Von Ursula Meyer

Einkommensteuer

Einkommensteuer ist eine zentrale Säule des Steuersystems in vielen Ländern weltweit. Sie ist eine Form der direkten Besteuerung, bei der Bürger und Unternehmen einen Prozentsatz ihres erzielten Einkommens an die Regierung abführen müssen. Die Einkommensteuer dient dazu, die öffentlichen Finanzen zu unterstützen und staatliche Programme und Dienstleistungen zu finanzieren. In diesem Artikel werden wir das Konzept der Einkommensteuer genauer beleuchten, ihre Bedeutung für die Wirtschaft und die Bürger sowie verschiedene Aspekte ihrer Umsetzung und Auswirkungen untersuchen.

Einkommensteuer: Definition und Bedeutung

Die Einkommensteuer (ESt) ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen (z. B. Arbeitnehmer, Kaufleute) erhoben wird.

Das Gesetz unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Als „natürliche Person“ gilt jede Person. Eine juristische Person entsteht erst durch einen Rechtsakt. Dies kann der Gründung eines Vereins oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Grunde liegen. Erst dann unterliegt man der Körperschaftsteuer.

Personengesellschaften wie OHG, Einzelunternehmer, GbR und KG zahlen selbst keine Einkommensteuer. Allerdings müssen Sie als Eigentümer oder Anteilseigner in Ihrer Einkommensteuererklärung die Körperschaftsteuer angeben und abführen.

Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftssteuer. Das bedeutet, dass die Bewertung gemeinsam von Bund und Ländern erfolgt. Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dies geschieht unabhängig vom Alter, sofern man über ein Einkommen verfügt. 

Die Einkommensteuer ist mit Einnahmen in Höhe von 212.5 Milliarden Euro im Jahr 2015 (davon 178.9 Milliarden Euro Lohnsteuer) die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Gegenstand und Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist das Einkommen des Steuerpflichtigen. Wer ein höheres Einkommen bekommt, zahlt mehr.

Die Steuer wird auf Löhne, Gehälter, Zinsen, Miete und Gewinne aus selbständiger Tätigkeit erhoben. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von derzeit 10.908 Euro, muss man Einkommensteuer zahlen.

Rechtliche Grundlagen der Einkommensteuer

Grundlage für die Erhebung der Einkommensteuer sind das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Einkommensteuerverordnung (EStDV). Weitere gesetzliche Rahmenbedingungen sind Einkommensteuerrichtlinien sowie Einkommensteuererlasse, die nur für die Finanzbehörden verbindlich sind. Finanzgerichte orientieren sich nicht daran. 

Der Einkommensteuer unterliegen: 

  • Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, 
  • Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, 
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, 
  • Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, 
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, 
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 
  • sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz. 

Die Einkommensteuer ist eine jährliche Steuer. Die Berechnungsgrundlage muss für jedes Kalenderjahr ermittelt werden. Die Steuerpflicht wird durch einen Steuerbescheid festgestellt.

Einkommensteuergesetz (EStG)

Das Einkommensteuergesetz (EStG) legt diese drei wichtigen Fragen fest:

  • Wer unterliegt in Deutschland der unbegrenzten Einkommensteuer und unter welchen Voraussetzungen? 
  • Welche Einkünfte werden besteuert? 
  • Welche Steueraufwendungen können das zu versteuernde Einkommen mindern?

Steuerbehörden und Steuerzahler sind zur Einhaltung des Einkommensteuergesetzes verpflichtet. 

Wer ist steuerpflichtig?

Nach § 1 Abs. 1 EStG sind natürliche Personen mit Einkünften, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. 

