Das MoPeG hat das Personengesellschaftsrecht zum 1. Januar 2024 grundlegend reformiert. Für GbRoHGKG und GmbH & Co. KG gelten jetzt moderne, klare Regelungen. Wer ein Unternehmen führt oder gründet, sollte daher wissen, was das für Verträge und Steuern bedeutet – und das erfährst Du in dieser MoPeG-Übersicht.

Inhalt

MoPeG 2024: Was ist das und warum war eine Reform notwendig?

Die Abkürzung „MoPeG“ steht für „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“. Es gilt seit dem 1. Januar 2024 und bringt das deutsche Gesellschaftsrecht auf den neuesten Stand. Ziel ist es, die Rechtsform der Personengesellschaft zeitgemäßer, transparenter und praxisnäher zu gestalten – insbesondere die GbR, aber auch oHG, KG und GmbH & Co. KG profitieren.

Bis zur Reform basierte das Personengesellschaftsrecht auf Regeln aus dem 19. Jahrhundert. Viele Aspekte, etwa zur Rechtsfähigkeit der GbR oder zum Wechsel von Gesellschafter:innen, wurden jahrzehntelang nur durch Gerichte geklärt. Das führte zu Unsicherheit in der Praxis und komplizierten Vertragskonstruktionen.

Doch inzwischen verlangen die digitale Wirtschaft, flexible Arbeitsmodelle und neue Anforderungen an Unternehmensformen nach klaren Strukturen. MoPeG beseitigt daher alte Unschärfen und erleichtert insbesondere Neugründungen, Umstrukturierungen und den Wechsel zwischen Rechtsformen.

Das MoPeG ist also kein bloßes Update – es ist ein echter Neuanfang für alle, die mit einer Personengesellschaft arbeiten. Unternehmer:innen sollten ihre Verträge prüfen und sich auf die folgenden MoPeG-Änderungen einstellen.

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MoPeG-Änderungen: Übersicht und Synopse zur alten Rechtslage

Die Übersicht der MoPeG-Änderungen zeigt: Das Gesetz bringt nicht nur neue Paragrafen mit sich, sondern verändert zentrale Grundlagen des bisherigen Rechts. Viele Regelungen, die bisher nur durch Rechtsprechung galten, sind jetzt gesetzlich verankert oder ganz neu aufgesetzt.

Ein zentraler Punkt ist die Rechtsfähigkeit der GbR, die nun ausdrücklich in § 705 BGB n.F. gesetzlich verankert ist. Damit kann eine eingetragene GbR (eGbR) nun offiziell Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden. Die Eintragung ins neue Gesellschaftsregister wird dafür in vielen Fällen verpflichtend, insbesondere bei Immobilienbesitz.

Eine MoPeG-Synopse zeigt im direkten Vergleich zur alten Rechtslage: Das Gesamthandsprinzip entfällt und das Gesellschaftsvermögen gehört nun der Gesellschaft selbst, nicht den Gesellschafter:innen. Auch die Regelungen zur Nachfolge, Anwachsung und zur Vertretung wurden neu gefasst.

Zusätzlich wurde das Beschlussmängelrecht vereinheitlicht, Informationsrechte gestärkt und neue Regelungen für Einheitsgesellschaften eingeführt.

Für Fachleute ist wichtig, dass Kommentarliteratur und Standardwerke nun mit der MoPeG-Ergänzungslieferung aktualisiert werden müssen. Viele Verlagshäuser bieten bereits entsprechende Nachträge an, um die neuen Regelungen praxisnah einzuordnen.

Gesellschaftsrecht und MoPeG: Wen betrifft das neue Gesetz?

Das neue Gesellschaftsrecht nach MoPeG betrifft mehr Menschen, als viele denken. Denn Millionen Selbständige, Freiberufler:innen und Unternehmer:innen arbeiten in Deutschland als Personengesellschaft – meist ohne es genau zu wissen.

Im Fokus steht dabei die GbR, also die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist die beliebteste Rechtsform für kleinere Teams, Praxisgemeinschaften, Familienunternehmen oder Immobilienprojekte. Doch auch die oHG, KG und GmbH & Co. KG sind direkt vom MoPeG betroffen.

