Von Ursula Meyer

Kaufvertrag

Der Kaufvertrag hat im deutschen Recht eine fundamentale Bedeutung, denn er regelt Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien. Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen über die Inhalte, Grundlagen und Besonderheiten eines Kaufvertrages und kann sowohl für Unternehmer als auch für Privatpersonen hilfreich sein.

Kaufvertrag: Definition und Entstehungsprozess

Ein Kaufvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, in diesem Kontext auch Parteien genannt. Diese Verträge sehen vor, dass der Verkäufer eine Ware oder eine Dienstleistung zur Verfügung stellt, während der Käufer verpflichtet ist, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. 

Damit ein Kaufvertrag zustande kommt, sind zwei Bestandteile notwendig, und zwar das Angebot und die Annahme. Wenn der Käufer und der Verkäufer beide zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgeben, wird dies als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Kaufvertrags betrachtet.

Ein Beispiel: Sie wollen ein gebrauchtes Sofa kaufen und finden eine Anzeige im Internet. Der Preis wird auf Verhandlungsbasis bestimmt. Demnach bieten Sie dem Verkäufer an, das Sofa für 300 € zu kaufen (Angebot). Stimmt der Verkäufer dem Preis zu (Annahme), entsteht ein rechtswirksamer Kaufvertrag. Erzielen die beiden Parteien keine Einigung, kommt kein Kaufvertrag zustande.

Rechtliche Rahmenbedingungen eines Kaufvertrages

Gesetzlich ist der Kaufvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 433-479 geregelt. Was die Begriffe “Angebot” und “Annahme” betrifft, ergeben sich diese aus dem § 145 BGB und dem § 147 BGB. Wie die beiden Parteien ihre übereinstimmenden Willenserklärungen abzugeben haben, ist ebenfalls in § 145 BGB geregelt.

Ein mündlicher Kaufvertrag ist ebenfalls möglich. Wichtig zu beachten ist, dass ein solcher Vertrag gemäß § 125 BGB formfrei ist. Im Falle eines Widerspruchs sind Einzelheiten daher schwierig zu beweisen. 

Im Rahmen eines Kaufvertrages ist die Haftung für Mängel besonders wichtig. Ist die verkaufte Ware oder Dienstleistung nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln, kann der Käufer eine Nacherfüllung oder Ersatzlieferung verlangen. 

Bei Kaufverträgen handelt es sich oft um Massengeschäfte. Aus diesem Grund sind auch  allgemeine Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen.

Formvorschriften und Gestaltung eines Kaufvertrages

Ein wirksamer Kaufvertrag ist in der Regel formfrei und kann sich branchenabhängig deutlich unterscheiden. So kann er schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln abgeschlossen werden. Die Parteien können des Weiteren zusätzlich vereinbaren, dass sie den Vertrag in einer bestimmten Form abschließen.

Für bestimmte Arten von Kaufverträgen legt der Gesetzgeber jedoch eine besondere Form fest. Sollte diese Form gemäß § 125 BGB verletzt werden, kann das zur Nichtigkeit des Vertrages führen. So ist beispielsweise beim Grundstückskauf nach § 311b BGB eine notarielle Beurkundung verpflichtend. Gleichermaßen ist eine Beurkundung des Notars beim Kauf eines GmbH-Anteils und beim Erbschaftskauf erforderlich. 

Kerninhalte eines Kaufvertrags

Wie bereits erwähnt, kann der Kaufvertrag grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Somit sind Käufer und Verkäufer in der Ausgestaltung von Kernpunkten und Klauseln frei und können diese an ihre eigenen Bedürfnisse anpassen. Zu beachten ist aber, dass nicht geregelte Details immer Risiken bergen. Die üblichen Bestandteile eines Kaufvertrages sind die folgenden:

  • Angaben zu Käufer und Verkäufer
  • Art und Beschaffenheit
  • Menge
  • Preis
  • Verpackung
  • Versand
  • Lieferzeit
  • Zahlungsbedingungen
  • Eigentumsübergang
  • Ort und Datum

Grundsätzlich ist es wichtig, so viele Details wie möglich festzulegen, um spätere Probleme zu vermeiden:

  • Sprechen Sie die konkrete Art und Beschaffenheit der Ware ab, zum Beispiel durch Nachfrage, Prüfen oder Recherche;
  • Klären Sie die Zahlungs- und Lieferbedingungen, etwa den Zeitpunkt, die Zahlungsmethode und den Ort der Übergabe;
  • Informieren Sie sich über die Gewährleistungsrechte, beispielsweise über deren Dauer, Umfang und Voraussetzungen;
  • Geht es um wertvolle oder komplizierte Handelsgegenstände, ist ein schriftlicher Kaufvertrag ein Muss;
  • Bewahren Sie immer die Quittung auf, um den Kaufvertrag im Nachhinein belegen zu können.

Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Kaufvertrag

Es gibt eine erhebliche Abgrenzung zwischen privaten und gewerblichen Kaufverträgen. Im Rahmen eines gewerblichen Kaufvertrages haftet beispielsweise der Verkäufer für Transportschäden. Zudem ist der Verkäufer verpflichtet, das Fernabsatzrecht zu beachten. Aus den Vorschriften des Fernabsatzvertrages ergeben sich umfassende Informationspflichten gegenüber dem Käufer, schließlich gibt es eine Besserungs- oder Nacherfüllungspflicht sowie ein Widerrufsrecht im Falle eines mangelhaft verkauften Produktes. 

