§ 15a UStG: Warum ist es wichtig, ihn zu verstehen? Eine kleine Änderung der Nutzung Deiner Wirtschaftsgüter kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Achte daher auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
In diesem Artikel erfährst Du, was § 15a UStG ist, was seine Hintergründe und Grundprinzipien sind, wie die Berechnung der Berichtigung laut 15a UStG umgesetzt wird und welche 15a UStG Bagatellgrenzen es gibt. Außerdem findest Du hier praktische 15a UStG Beispiele und vieles mehr.
Was ist § 15a UStG?
§ 15a UStG regelt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs, wenn sich die Nutzung eines Wirtschaftsguts ändert. Dabei ist es bedeutend, dass Du den ursprünglichen Vorsteuerabzug für Unternehmen nach § 15 UStG und die Voraussetzungen des § 15a UStG kennst, um in der Lage zu sein, die Höhe der Berichtigung zu berechnen.
Hier sind die unerlässlichen Punkte, die Du beachten solltest:
- Unternehmer sind grundsätzlich zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs zum Vorsteuerabzug berechtigt.
- Eine Berichtigung nach § 15a UStG dient nicht nur der Anpassung des Vorsteuerabzugs, sondern auch dessen Erhöhung, wenn sich die maßgeblichen Umstände zugunsten des Vorsteuerabzugs ändern.
- Voraussetzung für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG ist das Vorliegen von abziehbaren Vorsteuerbeträgen im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG.
- Der § 15a UStG Berichtigungszeitraum beträgt in der Regel 5 Jahre für bewegliche Sachen. Für in § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG genannte Wirtschaftsgüter erhöht sich dieser Zeitraum auf zehn Jahre, beispielsweise für Immobilien.
- Eine Verwendung im Sinne des § 15a UStG ist die tatsächliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes für umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Zwecke.
- Werden Wirtschaftsgüter für steuerpflichtige und steuerfreie Zwecke von einem Unternehmen verwendet, kann dies eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 4 UStG erfordern. Dies betrifft auch sonstige Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut erbracht werden und für die in der Steuerbilanz eine Aktivierung erfolgt.
§ 15a UStG : Voraussetzungen und Grundprinzipien
Nach § 15a UStG muss eine Berichtigung vorgenommen werden, wenn sich der Verwendungszweck und der steuerliche Status von Wirtschaftsgütern ändern. Das Vorsteuerguthaben ist zu berichtigen, wenn die tatsächliche Verwendung von der zum Zeitpunkt der Anschaffung beabsichtigten Verwendung abweicht.
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für mehrjährig genutzte Wirtschaftsgüter erfolgt ab dem Kalenderjahr, das auf die Nutzungsänderung folgt. Bei einmalig verwendeten Wirtschaftsgütern wird die Berichtigung im selben Besteuerungszeitraum vorgenommen. Für jedes Folgejahr sind die in § 15a Abs. 5 UStG genannten Prozentsätze des Vorsteuerabzugs zu übernehmen. Endet der Anpassungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres, wird nicht der volle Jahresanteil der Vorsteuerbeträge für das letzte Kalenderjahr angesetzt, sondern nur der Anteil, der den betreffenden Kalendermonaten entspricht.
Voraussetzung für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG ist das Vorliegen von abzugsfähigen Vorsteuerbeträgen im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG. Es muss auch eine Änderung der Verhältnisse vorliegen, die den ursprünglichen Vorsteuerabzug beeinflusst haben. Dies kann beispielsweise durch eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts oder durch eine Änderung des Umsatzes geschehen, oder wenn zuvor nicht steuerpflichtiges Vermögen steuerpflichtig wird.
Der maßgebliche Berichtigungszeitraum wird für gewöhnliche Wirtschaftsgüter wie z.B. Industriemaschinen auf fünf Jahre und für Immobilien und Ähnliches auf 10 Jahre festgelegt. Ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kürzer, kann der Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 5 Satz 2 UStG dieser kürzeren Nutzungsdauer entsprechen.
Du musst also beachten, dass sich der Vorsteuerabzug je nach Nutzungsänderung erhöhen oder verringern kann.
15a UStG Beispiel: Ein Unternehmen kauft 2020 eine Maschine für 50.000 € und zieht 9.500 € Vorsteuer (19 %) ab. Im Jahr 2023 ändert das Unternehmen die Nutzung der Maschine zu steuerfreien Tätigkeiten, deshalb muss der Vorsteuerabzug anteilig korrigiert werden. Der Berichtigungszeitraum beträgt 5 Jahre. Da die Nutzung 2023 wechselt, müssen 2/5 der Vorsteuer zurückgezahlt werden, also 3.800 € für die Jahre 2023 und 2024.