Neben der unbeschränkten Steuerpflicht gibt es auch Folgendes: 

  • Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG – Dies gilt für alle deutschen Staatsangehörigen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Dabei sind sie im Bundesgebiet beschäftigt. Das sind beispielsweise Gastuniversitätsangehörige, Militärangehörige im Auslandseinsatz oder Botschaftsmitarbeiter. 
  • Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG – Dies bezieht sich auf Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren Einkünfte aber zu mindestens 90 % aus Deutschland stammen. Beispielsweise gilt dies für Personen, die grenzüberschreitend reisen. 
  • Beschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG – Dies gilt für Personen, die weniger als 90 % ihres Einkommens im Inland erzielen, aber keinen Wohnsitz im Inland haben. Die Steuer wird mit einem Pauschalsatz von 25 % gezahlt. 
  • Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Außensteuergesetz) – Dies gilt für Deutsche, die in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren und in ein Land gezogen sind, in dem die Steuern niedriger sind als in Deutschland. Sie zahlen den Regelsteuersatz. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht dient im Wesentlichen der Eindämmung der Steuerhinterziehung. 

Grundsätze der Einkommensbesteuerung 

Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt nach den folgenden Grundsätzen: 

  • Besteuerung nach Zahlungsfähigkeit: Das Leistungsfähigkeitsprinzip besagt, dass einkommensteuerpflichtige Personen nur entsprechend ihrer „individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ besteuert werden können. Das bedeutet, dass man über genügend Geld zum Leben verfügen muss. Aus diesem Grund werden höhere Einkommen mit höheren Sätzen besteuert. 
  • Welteinkommensprinzip: Das Welteinkommensprinzip besagt, dass Steuerzahler mit ihrem gesamten Welteinkommen in ihrem Wohnsitzland besteuert werden. Wenn man im Ausland bereits Steuern gezahlt hat, werden diese in Deutschland von der deutschen Steuer angerechnet bzw. abgezogen. 
  • Nettoprinzip: Das „Netto“-Prinzip sieht vor, dass nur Nettoeinkommen besteuert wird. Mit anderen Worten: Einnahmen abzüglich umsatzgenerierender Ausgaben oder Betriebsausgaben. 
  • Das Prinzip der Staffelsteuersätze: In Deutschland unterliegen Einkünfte der progressiven Besteuerung, d. h. stufenweise – der Steuersatz erhöht sich je nach Einkommen. 
  • Periodizitätsprinzip: Nach dem Periodizitätsprinzip werden Einkünfte periodengerecht besteuert – unabhängig von Vor- oder Folgeperioden. Das bedeutet, dass das Jahreseinkommen eines Kalenderjahres immer steuerpflichtig ist. Allerdings können im Handelsregister eingetragene Kaufleute und Gewerbetreibende einen Wechsel in ein anderes Geschäftsjahr beantragen. Das ist ein Muss für Land- und Forstwirte.

Jedes Jahr werden in der Steuergesetzgebung mal in größerem, mal in geringerem Umfang Beschlüsse zur Steueränderung gefasst. Diese Änderungen werden im Bundessteuerblatt veröffentlicht, das vom Finanzamt herausgegeben wird.

Besteuerungsverfahren 

Das Besteuerungsverfahren besteht aus mehreren Schritten. Zunächst gibt der Steuerpflichtige seine Einnahmen und Ausgaben gegenüber dem Finanzamt zwingend oder freiwillig in Form einer Steuererklärung bekannt. Das Finanzamt prüft die Angaben in der Steuererklärung und ermittelt im Steuerbescheid die Steuerbelastung.

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die festgesetzte Steuer innerhalb einer angemessenen Frist zu zahlen. Im Falle einer Steuererstattung weist das Finanzamt den zu viel gezahlten Steuerbetrag auf das Konto des Steuerpflichtigen zurück. Steuerpflichtige können einen Steuerbescheid kostenlos anfechten, wenn sie glauben, dass ihr Einkommensteuerbescheid falsch ist.

Abgabenordnung (AO)

Die Abgabenordnung (AO) enthält die allgemeinen Vorschriften und Grundregeln der Steuergesetzgebung. Sie umfasst materielle und verfahrensrechtliche Regelungen für alle Arten von Steuern. Genannt wird sie auch als „Allgemeines Gesetz“ oder „Grundgesetz der Steuer“. Konkrete Regelungen zur Berechnung sind nicht in der Abgabenordnung, sondern in einzelnen Steuergesetzen geregelt.

