Von Ursula Meyer

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer, die auf den Gewinn von Gewerbebetrieben erhoben wird. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die Berechnung, die Steuerpflicht und die Abgabe der Gewerbesteuererklärung in Deutschland. Er richtet sich an Unternehmer und bietet detaillierte Informationen über die verschiedenen Aspekte der Gewerbesteuer, einschließlich der Steuermesszahl, des Hebesatzes und der Besonderheiten für verschiedene Unternehmensformen.

Gewerbesteuer: Definition

Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine Steuer, die von Gemeinden und Kommunen erhoben wird. Sie stellt eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen dar. Als Grundlage der Steuer gilt der Gewinn des Unternehmens aus dem Gewerbebetrieb, die sogenannte “objektive Ertragskraft”. Die Höhe der Steuer hängt von der Gewinnhöhe des Unternehmens im jeweiligen Geschäftsjahr ab. 

Die rechtliche Basis für die Erhebung der Gewerbesteuer ist durch das Gewerbesteuergesetz (GewStG) sowie die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) gegeben. 

Die Höhe der Gewerbesteuer berechnet sich auf folgende Weise: 

Steuermesszahl (§ 11 GewStG) x Hebesatz der entsprechenden Gemeinde 

Als Grundlage für diese Steuer gilt der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG. Er wird nach verschiedenen Hinzurechnungen und Kürzungen laut §8 und §9 GewStG ermittelt. Dabei setzt das zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlage und den Steuermessbetrag fest. 

Die Steuermesszahl beträgt 3,5 %. Der Gewerbesteuerhebesatz kann jedoch von Gemeinde zu Gemeinde ganz unterschiedlich sein. Die erhobene Gewerbesteuer wird demnach aus Gewerbeertrag, Steuermesszahl und Gewerbesteuerhebesatz errechnet.

Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Die Gewerbesteuer zahlen Unternehmer, die ihre gewerbliche Tätigkeit im Inland betreiben, abhängig von ihrer Rechtsform. Was ein Gewerbebetrieb ist, wird in § 15 Abs. 2 EStG definiert. Folgende Merkmale werden darin genannt:

  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Selbstständigkeit
  • Nachhaltigkeit
  • Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  • Keine Land- oder Forstwirtschaft sowie keine s.g. freien Berufe
  • Überschreitung des Rahmens von privater Vermögensverwaltung

Die Gewerbesteuer ist erst nach dem Überschreiten des Freibetrags von 24.500 Euro fällig. Dieser Freibetrag gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie z. B. KG oder GbR. Für Kapitalgesellschaften aber gilt er nicht.

Folgende Personen und Betriebe sind komplett von der Gewerbesteuer befreit:

  • Forst- und Landwirtschaftsbetriebe
  • Vertreter der freien Berufe wie z. B. Ärzte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Anwälte, Notare, Masseure, Web-Designer, Architekten, Ingenieure, Journalisten u.a. 

In dieser Hinsicht sind die Begriffe “Freiberufler” und “Freelancer” nicht zu verwechseln. Oft werden sie als Synonyme verstanden. Das Wort Freelancer wurde jedoch dem Englischen entnommen und bedeutet “freier Mitarbeiter”. Dieser kann sowohl Freiberufler als auch gewerbesteuerpflichtig sein.

Berechnung der Gewerbesteuer

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss man auf die Rechtsform des Unternehmens achten. So profitieren Einzelunternehmen und Personengesellschaften vom Gewerbesteuerfreibetrag von Euro 24.500. Kapitalgesellschaften hingegen dürfen keinen Freibetrag von ihrem Gewinn abziehen. Sie müssen die Gewerbesteuer auf volle 100 % Ihres Einkommens zahlen.

Die Gewerbesteuer wird auf Grundlage des Jahresgewinns berechnet. Bei allen Betrieben, für welche der Steuerfreibetrag gilt, wird dieser Betrag vom Jahresgewinn abgezogen. Der restliche Betrag wird mit einem einheitlichen Steuersatz von 3,5 % besteuert. Dadurch erhält man den Gewerbesteuermessbetrag. Dieser Betrag wird mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert, der sich von Gemeinde zu Gemeinde unterscheidet. Der Hebesatz wird laut Grundgesetz von den Gemeinden festgelegt. Im Durchschnitt macht er 200 % aus, kann aber 400 % und mehr erreichen. Deswegen wird inzwischen viel über die Reform der Gewerbesteuer diskutiert. Gemeinden können jedoch nicht auf diese Steuer verzichten, denn sie ist ihre wichtigste Einnahmequelle.

