Das Wachstumschancengesetz 2024/2025, ein Reformpaket für kleinere Unternehmen, rückt nun stärker in den Fokus. In diesem Artikel erfährst Du mehr über seine Ziele und Vorteile, nicht umgesetzte Maßnahmen und zusätzliche Förderungsmöglichkeiten.

Inhalt

Was ist das Wachstumschancengesetz und was verfolgt es?

Das Wachstumschancengesetz ist ein deutsches Gesetz, das besonders kleinen Unternehmer:innen helfen soll, sich gegen den extremen Wettbewerb mit größeren Konzernen durchzusetzen. Außerdem kurbelt es die Wirtschaft an.

Im Rahmen dieses Gesetzes wurden Steuern und Bürokratie abgebaut und Investitionen gefördert. So ist beispielsweise seit dem 1. Januar 2025 die E-Rechnung für inländische steuerpflichtige Geschäfte verpflichtend. Unternehmen müssen nun in der Lage sein, E-Rechnungen im B2B-Bereich zu empfangen und zu bearbeiten, ohne dass eine vorherige Einverständniserklärung des Empfängers erforderlich ist.

Die grundsätzliche Abgabepflicht für elektronische Rechnungen gilt ebenfalls seit diesem Stichtag. Aufgrund der hohen Implementierungskosten sieht der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für Rechnungsaussteller vor, die noch bis 2027 gelten.

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Wachstumschancengesetz – Aktueller Stand und Inkrafttreten

Das Wachstumschancengesetz zeigt klar, dass sich die Gesetzgebung im Land ändert. Die Regierung versucht zunehmend, kleinere Unternehmen zu berücksichtigen und zu unterstützen. Das Wachstumschancengesetz wurde am 28. März 2024 verabschiedet, nachdem Bundestag und Bundesrat dieser Änderung zugestimmt hatten. Seit Januar 2025 hat es bereits zahlreiche steuerliche und bürokratische Erleichterungen gebracht.

Positive Änderungen durch das Wachstumsförderungsgesetz für Kleinunternehmen

Wie bereits erwähnt, bringt das Gesetz über Wachstumschancen einige positive Veränderungen für Dich als Kleinunternehmer:in mit sich. Hier ist eine Liste der wichtigsten Chancen, die Du Dir nicht entgehen lassen solltest.

Einführung der E-Rechnung

Als Kleinunternehmer:in hat man oft alle Hände voll zu tun, alle buchhalterischen Aufgaben pflichtgerecht zu erfüllen. Dabei hilft die Einführung der E-Rechnung nach Wachstumschancengesetz. Das Konzept ist einfach: E-Rechnungen können automatisiert erstellt und per EDI-Verfahren versendet werden. Dieser Ansatz beugt außerdem Fehlern vor. 

Änderungen hinsichtlich der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Durch Maßnahmen wie die Anhebung der Kleinunternehmergrenze und der Grenze für die Ist-Besteuerung wird die Anwendung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für viele Unternehmer:innen indirekt vereinfacht, auch wenn die EÜR als solche nicht direkt verändert wurde. Die Vereinfachungen machen die Abgabe der Steuerunterlagen zum Kinderspiel und senken gleichzeitig die Kosten für Büroarbeit und Verwaltung.

Höhere Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung

Bis vor Kurzem lag die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung relativ niedrig, was gerade für kleinere Unternehmen wenig vorteilhaft war. Jetzt kannst Du die Umsatzsteuer abführen, wenn die Rechnungssumme von dem:r Kund:in bezahlt wurde.

Weniger bürokratischer Aufwand

Dies ist ziemlich sicher eine der wichtigsten Änderungen, die durch das Wachstumschancengesetz eingeführt wurden. Die Überwachung von Rechnungen war für Kleinunternehmer:innen bislang oft eine große Herausforderung. Diese Änderung vereinfacht die Bürokratie.