Die Abgabenordnung besteht aus mehr als 400 Paragrafen und ist in 9 Teile gegliedert. Dazu gehört Folgendes:

  • Durchführung von Besteuerung, Inkassoverfahren
  • Zwangseintreibungen
  • außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
  • Strafen und Bußgelder 

Zusätzlich zu den allen Steuergesetzen gemeinsamen Definitionen regelt die Abgabenordnung: 

  • die Zuständigkeit der Steuerbehörden, 
  • das Steuergeheimnis, die Rechte und Pflichten der Steuerzahler,
  • Haftungsfragen und privilegierte Zwecke (z. B. den Status einer gemeinnützigen Organisation). 

Die Abgabenordnung enthält außerdem wichtige Regelungen zu Verwaltungsakten im Zusammenhang mit der Besteuerung (z. B. in welchen Fällen und in welchem ​​Umfang Steuerbescheide nachträglich geändert werden können), Prüfungen durch Finanzbehörden (z. B. Außenprüfungen, Umsatzsteuerprüfungen) und Steuerdelikten wie beispielsweise Steuerhinterziehung. 

Die Abgabenordnung wird ständig an die Anforderungen einer zunehmend digitalisierten Wirtschaft angepasst. Für die Zukunft sind Reformen zu erwarten. Im Rahmen der Modernisierung des Besteuerungsprozesses ist auch die Weiterentwicklung zu einem Selbstveranlagungsverfahren möglich.

Einkunftsarten in der Einkommensteuer

Das steuerpflichtige Einkommen setzt sich aus allen Einkünften zusammen und wird nach Abzug der abzugsfähigen Posten berechnet. Dazu gehören Ausgaben für Fahrten zur Arbeit oder zur Weiterbildung und unter bestimmten Umständen auch Renten- oder Krankheitskosten. 

Es gibt verschiedene Arten des zu versteuernden Einkommens, die jeweils auf dem entsprechenden Steuererklärungsformular angegeben werden. 

Im Folgenden sind die Einkommensarten aufgeführt, die für steuerliche Zwecke berücksichtigt werden: 

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Sind Sie Einzelunternehmer oder Teilzeit arbeiten? Sie müssen zur Berechnung Ihrer Einkommensteuer sowohl den Lohn angeben als auch das Einkommen aus Ihrer Teilzeitbeschäftigung. 

Darüber hinaus gibt es bei einigen Berufsgruppen feste Betriebskosten. So wird der Gewinn nicht durch die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben, sondern durch einen festen Anteil am Umsatz ermittelt.

Das Finanzamt teilt Ihnen die Höhe des zu versteuernden Einkommens in Ihrem Steuerbescheid mit. 

Außerordentliche Einkünfte 

Für außerordentliche Einkünfte gilt für steuerliche Zwecke die besondere Fünftelregelung. Der Einkommensteuerrechner berücksichtigt diese Regel bei der Berechnung Ihrer Einkommensteuer. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören auch Abfindungen oder Jubiläumsgelder.

Wenn die Einkommensteuer gemeinsam berechnet wird, muss der Betrag der außerordentlichen Einkünfte beider Partner eingetragen werden. 

Steuerliche Freibeträge bei der Einkommensteuer

Handelt es sich um Einkünfte, die nicht direkt aus der Arbeit stammen, sondern aus lohnersatzbezogenen Leistungen, müssen diese ebenfalls angegeben werden. Hierzu zählen insbesondere: 

  • Kurzarbeitergeld 
  • Arbeitslosenunterstützung 
  • Krankengeld 
  • Mutterschaftsgeld 
  • Kinderbetreuungsgeld 
  • Insolvenzgeld 

Diese Lohnersatzleistungen sind nicht steuerpflichtig. Allerdings wirken sie sich aufgrund der Progressionsklausel auf den Einkommensteuersatz aus. Das bedeutet, dass die Beträge selbst mit dem Einkommen verrechnet werden und somit Einfluss auf die Steuerentwicklung haben. Durch die Gewährung dieser nicht steuerpflichtigen Leistungen erhöht sich somit auch die Einkommensteuer. 