Bestehende Gesellschaften müssen prüfen, ob ihre Verträge noch zur neuen Rechtslage passen. Vieles, was früher individuell geregelt wurde, wird jetzt gesetzlich definiert – zum Beispiel Nachfolge, Haftung oder die Eintragung ins Gesellschaftsregister.

Auch bei Umstrukturierungen solltest Du genau hinschauen: Bestehende GbRs, die zum Beispiel Immobilien erwerben oder neue Gesellschafter aufnehmen, müssen jetzt unter Umständen ins Gesellschaftsregister eingetragen werden. Und wer heute neu gründet, kommt um die Regeln zur eGbR kaum herum.

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MoPeG und GbR: Was sich für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ändert

Die GbR wird nach MoPeG grundlegend modernisiert. Die wichtigste Neuerung ist die gesetzliche Regelung ihrer Rechtsfähigkeit nach § 705 BGB n.F. Damit wird die Gesellschaft selbst zur Trägerin von Rechten und Pflichten, nicht mehr nur ihre Gesellschafter:innen.

Wer mit einer Immobilien-GbR arbeitet oder als GbR Beteiligungen hält, muss sich in vielen Fällen ins neue Gesellschaftsregister eintragen. Diese eingetragene GbR heißt dann eGbR und genießt volle Publizität – ähnlich wie eine GmbH. Das bedeutet aber auch: Dritte können sich auf den Registerinhalt verlassen, und die Eintragung hat rechtliche Folgen für die GbR-Haftung.

Der Gesellschaftssitz der Gesellschaft muss jetzt im Register eingetragen sein. Änderungen an der Beteiligung oder beim Ausscheiden von Gesellschafter:innen lösen Meldepflichten aus und müssen deshalb fristgerecht gemeldet werden. Die sogenannte Anwachsung – also der Übergang von Gesellschafteranteilen beim Ausscheiden – wird klar geregelt und steuerlich relevant.

Hinzu kommen Erleichterungen bei der Haftung und neue Regelungen zum Gläubigerschutz. Auch Umwandlungen – etwa in eine oHG oder GmbH – sind jetzt rechtssicher möglich.

Kurz gesagt: Die Rechtsform der GbR wird mit MoPeG erwachsen. Wer sie nutzt, muss handeln – vor allem bei Grundbesitz und in Nachfolgefällen.

Inhalt der Erstanmeldung im Gesellschaftsregister (MoPeG-Gesellschaftsregister)

Mit dem MoPeG wird ein Gesellschaftsregister für GbR eingeführt – ähnlich dem Handelsregister, nur speziell für die eGbR. Die Eintragung ist nicht immer verpflichtend, aber in vielen Fällen unerlässlich – beispielsweise, wenn eine GbR Eigentum an Immobilien hält, Anteile an Unternehmen besitzt oder klagen möchte.

Die Pflichtangaben für die Erstanmeldung ergeben sich aus § 707 BGB n.F. Dazu gehören unter anderem:

  • Name der Gesellschaft
  • Sitz der Gesellschaft
  • Anschrift
  • Gesellschafter:innen mit Namen und Wohnort
  • Vertretungsregelung

Die Eintragung erfolgt elektronisch beim zuständigen Amtsgericht; ggf. sind beglaubigte Unterlagen erforderlich. Änderungen, etwa in Hinblick auf die Beteiligung, müssen fristgerecht gemeldet werden, da sie andernfalls haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Die Eintragung kann auch steuerliche Folgen haben. Im Kontext der MoPeG-Grunderwerbsteuer gilt: Wer neu in das Register aufgenommen wird, könnte künftig anders bewertet werden. Das betrifft insbesondere Immobilientransaktionen, bei denen bisher das Gesamthandsprinzip Schutz bot.

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MoPeG und oHG, KG sowie GmbH & Co. KG: Relevante Änderungen

Auch für oHG, KG und GmbH & Co. KG bringt das MoPeG wichtige Neuerungen – etwa zur Rechtsfähigkeit der oHG, zum Beschlusswesen und zu den Beteiligungsrechten.

Bei der oHG wurden die Regelungen zur Rechtsfähigkeit von Beschlüssen und zur Vertretung überarbeitet. Insbesondere  §§ 110 ff. HGB n.F. definieren das Beschlussmängelrecht und Anfechtungsbefugnisse weiter. 