Wie das praktisch aussieht, ist aus der Tabelle unten ersichtlich: 

 PersonengesellschaftenKapitalgesellschaften
Einkommen100.000 Euro100.000 Euro
Freibetrag-24.500 Euro

Gewerbeertrag

x Steuermesszahl von 3,5 %

75.500 Euro100.000 Euro

= Steuermessbetrag

x Hebesatz der Gemeinde (mind.200%)

2.642,50 Euro3.500 Euro
festzusetzende Gewerbesteuer12.948,25 Euro17.150 Euro

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer werden auch Faktoren wie Renten-, Miet- und Pachtzahlungen mitbetrachtet. Sie werden bei der Kalkulation des Gewinns abgezogen und bei Ermittlung des Gewerbeertrags wieder addiert. Deshalb ist es nicht immer leicht, die Gewerbesteuer zu berechnen. Es ist daher empfehlenswert, eine entsprechende Software zu benutzen.

Gewerbesteuererklärung

Alle Unternehmer, die einer gewinnbringenden Tätigkeit nachgehen und dabei keine Freiberufler sind, müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Sie werden auch “gewerbliche Unternehmen” oder “Gewerbetreibende” genannt. Die Größe des Unternehmens ist dabei nicht entscheidend. 

Zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung sind folgende Unternehmensarten verpflichtet:

  • Kapitalgesellschaften
  • Juristische Personen des Privatrechts (wenn wirtschaftliche Geschäftsbetriebe)
  • Versicherungsgesellschaften
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Selbstständige, deren Unternehmen eine Kapitalgesellschaft ist
  • Unternehmen, die durch das Finanzamt zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung verpflichtet wurden

Obwohl die Gewerbesteuer an die Gemeinden gezahlt wird, wird die Gewerbesteuererklärung zusammen mit den übrigen Steuererklärungen dem Finanzamt vorgelegt und dort überprüft.

Aufgrund des Gewerbeertrags erstellt das Finanzamt dann einen Gewerbesteuermessbescheid und übergibt ihn an die entsprechende Gemeinde. Die Gemeinde berechnet schließlich nach der obigen Formel die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer.

Was die Fristen für die Abgabe der Gewerbesteuererklärung angeht, so gelten hier stets die Fristen für die Einreichung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung:

  • Personen ohne Steuerberatung müssen die Erklärung bis zum 31.07. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abgeben.
  • für Personen mit Steuerberatung wird die Frist bis zum 28./29.02. des Zweitfolgejahres verlängert.

Inzwischen wird die Gewerbesteuererklärung elektronisch übermittelt. Dafür wird Sondersoftware verwendet. Die entsprechenden Papierformulare sind nicht mehr zum Ausdrucken herunterzuladen. Nur in Ausnahmefällen können Sie sie bei Ihrem Finanzamt anfragen.

Gewerbesteuervorauszahlungen

Durch Steuervorauszahlungen muss der Steuerzahler am Ende des Erhebungszeitraums keine hohen Beträge zahlen. Im Grunde genommen wird zwar dieselbe Summe gezahlt, aber nicht auf einmal abgeführt, sondern auf das Kalenderjahr verteilt.

Die Steuer wird für ein Wirtschaftsjahr geleistet. Gemäß § 19 Abs. 1 GewStG sind die Vorauszahlungen grundsätzlich am:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August und
  • 15. November eines Kalenderjahres an die Gemeinde zu zahlen.

Grundsätzlich setzen Gemeinden zusammen mit dem Gewerbesteuermessbetrag auch den Steuermessbetrag für die Vorauszahlungen fest. Damit kann die voraussichtliche Gewerbesteuervorauszahlung berechnet werden:

  1. von der Gemeinde erhaltene Steuermessbetrag x 3,5 % (Steuermesszahl) - Freibetrag
  2. Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuerschuld für das Kalenderjahr
  3. Steuerschuld / 4 = vierteljährliche Gewerbesteuervorauszahlung

Am Ende des Geschäftsjahres wird die Gewerbesteuererklärung an das Finanzamt geschickt. Das Finanzamt bestimmt daraufhin den endgültigen Schuldbetrag für die Gewerbesteuer, wobei Ihre Steuervorauszahlungen angerechnet werden. Wenn Sie die nötigen Gewerbesteuerzahlungen überschritten haben, erhalten Sie eine entsprechende Steuererstattung, im Gegenfall müssen Sie Steuern nachzahlen.