Ein privater Verkäufer muss hingegen die oben genannten Pflichten nicht erfüllen. Im Vergleich zu gewerblichen Anbietern darf der private Verkäufer die Sachmängelleistung ausschließen. Auf diese Weise sind Sie als privater Verkäufer nach Vertragsabschluss von allen Verpflichtungen befreit. Das gilt aber nur, wenn der Käufer ebenfalls eine Privatperson ist. Handelt der Verkäufer gewerblich und der Käufer privat, muss der Verkäufer ebenfalls alle gewerblichen Verpflichtungen erfüllen. 

Rücktritts- und Widerrufsrechte

Grundsätzlich ist ein Kaufvertrag verbindlich. Allerdings gibt es zwei Situationen, in denen von einem Kaufvertrag zurückgetreten werden darf. Diese werden gesetzlich als Rücktritt und Widerruf bezeichnet. 

Rücktritt und Widerruf sind nicht das Gleiche. Bei Fernabsatzverträgen gibt es fast immer ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Zu solchen Verträgen zählen beispielsweise telefonische Bestellungen oder Käufe im Internet.

Ein Grund muss im Falle eines Widerrufs nicht genannt werden, es reicht der Widerruf selbst. Die minimale Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt, sobald der Verkäufer den Käufer über das Widerrufsrecht informiert.

Gewöhnlich ist das bei Vertragsschluss der Fall. Lässt ein Käufer sich eine Ware liefern, beginnt die Frist erst nach Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 BGB). Haben Sie zum Beispiel ein Kleidungsstück gekauft und anprobiert und sehen, dass dieses nicht passt, so dürfen Sie die Ware ohne Angabe des Grundes innerhalb von 14 Tagen zurückgeben.

Die Frist für den Vertragsrücktritt beträgt bei Neuwaren 24 Monate nach Vertragsabschluss oder Lieferung und bei gebrauchten Waren zwölf Monate. Diese gilt aber lediglich innerhalb der Gewährleistungsfrist. Der Rücktritt vom Kaufvertrag muss eine bestimmte Voraussetzung erfüllen: Entweder muss ein Mangel vorliegen oder ein Rücktrittsrecht schon vertraglich vereinbart sein.

So kann das Rücktrittsrecht als besondere Klausel in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Hier werden genaue Umstände erklärt, unter denen das Rücktrittsrecht in Kraft tritt, z. B. gewisse Fristen oder Voraussetzungen. Nehmen wir beispielsweise an, Sie haben einen Computer gekauft und nach einem Jahr einen Mangel festgestellt. War im Kaufvertrag eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren festgehalten und es gelingt dem Verkäufer nicht, den Mangel zu beseitigen, dürfen Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.

Tipp: Als Verkäufer sollte man beachten, dass die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft ist. Sonst können Käufer ihr Widerrufsrecht länger als 14 Tage in Anspruch nehmen.

Verschiedene Arten von Kaufverträgen

Man unterscheidet verschiedene Arten von Kaufverträgen. Diese variieren nach Art, Ort, Lieferzeit und Zahlungsbedingungen. 

Gattungs- und Stückkauf 

Unter einem Gattungskauf versteht man einen Kauf nach allgemeinen Eigenschaften (Beispiel: 10 Kisten Rotwein je 10 Flaschen).

Von einem Stückkauf spricht man, wenn der Kaufgegenstand einzigartig ist (Beispiel:  100 Liter Rotwein Burgunder Château XYZ Erzeugnis 1990). 

Verpflichtungs- und Handkauf 

Beim Handkauf fallen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zusammen; beispielsweise übergibt ein Bäcker ein Brötchen gegen Bargeld über den Tresen. Der Verpflichtungskauf ist das Gegenteil hiervon, das Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft finden getrennt statt. 

Beispielsweise kauft ein Käufer ein Auto, erhält es jedoch erst in einem Monat. Der Vertragsabschluss ist in diesem Fall das Verpflichtungsgeschäft, die Lieferung und Zahlung des Kaufgegenstands ist das Erfüllungsgeschäft.

Bar- und Kreditkauf

Im Falle eines Barkaufs zahlt der Käufer im Voraus oder gleich zur Aushändigung der gekauften Sache (Zug-um-Zug). Als Kreditkauf gelten alle Vereinbarungen, die dem Käufer das Recht einräumen, erst nach Aushändigung des Kaufgegenstandes zu zahlen. 

Probekauf

Hier kann der Käufer die Ware untersuchen, nutzen oder eine begrenzte Menge zum vergünstigten Preis kaufen. Gefällt dem Käufer die Ware, kann er diese tatsächlich erwerben oder weitere Mengen zum regulären Preis bestellen. Kauft beispielsweise ein Käufer eine Kiste Zitronenlimonade zu einem ermäßigten Preis und ist mit dem Produkt zufrieden, kann er später eine größere Bestellung zum normalen Preis aufgeben.

Wiederkauf

Der Wiederkauf ist in §§ 456 bis 462 BGB geregelt. In diesem Fall behält der Verkäufer sich das Recht vor, den Kaufgegenstand unter Angabe von bestimmten Gründen zurückzukaufen. 

Fazit

Es gilt erneut zu betonen, wie wichtig ein klar formulierter Kaufvertrag ist, denn er bietet mehrere Vorteile. Erstens können dadurch Missverständnisse und Unklarheiten vermieden werden. Darüber hinaus zeigt ein Kaufvertrag, dass beide Parteien danach streben, eine verbindliche Vereinbarung einzugehen. Somit kann er das Vertrauen zwischen Geschäftspartnern erhöhen und sorgt für transparente Verhältnisse.