Umsatzsteuerjahreserklärung

Seit dem Besteuerungszeitraum 2024 sind Kleinunternehmer:innen grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Eine Ausnahme gilt, wenn sie unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen oder vom Finanzamt ausdrücklich zur Abgabe aufgefordert wurden. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung reduziert den bürokratischen Aufwand deutlich. Durch die Anhebung der Umsatzgrenze auf 25.000 € seit 2025 profitieren nun mehr Unternehmer:innen von dieser Regelung.

Degressive Abschreibung

Die degressive AfA gilt ausschließlich für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, immaterielle Güter sind davon ausgeschlossen. Und das macht es Dir als Kleinunternehmer deutlich einfacher, Investitionen zu tätigen und schneller abzuschreiben.

Beachte jedoch, dass Du sie nur nutzen kannst, wenn der Vermögenswert zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 angeschafft oder hergestellt wurde.

Sonderabschreibung in Höhe von 40 %

Hast Du mit Deinem Unternehmen im letzten Jahr nicht mehr als 200.000 € eingenommen, kannst Du laut Wachstumschancengesetz eine zusätzliche Abschreibung in Höhe von 40 % geltend machen, sofern Du zuvor einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet hast. Die Sonderabschreibung kann zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung, jedoch nicht gemeinsam mit der degressiven AfA genutzt werden.

Freigrenzen und steuerliche Vorteile

Kleinunternehmer:innen profitieren besonders von diesen Änderungen. Einerseits wird die Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartner:innen und andere von bisher 35 auf 50 € angehoben. Zum anderen entfällt der bisherige Grenzbetrag bei Gruppenunfallversicherungen.

Somit können Beiträge künftig auch dann pauschal mit 20 Prozent versteuert werden, wenn sie über dem bisherigen Limit von 100 € netto pro Jahr liegen.

Förderung von E-Autos als Firmenwagen

Die Diskussionen um Umweltschutz und Nachhaltigkeit haben auch für das Wachstumschancengesetz Relevanz. Das Gesetz soll auch kleinere Unternehmen dabei unterstützen, E-Autos geschäftlich zu nutzen, indem es diese Investitionen fördert. Fahrzeuge, die ab 2025 angeschafft werden, müssen lediglich CO₂-frei sein, um förderfähig zu sein.

Überarbeitete Regelung zum Verlustvortrag

Auch wenn sich die Eigentumsverhältnisse in Deinem Unternehmen ändern, kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen frühere Verluste weiterhin steuerlich geltend machen – dies ist jedoch nicht garantiert und hängt vom Einzelfall ab. Das gibt Dir mehr Sicherheit, insbesondere in wirtschaftlich schwachen Phasen.

Geplante und nicht umgesetzte Maßnahmen

Auch wenn viele Punkte im Wachstumschancengesetz für Verbesserungen sorgen sollen, wurden einige Ideen nicht ins endgültige Gesetz aufgenommen. Hier erfährst Du, welche Änderungen geplant waren, aber leider (noch) auf sich warten lassen:

  • Höhere Reisezuschüsse: Eigentlich war für das Wachstumschancengesetz für Kleinunternehmer:innen eine Erhöhung der Reisezuschüsse vorgesehen. Sie sollten für kurze Dienstreisen von 14 € auf 15 € und für Ganztagsreisen von 28 € auf 30 € steigen. Der Vorschlag kam vom Bundesfinanzministerium, hat es aber bisher nicht durch den Gesetzgebungsprozess geschafft.
  • Neue Regelung für Sammelposten: Geplant war, die Grenze für Sammelposten von aktuell 1000 € auf 5000 € zu erhöhen. Das hätte den Abschreibungsprozess für viele Unternehmen erleichtert, doch auch diese Regelung wurde nicht umgesetzt. Damit bleibt alles wie gehabt.
  • Höhere Wachstumschancengesetz-GWG-Grenze: Es wurde in Erwägung gezogen, die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im Rahmen des Wachstumschancengesetzes auf 1000 € anzuheben. Doch auch diese Änderung wurde letztendlich nicht übernommen. Damit kannst Du weiterhin nur Anschaffungen bis zu 800 € sofort absetzen.
  • Höhere Lohnsteuerfreigrenze: Obwohl es in anderen Bereichen zu Erhöhungen kam, bleibt die Lohnsteuerfreigrenze unverändert. Für Dich als Kleinunternehmer:in sind somit keine zusätzlichen Entlastungen bei der Lohnsteuer möglich.
  • Investitionsprämie: Ein ursprünglich geplanter Vorschlag war eine Prämie für Investitionen in klimafreundliche Anlagegüter, die bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen sollte. Diese Investitionsprämie wurde im Vermittlungsverfahren gestrichen und ist nicht mehr Teil des Gesetzes.
  • Verlustrücktrag über drei Jahre: Auch die Idee, den Verlustrücktrag von zwei auf drei Jahre auszudehnen, wurde bislang nicht gesetzlich umgesetzt. Für Dich heißt das: Du kannst weiterhin den Rücktrag von Verlusten aus den letzten zwei Jahren beantragen. Dies ist jedoch nur bis zu einer Höhe von einer Million Euro möglich.