Die Ausnahme bildet das Einkommen der Bürger. Dies wird nicht besteuert und hat keinen Einfluss auf die Progression. Das Bürgergeld gilt nicht als Einkommen und kann daher bei der Berechnung der Einkommensteuer außer Acht gelassen werden. 

Abschließend wird angegeben, ob man die Einkommensteuer für eine Person berechnet oder die Einkommensteuer auf die Ehegatten aufteilen möchte. Unter anderem wird bei der gemeinsamen Veranlagung der Grundfreibetrag verdoppelt.

Berechnung der Einkommensteuer

Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Maßgeblich für die Berechnung ist der Einkommensteuersatz. Jährlich wird eine Einkommensteuertabelle erstellt, um den Arbeitnehmern die Höhe der abzugsfähigen Einkommensteuern klarzustellen. Dies regelt §32 a EStG

Als Einzelunternehmer können Sie die Höhe der Einkommensteuer selbst berechnen oder dies von einem Steuerberater durchführen lassen. Der berechnete Betrag wird dann dem Finanzamt gemeldet.

Gerade in der Anfangsphase ist es wichtig, die häufigsten Fehler bei der Planung und Finanzierung zu vermeiden! Das Gehalt eines Unternehmers muss zunächst verdient und dann ausgezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob man ein Gehalt in einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) als „Personalaufwand“ oder in einer Personengesellschaft als „Privatentnahme“ einplant. Außerdem ist zu bedenken, dass man nach dem ersten Jahresabschluss nicht nur die fälligen Steuern zahlen muss. Ebenfalls ist eine Vorauszahlung für die nächste Periode zu leisten. 

Das Finanzamt geht immer davon aus, dass Sie jedes Jahr mehr Gewinn mit Ihrem Unternehmen erzielen möchten. Deshalb kann die Höhe der Vorauszahlungen mitunter die tatsächliche Steuerbelastung übersteigen. 

Wenn Sie beispielsweise im vergangenen Jahr einen außergewöhnlichen, überdurchschnittlichen Gewinn erzielt haben oder im nächsten Geschäftsjahr eine teure Investition planen, können Sie möglicherweise einen formlosen Antrag auf Reduzierung Ihrer Anzahlungen stellen. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, erhalten Sie vom Finanzamt einen neuen Vorauszahlungsbescheid. 

Auf die Höhe der Steuer wirken sich auch Aufwendungen aus. Sie können als steuermindernd angesehen werden, etwa Sonderausgaben, Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Doch wie unterscheidet man diese drei Formen? Und welche Ausgaben fallen in welche Kategorie? 

Sonderausgaben sind Ausgaben, die von den Gesamteinnahmen abgezogen werden und keiner bestimmten Einkommensart zuzuordnen sind (z. B. Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft). Ausgaben sind garantiert abzugsfähig, auch wenn sie die Einnahmen aus einer Einkommensart übersteigen. Sofern andere Einkünfte erzielt werden (zum Beispiel aus Kapitalvermögen), bleibt die Steuerersparnis bestehen. Für Aus- und Weiterbildungskosten werden jedoch maximal 4.000 Euro anerkannt. 

Werbungskosten sind nur von den Einkünften der entsprechenden Art abzugsfähig. Zum Beispiel können diese Renovierungsarbeiten an einer Mietwohnung von den Mieteinnahmen sein. Studien- und Ausbildungskosten, die als Werbungskosten gelten, können uneingeschränkt von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Aufwendungen, die unter der Werbungskostenpauschale liegen, werden nicht berücksichtigt.

Es ist nicht möglich, mit der Erzielung von Einkünften verbundene Aufwendungen auf eine andere Einkunftsart zu übertragen. Sie können jedoch Werbungskosten antizipieren und diese bei der Steuererklärung als Verlustvortrag auf die Folgejahre vortragen. Somit verringern voraussichtliche Werbungskosten die Einkommensteuerbelastung in den Folgejahren. 

