basieren auf der geschätzten Endverbindlichkeit. In der Regel ist dies die Gesamtsteuer, die im letzten ausgestellten Steuerbescheid ausgewiesen wird, angepasst an Steuersatzänderungen. Für die Gewerbesteuer sind die Fälligkeitstermine der 15. Februar, Mai, August und November. Bei Nichtzahlung bei Fälligkeit mit anschließender dreitägiger Nachfrist wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % pro Monat verrechnet. Mehr darüber können Sie im Artikel Steuern für Selbstständige lesen.

Gewerbesteuervorauszahlung

Wie schon erwähnt, wird die Gewerbesteuer ähnlich wie die Einkommensteuer in 4 vierteljährlichen Vorauszahlungen unterjährig gezahlt und basiert auf Ihrer Gewinnschätzung aus den Vorjahren.

Nach Abgabe der Gewerbesteuererklärung zahlen Sie die Differenz zwischen den Vorauszahlungen und dem Endbetrag entweder an das Finanzamt ab oder bekommen diese erstattet.

Wir bieten Unterstützung bei der Gründung eines Unternehmens in Deutschland an und informieren Sie auch über alle Steuern, die bei einer Unternehmensgründung zu zahlen sind. Nach der Eröffnung des Geschäftskontos bietet Finom Dienstleistungen an, die den gesamten Umfang des Rechnungslegungs- und Buchhaltungsprozesses abdecken – von der Aufzeichnung von Transaktionen, der Erstellung der Rechnungen und der Führung von Geschäftsbüchern bis hin zur Erstellung von gesetzlichen Berichten, Jahresabschlüssen und anderen Managementberichten, damit sich unsere Kunden auf ihre Geschäftstätigkeit konzentrieren können.

Überblick über Gewerbesteuer

  • Die Gewerbesteuer basiert mit einigen Anpassungen auf dem steuerpflichtigen Einkommen, wie es für Zwecke der Körperschaftsteuer berechnet wird.
  • In Deutschland ansässige Kapitalgesellschaften gelten unabhängig von ihrer eigentlichen Tätigkeit stets als Gewerbebetriebe (Handel oder Gewerbe). Natürliche Personen, alleinstehend oder in einer Personengesellschaft, sind mit Einkünften aus freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig, es sei denn, die Tätigkeit ist nach dem Einkommensteuergesetz gewerblich.
  • Der Gewerbesteuerhebesatz ist eine Kombination aus einem einheitlichen Steuersatz von 3,5 Prozent (Basissatz) und einem Hebesatz der Gemeinde. Derzeit erheben Städte/Gemeinden mit mindestens 80.000 Einwohnern einen Gewerbesteuersatz zwischen 8,75 Prozent (Hebesatz von 250 Prozent) und 20,3 Prozent (Hebesatz von 580 Prozent). In der Regel liegt der Hebesatz zwischen 350 und 400 Prozent, muss aber mindestens 200 Prozent betragen. Den höchsten Hebesatz hat derzeit Rheinland-Pfalz.
  • Grundlage dieser Steuer ist der körperschaftsteuerlich bereinigte Gewinn: Insbesondere werden 25 Prozent aller Finanzierungskosten über 200.000 Euro, einschließlich der impliziten Finanzierungskosten in Leasing, Miete und Lizenzzahlungen, dem steuerbaren Einkommen wieder hinzugerechnet.
  • Die Gewerbesteuer ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

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