§ 17 UStG ist die Grundlage für die Berichtigung der Steuerschuld, wenn sich die Bemessungsgrundlage des steuerpflichtigen Umsatzes geändert hat. Hast Du jemals darüber nachgedacht, dass jede Preisänderung in Deinen Geschäften Deine Steuerlast beeinflussen kann? § 17 UStG ist der Schlüssel, um finanzielle Fallstricke zu vermeiden und Deine Steuern korrekt anzupassen. Erfahre, wie dieser Paragraph Dir hilft, die Kontrolle zu behalten!
Was regelt § 17 UStG?
Hat sich die Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Umsatzes geändert, so hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, die dafür geschuldete Steuer zu berichtigen. Der Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung erhält, hat hingegen den entsprechenden Vorsteuerabzug zu ändern (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Erhält der leistende Unternehmer durch das vereinbarte Entgelt einen wirtschaftlichen Vorteil, muss er laut § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG eine Vorsteuerberichtigung vornehmen. § 17 Abs. 1 UStG regelt die eigenständige sachliche Berichtigung und gilt für Fälle, in denen die ursprünglich nach § 13 Abs. 1 UStG oder § 13b UStG erhaltene Umsatzsteuer aufgrund nachträglicher Umstände oder Ereignisse geändert wird.
Berichtigungen sind laut § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die 17 UStG Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
Vereinbaren der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger eine vollständige oder teilweise Erstattung des bereits gezahlten Entgelts, mindert sich die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht einfach durch die Vereinbarung, sondern nur in dem Umfang, in dem das Entgelt für eine Steuerpflichtige in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Erstattung erfolgt, tatsächlich gezahlt wird.
§ 17 Abs. 1 UStG: Änderung der Bemessungsgrundlage
Wenn sich die Berechnungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat, muss der Lieferant die Umsatzsteuer und der Empfänger die Vorsteuer entsprechend § 17 Abs. 1 UStG berichtigen. Dies muss für den Steuerzeitraum geschehen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 UStG sind in verschiedenen Situationen unterschiedlich auszulegen:
- Ändert sich die Bemessungsgrundlage durch eine spätere Vertragsänderung, wird die Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Vertragsänderung reduziert. Diese Anpassung erfolgt also nicht automatisch, sondern erst mit dem tatsächlichen Eintreten der Vertragsänderung.
- Wird der Kaufpreis aufgrund einer Forderung gemindert, ändert sich die Bewertungsgrundlage mit der Zahlung oder Gutschrift auf das Konto des Kunden. Dementsprechend ist der Zeitpunkt der Realisierung von Forderungen entscheidend.
- Die Gebühr ist nur dann nicht erstattungsfähig, wenn eine Insolvenz oder ein Konkurs eintritt oder der Empfänger die Forderung anficht. In diesem Fall muss jedoch die Vorsteuer des Empfängers berichtigt werden.
- Bei der Gewährung von Boni und Rabatten steht die Höhe der Preiskürzung zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung meist noch nicht fest. Eine Anpassung muss also nur bei der tatsächlichen Gewährung von Boni und Rabatten vorgenommen werden, und nicht bei bloßen Vorbedingungen. Bei der Rechnungsstellung reicht es aus, wenn die entsprechenden Bedingungen in leicht verständlicher Form angegeben werden.
- Auch wenn bei Barzahlung Skonto möglich ist, sollte dieses nur bei ausdrücklicher Inanspruchnahme gewährt werden. Ein Hinweis auf den Betrag und das Fälligkeitsdatum ist als Rechnungsangabe ausreichend. Das Skonto muss nicht im Betrag angegeben werden.
§ 17 Abs. 1 Satz 6 UStG: Umsatzsteuerkorrektur
Unternehmer:innen und Leistungsempfänger:innen sollten die Mehrwertsteuer auf folgende Weise korrigieren:
Berichtigung durch Unternehmer:innen
Wenn sich die Grundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer ändert, müssen Unternehmer:innen die Mehrwertsteuer entsprechend anpassen. Dies geschieht in der Regel durch die Ausstellung einer berichtigten Rechnung, in der die geänderten Bedingungen und die berichtigte Mehrwertsteuer angegeben sind.
Berichtigung durch Empfänger:innen
Leistungsempfänger:innen müssen die geänderten Geschäftsbedingungen ebenfalls berücksichtigen. Korrigieren Unternehmer:innen die Mehrwertsteuer, müssen Leistungsempfänger:innen die berichtigte Rechnung akzeptieren und die Berichtigung in ihren eigenen Rechnungen vornehmen.