Betriebsausgaben sind mit der Erzielung von Einkünften verbundene Aufwendungen. Sie werden vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abgezogen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Einkommen als Freiberufler, in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder in einem Gewerbebetrieb erzielt wird.

In manchen Fällen können auch Studien- oder Ausbildungskosten für Selbstständige als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Verluste können auch als Betriebsausgaben vorgetragen werden.

Die Einkommensteuer steigt mit steigendem Einkommen. Steuerpflichtige zahlen keine Einkommensteuer bis zur Höhe des Grundfreibetrags. Im Jahr 2023 beträgt dies 10.908,00 € pro Jahr. Für Verheiratete verdoppelt er sich auf 21.816,00 € pro Jahr. Somit bleibt dieser Betrag stets steuerfrei. Für den ersten Euro über dem Grundfreibetrag wird Einkommensteuer gezahlt. 

Die Steuerprogression sieht vor, dass der Prozentsatz zur Berechnung der Einkommensteuer mit steigendem Einkommen steigt. Dies hat zur Folge, dass Besserverdiener mehr Einkommensteuer zahlen und Geringverdiener weniger. 

Der maximale Steuersatz beträgt 45 %. Dies gilt ab 277.826,00 €.

 Zu versteuerndes EinkommenSteuerlast
Nullzone0 bis 10.908 EUR0
untere Progressionszone10.909 bis 14.532 EUR14 % – 24 %
mittlere Progressionszone14.533 bis 57.051 EUR24 % – 42 % 
obere Progressionszone57.052 bis 270.500 EUR42 % 
Proportionalzoneab 270.501 EUR45%

Steuererklärung für die Einkommensteuer

Nicht jeder ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für viele Arbeitnehmer ist die Steuer bereits durch einen monatlichen Lohnsteuerabzug gedeckt. Wenn sie über keine anderen Einkünfte verfügen, sind sie nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Sie können es aber freiwillig und rückwirkend für vier Jahre tun. 

Hingegen sind Einzelunternehmer, Gewerbetreibende und Landwirte verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn ihr Gesamteinkommen einen Grundfreibetrag übersteigt. Unabhängig davon, ob Sie dies selbst tun oder dem Steueramt vertrauen, ist es wichtig, alle Unterlagen rechtzeitig einzureichen. Nachfolgend finden Sie eine Liste mit allem, was Sie benötigen. 

Formulare zur Einkommensteuererklärung 

Die Steuererklärung umfasst mehrere Formulare. Welche Sie ausfüllen müssen, hängt davon ab, wie hoch Ihr Einkommen ist und welche Ausgaben Sie geltend machen möchten. Alle Meldeformulare finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums. Dazu gehören Folgende: 

  • Mantelbogen: Jeder muss dieses 4-seitige Grundformular ausfüllen. Hierzu zählen allgemeine personenbezogene Daten (Name, Adresse, Bankverbindung usw.) sowie Angaben zu Handwerkerleistungen oder Behinderungen. 
  • Anlage N: Wenn Sie Einkünfte aus unselbständiger Arbeit beziehen und über eine Lohnsteuerkarte verfügen, müssen Sie Anlage N ausfüllen. Darin werden Ihr Einkommen, die gezahlte Einkommensteuer und Werbungskosten aufgeführt. 
  • Anlage S: Dieses Formular wird von Einzelunternehmern oder Freiberuflern verwendet, um ihre Einkünfte oder Verluste anzugeben. 
  • Anlage G: Hier werden die Gewinne und Verluste Ihres eigenen Unternehmens aufgeführt. 
  • Anlage Vorsorgeaufwand: In diesem Steuerformular werden gezahlte Prämien und Rentenaufwendungen erfasst. Dazu gehören Beiträge zur obligatorischen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Darüber hinaus Prämien für die private Kranken- und Pflegeversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung sowie die Unfall- und Haftpflichtversicherung. 
  • Anlage KAP: Kapitalerträge aus Aktienanlagen, Bankeinlagen usw. sind hier einzutragen, sofern Sie welche erhalten.

