Was ist ein Arbeitsverhältnis?
Ein Arbeitsverhältnis ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen. Dieses Schuldverhältnis ist ein arbeitsrechtlicher Vertrag, der als „Arbeitsvertrag“ bezeichnet wird. Er ist eine besondere Form des Dienstvertrages nach § 611a BGB. Diese Vorschrift regelt seit April 2017 die besonderen Bedingungen und Anforderungen an Arbeitsverträge.
Wenn eine Vereinbarung getroffen wird, sollte man die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Einhaltung der internen Arbeitsvorschriften festlegen. Auf Seiten des Arbeitgebers werden die Arbeitsbedingungen festgelegt, die den Normen der Arbeitsrecht Gesetze entsprechen.
Arten von Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis
Im Arbeitsrecht gibt es verschiedene Arten von Arbeitsverhältnissen. Sie beruhen auf verschiedenen Vertragsformen und Arbeitsbedingungen. Zu den wichtigsten gehören:
- Unbefristete Arbeitsverhältnisse: Dies ist die häufigste Form des Arbeitsverhältnisses. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag gilt, bis ihn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kündigt. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, d. h. den Arbeitnehmer entlässt, muss er dafür schwerwiegende und wichtige Gründe haben. Der Arbeitnehmer muss seine Entlassung nicht begründen. Diese Art von Arbeitsverhältnis bietet in der Regel eine größere Jobsicherheit. Der Arbeitsvertrag wird meist nach einer erfolgreich absolvierten Probezeit abgeschlossen.
- Befristetes Arbeitsverhältnis: Ein befristetes Arbeitsverhältnis bedeutet, dass die Arbeit nur bis zu einem bestimmten, im Arbeitsvertrag festgelegten Datum fortgesetzt wird. Solche Verträge werden häufig für Aufgaben im Zusammenhang mit einem bestimmten Projekt verwendet. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem letzten Tag der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
- Teilzeit: Als Teilzeit wird ein Arbeitsverhältnis bezeichnet, bei dem/die Arbeitnehmer:innen regelmäßig kürzere Arbeitszeiten haben als vergleichbare Vollzeitkräfte (§ 2 TzBfG).
- Geringfügige Beschäftigung: Wenn das Gehalt 520 Euro im Monat nicht übersteigt, gilt die Tätigkeit als geringfügig entlohnt (sogenannter Minijob mit Verdienstgrenze). Wenn Arbeitgeber:innen Minijobber einstellen, melden sie diese bei der Minijob-Zentrale an und zahlen dort Beiträge. Die Arbeitgeber:innen entscheiden, welche Meldungen sie abgeben und welche Steuern sie zahlen. Ob dies korrekt erfolgt ist, wird von der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung kontrolliert.
- Leih- oder Zeitarbeit: Zeitarbeit bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen für einen bestimmten Zeitraum von einem Unternehmen über eine Zeitarbeitsfirma eingestellt werden, wo sie in der Regel unbefristet beschäftigt sind.
- Freie Mitarbeit/Selbstständige Tätigkeit: Bei dieser Art von Arbeitsverhältnis führt der Arbeitnehmer Aufträge auf Dienst- oder Werkvertragsbasis aus. Man ist jedoch nicht in das Unternehmen eingegliedert.
Jede Art von Arbeitsverhältnis hat eigene Rechtsgrundlagen und Merkmale, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig sind.
Vertragsgestaltung im Beschäftigungsverhältnis
Der Arbeitsvertrag regelt alle Bedingungen der beruflichen Tätigkeit. Daher ist er sowohl für Arbeitnehmer:innen als auch für Arbeitgeber:innen sehr wichtig.
Er ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, aber es gibt einige Punkte, die der Arbeitsvertrag enthalten muss:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Stellenbezeichnung und Stellenbeschreibung
- Beginn und mögliche Dauer der Probezeit und deren Bedingungen
- Arbeitsort und eventuell ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer:innen an verschiedenen Orten eingesetzt werden kann
- Arbeitszeiten
- Zusammensetzung und Höhe des Lohns.
Ein Arbeitsvertrag kann mündlich geschlossen werden. Jedoch ist ein schriftlicher Vertrag zu empfehlen, da er im Zweifelsfall (oder bei rechtlichen Streitigkeiten) eine eindeutige Bewertung ermöglicht.
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis wird in den folgenden Fällen aufgelöst:
- bei Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags
- bei der Pensionierung des Arbeitnehmers
- im Falle des Todes eines Mitarbeiters
- durch Aufhebungsvertrag
- bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Um das Arbeitsverhältnis zu beenden, muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Es gibt zwei Hauptarten von Kündigungen: die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung (z. B. fristlose Kündigung).
Bei der ordentlichen Kündigung ist eine Kündigungsfrist einzuhalten, die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richtet. Eine außerordentliche Kündigung hingegen kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Sie muss jedoch durch wichtige Gründe gerechtfertigt sein, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen würden.
Für diese Kündigungsarten gelten sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer bestimmte gesetzliche und vertragliche Vorgaben. Sie sollen den rechtlichen Rahmen für eine faire Trennung schaffen.
Sowohl Arbeitnehmer:innen als auch Arbeitgeber:innen können den Arbeitsvertrag kündigen. Arbeitgeber:innen müssen dafür jedoch gute Gründe haben und eine Reihe von Bedingungen erfüllen.
Rechte und Pflichten von Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen
Wenn ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechte und Pflichten. Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer werden im Arbeitsvertrag festgelegt. Die gesetzliche Norm gilt für alle nicht aufgeführten Bestandteile des Vertrags.
Beide Parteien sind dafür verantwortlich, den Zweck des Vertrags zu berücksichtigen, zu schützen und zu fördern. Im Prinzip sind die Rechte des Arbeitgebers die Pflichten der Arbeitnehmenden und umgekehrt.
Arbeitsbedingungen und Mitarbeiterrechte
Die Arbeitsbedingungen sind ein wichtiger Faktor für die Zufriedenheit und Produktivität der Mitarbeiter in Unternehmen. Die Arbeitgeber:innen sollten bemüht sein, geeignete Arbeitsbedingungen zu schaffen, die das Wohlbefinden und die Produktivität der Mitarbeiter:innen fördern.
In Deutschland gibt es verschiedene Gesetze, wie z. B. das Arbeitszeitgesetz oder das Bundesurlaubsgesetz, die die Arbeitsbedingungen regeln. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen regeln u.a:
- die Höchstarbeitszeit pro Woche
- Pausenzeiten
- die Arbeit an Feiertagen und Wochenenden
- die Zahlung des Lohns
- den gesetzlichen Mindesturlaub
- den Kündigungsschutz
- die Behandlung von Krankheitsfällen
Verwaltung und Dokumentation von Arbeitsverhältnissen
Die Personalakte enthält Dokumente und Informationen über den Arbeitnehmer und das Arbeitsverhältnis, darunter auch vertrauliche Informationen einschließlich personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten unterliegen einem besonderen Schutz gemäß der Allgemeinen Datenschutz Grundverordnung (DSGVO).
Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung, eine Personalakte zu führen. Der Arbeitgeber ist jedoch gesetzlich verpflichtet, bestimmte Dokumente aufzubewahren, z. B. Lohnabrechnungen.
Hinsichtlich des Inhalts der Personalakte bestimmt § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG, dass diese nur solche Daten über die Beschäftigten enthalten darf, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder für dessen Beendigung erforderlich sind.