Diese Maßnahmen wurden während des Gesetzgebungsverfahrens aus dem Wachstumschancengesetz gestrichen. Einige Regelungen wurden stattdessen in andere Gesetze wie das Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen.

Kreditzweitmarktförderungsgesetz – Ein Blick auf zusätzliche Maßnahmen

Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz stärkt vor allem kleine und mittlere Unternehmen, indem es den Handel mit bestehenden Krediten erleichtert. Das Gesetz fördert den größtenteils unbekannten Zweitmarkt für Kredite und soll so die Liquidität und die finanzielle Flexibilität von Unternehmen verbessern.

Eine zentrale Maßnahme des Gesetzes ist die Vereinfachung der Bedingungen, unter denen Kredite übertragen werden dürfen. Unternehmer:innen können dadurch kostengünstiger und schneller auf bereits aufgenommene Kredite zugreifen. Gleichzeitig wird der Handel für Banken und Investor:innen attraktiver, was den Markt belebt.

Darüber hinaus sind im Gesetz weitere Erleichterungen enthalten, die speziell auf die steuerliche Behandlung solcher Kredite abzielen. Das Wachstumschancengesetz behandelt Abschreibungen nicht speziell im Kontext von Kreditfinanzierung. Das ist besonders bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wichtig, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter einer festgelegten Grenze liegen.

Auch die elektronische Rechnungsstellung spielt im Rahmen der aktuellen Gesetzesreformen eine wichtige Rolle. Durch das EDI-Verfahren und strukturierte Formate, die über klassische PDF-Dokumente hinausgehen, können Rechnungen künftig effizienter verarbeitet und rechtssicher übermittelt werden. Das spart nicht nur Zeit, sondern senkt auch die Verwaltungskosten erheblich und passt den Geschäftsalltag an moderne digitale Standards an.

Für den Besteuerungszeitraum 2024 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein eigenes Schreiben veröffentlicht. Es erläutert die Umsetzung der neuen Regeln zur degressiven Abschreibung und zur GWG-Grenze. Die degressive AfA ermöglichte es für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 angeschafft wurden, Abschreibungen bis zu 20 Prozent vom jeweiligen Buchwert geltend zu machen. Seit dem 1. Januar 2025 gilt diese Regelung nicht mehr, es gilt wieder ausschließlich die lineare AfA. Für immaterielle Wirtschaftsgüter liegt der maximale Abschreibungssatz nun bei 20 %, für materielle Wirtschaftsgüter wie Fahrzeuge weiterhin bei 25 %.

Zusammengefasst bringt das Kreditzweitmarktförderungsgesetz also nicht nur neue Möglichkeiten für den Kredithandel, sondern auch wichtige steuerliche und digitale Erleichterungen mit sich. Für Dich als Unternehmer:in bedeutet das mehr Flexibilität, einen geringeren Verwaltungsaufwand und höhere Planungssicherheit bei Deinen Investitionen.

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