Für die Kommanditgesellschaft (KG) wurden zudem die Informationsrechte der Kommanditist:innen gestärkt. Sie erhalten klare Rechte zur Einsicht und stärkere Mitspracherechte bei Beschlüssen. 

Die GmbH & Co. KG profitiert ebenfalls: Das MoPeG klärt die rechtliche Stellung von Einheitsgesellschaften, bei denen GmbH und KG wirtschaftlich eine Einheit bilden. Das vereinfacht die Struktur und erleichtert unter anderem Umwandlungen und Nachfolgeregelungen.

Für Freiberufler:innen ist ein weiterer Punkt entscheidend: Sie haben künftig ein Wahlrecht zwischen der neuen eGbR und der Partnerschaftsgesellschaft – je nachdem, was besser zu ihrer Tätigkeit passt. 

Spezialfälle im MoPeG: Bruchteilsgemeinschaft und Erbengemeinschaft

Nicht jede Gemeinschaft ist automatisch eine GbR, wie das MoPeG ausdrücklich klarstellt. Bruchteilsgemeinschaften entstehen etwa durch gemeinsamen Immobilienbesitz, Erbengemeinschaften typischerweise im Rahmen von Nachlässen. Beide verfolgen kein gemeinsames Gesellschaftsziel und fallen daher nicht unter das reformierte Personengesellschaftsrecht.

Auch wenn das MoPeG selbst keine direkten Änderungen für Erbengemeinschaften vorsieht, ergeben sich in der Praxis neue Optionen: Bei der Unternehmensnachfolge oder bei Immobilientransaktionen kann es nun sinnvoll sein, eine Erbengemeinschaft durch Gründung einer GbR abzulösen – etwa um handlungsfähig zu bleiben oder steuerlich besser aufgestellt zu sein.

Übergangslösungen sind hier besonders wichtig: Wer zum Beispiel eine Immobilie aus einer Erbengemeinschaft übertragen will, sollte prüfen, ob die Umwandlung in eine GbR oder sogar in eine eGbR strategisch sinnvoll ist. Dabei helfen rechtliche Beratung und ein Blick auf die neuen Eintragungs- und Publizitätsregeln im Gesellschaftsrecht.

Handlungsempfehlungen und Praxisfragen zum MoPeG

Bist Du Dir unsicher, was das MoPeG für Dich bedeutet, solltest Du zuerst prüfen, ob Deine Gesellschaft eintragungs­pflichtig ist – etwa bei Immobilienbesitz oder Beteiligungen. Ist das der Fall, musst Du Deine GbR ins Gesellschaftsregister eintragen lassen.

Auch bestehende Gesellschaftsverträge verdienen jetzt besondere Aufmerksamkeit. Viele Klauseln – zum Beispiel zur Nachfolge oder zur Vertretung – sind mit dem neuen Recht nicht mehr eindeutig. Ein Abgleich mit den aktuellen Regelungen ist Pflicht.

Wer über eine Gründung nachdenkt, sollte dabei direkt die eGbR ins Auge fassen. Sie bietet besonders im Geschäftsverkehr mit Banken und Behörden oder bei Eigentum mehr Rechtssicherheit.

In manchen Fällen lohnt sich sogar der Wechsel von der GbR zur GmbH, etwa bei wachsendem Risiko oder geplanter Fremdfinanzierung. Die MoPeG-Reform schafft hierfür klare Rahmenbedingungen.

Ziehe frühzeitig Deine:n Steuerberater:in oder eine juristische Fachkraft hinzu. So kannst Du die Chancen des MoPeG nutzen und teure Fallstricke vermeiden.

MoPeG-Checkliste: So setzt Du die Reform sicher um

  • Gesellschaftsvertrag prüfen: Passt er noch zur neuen Rechtslage?
  • Eintragungspflicht klären: Ist eine Registrierung im Gesellschaftsregister notwendig?
  • Beteiligungen und Sitz melden: Lass Änderungen fristgerecht eintragen.
  • Haftung und Gläubigerschutz beachten: Vermeide Risiken durch eine falsche Struktur.
  • Steuerliche Folgen checken: Bewerte Grunderwerbsteuer und Nachfolgeklauseln neu.
  • Notar oder Berater einbeziehen: Eine fachliche Prüfung spart Kosten und Ärger.

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