Rückerstattung und Nachzahlung

Rückerstattungen und Nachzahlungen bei der Gewerbesteuer können auftreten, wenn die tatsächlichen Gewerbeerträge eines Unternehmens von den im Voraus geschätzten Beträgen abweichen. Wird bei der Jahresendabrechnung festgestellt, dass zu viel Gewerbesteuer vorausbezahlt wurde, hat das Unternehmen Anspruch auf eine Rückerstattung. Andererseits kann eine Nachzahlung erforderlich werden, wenn die tatsächlichen Erträge höher ausfallen als vorausbezahlt. Die Interaktion mit dem Finanzamt erfolgt in der Regel durch die Einreichung einer Gewerbesteuererklärung, in der die relevanten Einnahmen und Abzüge dargelegt werden.

Gewerbesteuer und Einkommenssteuer

Laut § 4 Abs. 5b EStG darf die Gewerbesteuer den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Nach der Unternehmenssteuerreform aus dem Jahr 2008 wird die Gewerbesteuer in Form einer Steuerermäßigung nach § 35 EStG pauschal angerechnet. Dadurch darf die Gewerbesteuer von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Seit 2020 beträgt die Ermäßigung bei der Einkommensteuer das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags (§ 35 Satz 1 EStG). Sie darf aber die zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG) nicht überschreiten.

Was passiert aber, wenn ein Unternehmen während des Geschäftsjahres verkauft wird? In diesem Fall wird die Steuerhaftung nach § 75 AO bestimmt. Grundsätzlich haftet der Erwerber auch für Steuern, die bereits vor Erwerb im Zielunternehmen angefallen sind.

Besonderheiten für bestimmte Unternehmensformen

Die Einzelheiten dieser Steuer können je nach Unternehmensform variieren. So können Einzelunternehmen häufig von verschiedenen Steuervorteilen und Ausnahmen profitieren. Dagegen unterliegen Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften ohne besondere Ausnahmen dieser Steuer. Bei Personengesellschaften können sich in ihrer steuerlichen Stellung Elemente von Einzelunternehmern und Kapitalgesellschaften vereinen.

Vor- und Nachteile der Gewerbesteuer

Wie alle wirtschaftlichen und rechtlichen Vorgänge ist die Gewerbesteuer eine vielfältige Erscheinung, die sowohl Vor- als auch Nachteile hat. In der Tabelle unten haben wir die bedeutendsten davon aufgezählt.

VorteileNachteile
finanzielle Unabhängigkeit der Gemeindenunterschiedliche Besteuerung von Betrieben: wird nur von Gewerbetreibenden geleistet, nicht von Freiberuflern
eigenständige Verwaltung der Gemeindensteigende Freibeträge für Personengesellschaften
Verwaltung der Anlagen und Verbesserung der Infrastruktur sowie Existenzgrundlagen für UnternehmenStädte und Gemeinden, die Firmenstandorte sind, können höhere Hebesätze haben

Gewerbesteuer bei Betriebsaufgabe oder -verkauf

Bei der Aufgabe oder dem Verkauf eines Unternehmens in Deutschland ist es wichtig, die Folgen der städtischen Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Dadurch können sich zusätzliche steuerliche Belastungen oder Vorteile ergeben.

Wie können Sie die Gewerbesteuer-Bemessungsgrundlage senken?

Hier sind nur einige der möglichen Faktoren angeführt, die die Gewerbesteuer-Bemessungsgrundlage senken können:

  • Spenden und Zuwendungen
  • Gewinnanteile an in- und ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaften
  • Erträge von Betrieben im Ausland

Kritik und Reformdebatten

Die Gewerbesteuer steht seit langem im Mittelpunkt der Debatte und Kritik. Zu den Vorteilen der Steuer gehört ihre Stabilität als Einnahmequelle für die Kommunen. Kritiker verweisen jedoch auf die Komplexität der Struktur und die potenzielle Ungerechtigkeit, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.

Fazit

Jeder Gewerbeunternehmer muss Gewerbesteuer zahlen, deren Höhe vom Gewerbesteuerhebesatz (200 % bis 600 %) abhängt. Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen von ihrem Gewinn einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro abziehen. Für Kapitalgesellschaften gibt es keinen Freibetrag. Grundsätzlich wird die Gewerbesteuer als Vorsteuer gezahlt. Am Ende des Geschäftsjahres wird ggf. nachgezahlt oder erstattet. Die Höhe der Gewerbesteuer hängt von der individuellen steuerlichen Gestaltung ab, z. B. von steuerfreundlichen Rechtsformen über die Standortwahl bis hin zu Minimierung des steuerlichen Gewinns.