Fristen für die Zahlung der Einkommensteuer 

Seit 2018 gelten folgende Fristen für die Abgabe der Steuererklärung: Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung endet am 31. Juli. Wenn Sie von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützt werden, verlängert sich die Frist bis zum 28. (bzw. 29.) Februar des Folgejahres. Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen, müssen Sie mit einem Säumniszuschlag rechnen. Dieser wird sowohl pauschal als auch anteilig zur Höhe des Zuschlags berechnet.

Steuerbescheid in Bezug auf die Einkommensteuer

Sobald Sie Ihre Einkommensteuererklärung eingereicht haben, wird diese vom Finanzamt geprüft. Nach einiger Zeit erhalten Sie einen Einkommensteuerbescheid. Aus diesem geht hervor, ob Sie eine Nachzahlung leisten müssen oder eine Rückerstattung erhalten. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. 

Vorauszahlungen für die Einkommensteuer 

Ebenso wie die Einkommensteuer bei Arbeitnehmern erhoben wird, müssen Unternehmer oder Selbstständige eine Einkommensteuervorauszahlung leisten. Die Zahlung muss vierteljährlich bis zum 10. März, Juni, September und Dezember erfolgen. Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das letzte Berichtsjahr für die Folgejahre festgelegt.

Wenn Sie ein neues Unternehmen gründen, liegt Ihnen selbstverständlich noch kein Steuerbescheid für das Vorjahr vor. Wenn Sie eine Gesellschaft gründen, erhalten Sie vom Finanzamt ein Formular. Hier müssen Sie Angaben zu Ihren erwarteten Einnahmen und zu erwartenden Sonderausgaben machen. Anhand dieser Daten wird die Höhe Ihrer Vorauszahlung zur Einkommensteuer ermittelt.

Besonderheiten und Ausnahmeregelungen

Basiert das Einkommen eines Steuerpflichtigen auf demselben Steuergegenstand und für denselben Zeitraum in mehreren Ländern vergleichbaren Steuern, liegt eine Doppelbesteuerung vor. Die Folge ist eine doppelte Steuerbelastung des Einkommens. 

In diesem Fall wird zwischen zwei Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern. Deutschland hat mit mehr als 70 Ländern weltweit ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Doppelbesteuerungsabkommen unterscheiden typischerweise zwischen vier Steuergrundsätzen: 

  • Herkunftslandprinzip (Einkommen werden in dem Land besteuert, in dem es bezogen wurde) 
  • Ansässigkeitsprinzip (alle Einkünfte werden in dem Land besteuert, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit) 
  • Territorialprinzip (besteuert werden nur die im jeweiligen Land erzielten Einkünfte) 
  • Globaleinkommensprinzip (Besteuerung weltweit erzielter Einkünfte im Wohnsitzland)

In Deutschland gelten grundsätzlich das Ansässigkeitsprinzip und das Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, dass jeder, der seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, unabhängig davon, wo er sein Geld verdient hat. Auf Löhne fällt in Deutschland Lohnsteuer an, auf Kapitalerträge aus ausländischen Investitionen fällt Kapitalertragsteuer an. 

Ausnahmen sind möglich: Im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen kann die Befreiungsmethode zur Anwendung kommen. In diesem Fall zahlt der Arbeitnehmer die Einkommensteuer in dem Land, in dem die Steuer gezahlt wurde.

Eine Alternative ist die Anrechnungsmethode: Die ausländische Steuer wird mit der in Deutschland zu zahlenden Steuer verrechnet. Für Arbeitnehmer bedeutet dies beispielsweise, dass zunächst die ausländische Steuerbehörde ihre Einkommensteuer berechnet. Um diesen Betrag verringert sich dann die in Deutschland zu zahlende Lohnsteuer.