Korrekturen sollten grundsätzlich im selben Kalenderjahr erfolgen, in dem die ursprüngliche Leistung erbracht wurde. Unternehmer:innen und Leistungsempfänger:innen müssen die Änderungen und die entsprechenden Korrekturen dokumentieren.
Besondere Fälle: Uneinbringliche Forderungen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG)
Uneinbringliche Forderungen sind laut § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG Forderungen, die nicht mehr eingezogen werden können. In diesen Fällen können Unternehmer:innen die Erstattung der bereits gezahlten Umsatzsteuer auf diese uneinbringlichen Forderungen verlangen, da die Leistung jedoch nicht ausgeführt wurde.
Praktische Beispiele für die Anwendung des § 17 UStG
Hier findest Du einige praktische 17 UStG Beispiele für die Anwendung des § 17 UStG:
Korrektur bei Gewährung eines Rabatts
Ein Großhändler verkauft Waren im Wert von 6000 € an einen Einzelhändler und gewährt einen Rabatt von 500 €, weil der Einzelhändler eine größere Menge kauft. Der Großhändler muss die MwSt. auf den neuen Betrag von 5.500 € berichtigen und die Korrektur in seiner Buchführung vornehmen.
Rückgabe der Ware und Umsatzsteueranpassung
Ein Großhändler bestellt eine große Menge an Waren, stellt aber später fest, dass er nur einen Teil davon benötigt. Er gibt also einen Teil der Waren zurück.
In diesem Fall muss der Verkäufer auch die Mehrwertsteuer für die zurückgegebenen Waren berichtigen. Wenn er zum Beispiel 10.000 € für die Ware bezahlt hat, was bei einem Satz von 19% 1.900 € Mehrwertsteuer bedeutet, muss er diese 1.900 € in seiner nächsten Vorsteueranmeldung abziehen.
Umgang mit uneinbringlichen Forderungen
Ein Unternehmen hat Waren im Wert von 10.000 € an einen Kunden verkauft und eine Rechnung inklusive Umsatzsteuer über 1.900 € ausgestellt. Der Kunde ist jedoch aufgrund eines Konkurses zahlungsunfähig. Das Unternehmen kann die auf dieser Forderung ausgewiesene Umsatzsteuer korrigieren und somit in voller Höhe aus dem Vorsteuerabzug herausnehmen.
§ 17 UStG im Insolvenzverfahren
Mit der Eröffnung des 17 UStG Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmers geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Unternehmens auf den Konkursverwalter über.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten bestimmte Entgeltforderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmers im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG als uneinbringlich. Das bedeutet, dass bei Unternehmern, die einer gezielten Besteuerung unterliegen, alle uneinbringlichen Vergütungsverbindlichkeiten und -forderungen angepasst werden können.
Aus Sicht des Schuldners werden die Zahlungsforderungen uneinbringlich, da die Eintreibung nun in der Verantwortung des Treuhänders liegt.
Rechnungsberichtigung gemäß § 17 UStG
Berichtigungen der Buchführung nach § 17 UStG sind erforderlich, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen Steuerpflichtigen ändert. Dies kann in verschiedenen Situationen der Fall sein. Zum Beispiel sind nach 17 UStG Rechnungsberichtigungen unter anderem bei Forderungsausfällen, Preisnachlässen, Retouren, Rechnungsfehlern erforderlich.
Das Unternehmen sollte die Korrekturen ordnungsgemäß dokumentieren und alle relevanten Belege aufbewahren.
Der richtige § 17 UStG Zeitpunkt für die Korrektur der Umsatzsteuer
Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Dies ist in § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG festgelegt.
Maßgeblich für die Berichtigung des Umsatzsteuer- und Vorsteuerbetrags ist bei Nachforderungen und nachträglichen Boni, Skonti und Erstattungen der Zeitpunkt der Zahlung oder der Inanspruchnahme der Gutschrift (§ 17.1 Abs. 2 Satz 5 UStAE.) Im Falle einer Überzahlung oder Doppelzahlung ist es der Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung.
Änderung der Bemessungsgrundlage: Ein Leitfaden
Zur Berichtigung der Steuer nach § 17 UStG müssen folgende Schritte unternommen werden:
- Ermittlung des Forderungsausfalls.
- Berechnung der zu berichtigenden Umsatzsteuer.
- Erstellen einer Rechnung für die Berichtigung.
- Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung
- Dokumentation und Aufbewahrung
Denke daran, dass Du in manchen Fällen auch mit dem Finanzamt kommunizieren musst.
Häufige Fehler bei der Anwendung von § 17 UStG und wie man sie vermeidet
Im Folgenden findest Du einige der häufigsten Fehler bei der Anwendung von § 17 UStG zur Berichtigung der Umsatzsteuer und Tipps, wie Du diese vermeiden kannst:
- Fehlender oder unzureichender Nachweis, dass die Forderung uneinbringlich ist. Um diesen Fehler zu vermeiden, solltest Du alle relevanten Dokumente sorgfältig ausstellen und aufbewahren.
- Falsche Umsatzsteuerberechnung. Überprüfe Deine Berechnungen sorgfältig und stelle sicher, dass Du den richtigen Steuersatz und die richtige Bemessungsgrundlage verwendest.
- Nichteinhaltung von Fristen. Informiere Dich über die geltenden Korrekturfristen und plane im Voraus.
- Fehlerhafte Erstellung einer Korrekturrechnung. Stelle sicher, dass die berichtigte Rechnung alle erforderlichen Angaben enthält, einschließlich eines Verweises auf § 17 UStG und die ursprüngliche Rechnungsnummer.
- Versäumnis der Anpassung einer Umsatzsteuervoranmeldung. Überprüfe regelmäßig Deine Voranmeldungen und passe sie entsprechend an.
Hole gegebenenfalls auch den Rat Deines Finanzberaters ein.
Häufig gestellte Fragen
Wann ist Entgelt nach 17 UStG uneinbringlich?
Eine Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn das Entgelt trotz angemessener Mahnungen und rechtlicher Schritte objektiv nicht mehr beigetrieben werden kann, zum Beispiel aufgrund eines Insolvenzverfahrens oder erwiesener Vermögenslosigkeit des Schuldners.
In welchen Fällen muss die Umsatzsteuer nach § 17 UStG korrigiert werden?
Die Umsatzsteuer muss nach § 17 UStG in folgenden Fällen korrigiert werden:
- Uneinbringliche Forderungen: wenn eine Forderung als uneinbringlich gilt (z.B. durch Insolvenz des Schuldners), kann die Umsatzsteuer auf die Forderung korrigiert werden.
- Preisminderungen: bei nachträglichen Preisnachlässen, Skonti oder Rabatten wird die Bemessungsgrundlage angepasst, was eine Umsatzsteuerkorrektur erfordert.
- Rücksendungen von Waren: wenn Waren zurückgesendet werden und der Kaufpreis erstattet wird, muss auch die Umsatzsteuer korrigiert werden.
- Fehlerhafte Rechnungen: bei fehlerhaften Rechnungen, die korrigiert oder berichtigt werden, muss auch die Umsatzsteuer entsprechend angepasst werden.
- Änderung des Leistungsumfangs: wenn sich der Umfang der erbrachten Leistung nachträglich ändert und sich dadurch die Bemessungsgrundlage ändert, ist eine Umsatzsteuerkorrektur erforderlich.
- Verkauf von Forderungen (sofern die Bemessungsgrundlage betroffen ist): Wird eine Forderung verkauft und ändert sich dadurch die Bemessungsgrundlage, kann dies eine Umsatzsteuerkorrektur erfordern.
- Stornierung von Leistungen: wenn eine Leistung storniert wird, ist ebenfalls eine Korrektur der Umsatzsteuer nötig.
Was ist der richtige Zeitpunkt für die Korrektur der Umsatzsteuer?
Die Änderung der Bemessungsgrundlage muss nach § 17 UStG in dem Besteuerungszeitraum erfolgen, in dem die Änderung tatsächlich eingetreten ist.
Gibt es Ausnahmen bei der Korrektur der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG?
Ja, bei der Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) gibt es Ausnahmen. Ausnahmen können sich zum Beispiel in den folgenden Fällen ergeben:
- Rechnungen mit Kleinbeträgen
- feste Gebühren
- Ablauf der Verjährungsfrist
- Berichtigung bei Zahlungsausfall.
Wie erfolgt die Korrektur der Umsatzsteuer bei Rabatten oder Preisnachlässen?
Die Anpassung der Umsatzsteuer bei Rabatten oder Preisnachlässen erfolgt in der Regel durch die Anpassung der Umsatzsteuerbeträge in den Büchern. Wird ein Rabatt gewährt, verringert sich der Nettobetrag der Rechnung, was sich auch auf die fällige Umsatzsteuer auswirkt.
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