Optimierung und Steuertipps

Je geringer der Gewinn am Ende des Geschäftsjahres ist, desto niedriger fällt die Gewinnsteuer aus. Deshalb lohnt es sich, bei der Steuererklärung alles abzuziehen, was möglich ist. 

Folgende Ausgaben sind abzugsfähig: 

  • Private Altersvorsorge: Sie können mehr als 80 % Ihrer Vorsorgekosten bei der Steuererklärung absetzen. Wenn Sie also über eine private Altersvorsorge verfügen, sollten Sie den entsprechenden Hinweis Ihres Versicherers sorgfältig lesen und den Betrag in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. 
  • Außergewöhnliche Ausgaben/Sonderausgaben: Alle Gesundheitsausgaben, die über die angemessene Belastung einer Person hinausgehen, können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen beispielsweise neue Brillen, aber auch Zuzahlungen für Arztleistungen oder Medikamente. Zu den Sonderkosten zählen Prämien für die Haftpflichtversicherung und Schulungskosten für Selbstständige. Wenn Sie also am Ende des Jahres schnell Ihre Einkommenssteuer senken möchten, können Sie sich für Online-Nachhilfe qualifizieren. 
  • Geschäftsausgaben: Dazu gehört die Miete für ein Büro oder einen Co-Working-Space, wobei insbesondere die Miete recht hohe Beträge ausmachen kann. Aber das ist noch nicht alles. Auch Kosten für Dienstreisen oder Arbeitskleidung können Ihr zu versteuerndes Einkommen mindern und somit Ihre Steuerlast verringern.

Aktuelle Entwicklungen und Diskussionen zur Einkommensteuer

Der aktuelle Einkommensteuersatz stellt aufgrund der rasanten Progressionssteigerung eine relativ starke Belastung für die Mittelschicht und Besserverdiener dar. Eine Entlastung durch eine Erhöhung des Grundfreibetrags oder eine Verkleinerung der Mittelschicht könnte leicht zu Steuerausfällen in zweistelliger Milliardenhöhe pro Jahr führen. Eine Erhöhung der Spitzensteuersätze könnte dem entgegenwirken. Allerdings sind die Einnahmemöglichkeiten für Besserverdiener begrenzt. 

Insbesondere der progressive Einkommensteuertarif sorgte in den letzten Jahren für Aufregung. Es weckt gleichermaßen politische und ideologische Ambitionen und Anliegen. Sozialkonservative, Linksliberale und radikale Linke sehen in der progressiven Besteuerung eine Möglichkeit, schwerere Lasten auf die „stärkeren Schultern“ abzuwälzen. Dies ist erforderlich, um den Sozialstaat zu finanzieren und die hohe Steuerbelastung der Mittelschicht zu verringern. (Neo-)Liberale und Liberalkonservative befürchten generell die negativen Auswirkungen hoher Steuersätze auf Produktivitätsanreize oder auf Wirtschafts- und Eigentumssysteme.

Fazit

Jeder, der Einkünfte erwirtschaftet oder bezieht, muss Einkommensteuer zahlen. Dieser Einkommensteuersatz richtet sich nach dem persönlichen Einkommen nach Abzug aller Betriebsausgaben. Im ersten Betriebsjahr basiert der Steuerdienst auf geschätzten Gewinnen. 

Die Steuererklärung für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr wird elektronisch mit dem amtlichen Formular beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt legt dann einen bestimmten Betrag fest, den man vierteljährlich als Vorauszahlung zahlen muss. 

Dieser Betrag wird bei der nächsten Steuererklärung mit der tatsächlichen Steuerschuld verrechnet. Sollte das Einkommen niedriger sein als im Vorjahr, erhält man eine Rückerstattung. Wenn es höher ausfällt als erwartet, muss man eine Steuernachzahlung leisten. Daher ist es für Gründer wichtig, ihre Einnahmen für das laufende Jahr im Auge zu behalten und gegebenenfalls Geld für eine Steuernachzahlung zurückzulegen.