Besondere Fälle:
- Hinzufügung weiterer Gegenstände (Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG). Wenn einem Wirtschaftsgut nachträglich ein weiterer Gegenstand hinzugefügt wird, gelten die gleichen Grundsätze für die Vorsteuerberichtigung wie in § 15a Abs. 1 und 2 UStG beschrieben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wert des ursprünglichen Wirtschaftsguts durch diese Änderung steigt oder sinkt.
- Erbringung sonstiger Leistungen am Wirtschaftsgut (Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG). Für sonstige Leistungen, die nicht unter § 15a Abs. 3 fallen, gelten ebenfalls die Regelungen aus § 15a Abs. 1 und 2 UStG. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Leistungen an Wirtschaftsgütern erbracht werden, die selbst nicht unter § 15a UStG fallen.
Daraus lässt sich die folgende Schlussfolgerung ziehen: Eine Berichtigung nach § 15a UStG wird berücksichtigt, wenn Unternehmer:innen den Verwendungsanteil des Wirtschaftsguts zugunsten von Umsätzen ändern, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen ( § 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UStAE ).
Eine entsprechende Änderung kann sich auch ergeben, wenn Unternehmer:innen für ein Folgejahr nicht mehr auf die Steuerbefreiung im Sinne des § 9 UStG verzichten oder sich die Verwendung eines Grundstücks im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG (§ 15a) ändert. Der Übergang von der allgemeinen Besteuerung kann auch zu einer entsprechenden Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG führen.
Vorsteuerberichtigung 15a UStG: Berechnung der Berichtigung und Bagatellgrenzen
Eine Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn sich die für den ursprünglichen vorläufigen Steuerabzug maßgeblichen Verhältnisse von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung unterscheiden. Dies geschieht durch den Vergleich der zu den jeweiligen Zeitpunkten möglichen Vorsteuerabzüge:
- Dazu ist zunächst der Prozentsatz der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse und aller den Berichtigungsgegenstand betreffenden Befreiungen an der gesamten Vorsteuer zu errechnen.
- Bestimme dann, wie hoch die Vorsteuer im Verhältnis zur gesamten Vorsteuer wäre, wenn sie unter den tatsächlichen Nutzungsbedingungen erhoben würde.
- Wenn die Umstände nicht übereinstimmen, muss eine § 15a UStG Vorsteuerberichtigung vorgenommen werden.
- Bei Veränderungen während des Kalenderjahres kommt es darauf an, wie das Wirtschaftsgut während des gesamten Kalenderjahres genutzt wird.
Wie wir bereits oben erwähnt haben, beträgt der Zeitraum, für den der Vorsteuerabzug berichtigt werden muss, grundsätzlich volle fünf Jahre ab Beginn der ersten tatsächlichen Verwendung. In einigen Fällen, beispielsweise bei einer Änderung hinsichtlich der Nutzung eines Gebäudes oder bei einem langfristigen Mietvertrag, beträgt er 10 Jahre.
Eine Korrektur wird nicht vorgenommen, wenn
- die vorläufige Steuer auf die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 1.000 € beträgt (§ 44 Abs. 1 UStDV).
- der Unterschied zwischen beiden Vorsteuern weniger als 10% und die berichtigte Vorsteuer weniger als 1.000 € beträgt.
Übersteigt der Berichtigungsbetrag die Schwelle von 6.000 € nicht, so ist die Berichtigung nur im Rahmen der Jahressteuerveranlagung nach § 44 Abs. 3 Satz 1 UStDV vorzunehmen.
Entscheidungshilfe: Ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderlich?
Eine Nachlaufregelung kann darauf abzielen, zu entscheiden, ob eine Korrektur erforderlich ist:
Anwendung von § 15a UStG — Praktische Beispiele
Um besser zu verstehen, wie eine vorläufige Steueranpassung vorgenommen wird, empfehlen wir Dir, diese praktischen Beispiele zu betrachten.
15a UStG Beispiel Immobilien
Ein Beispiel im Immobilienbereich könnte wie folgt aussehen:
Angenommen, ein Unternehmer hat ein Gebäude erworben, das er zunächst für steuerpflichtige Umsätze, beispielsweise die Vermietung an gewerbliche Mieter, nutzt. Er hat beim Kauf des Gebäudes Vorsteuer in Höhe von 19.000 € geltend gemacht. Nach drei Jahren ändert sich die Nutzung des Gebäudes und der Unternehmer vermietet es nun an private Mieter, was zu einer steuerfreien Vermietung führt.
Gemäß § 15a UStG muss der Unternehmer den Vorsteuerabzug berichtigen, da sich die Verhältnisse geändert haben. Die Korrektur berechnet sich aus der Differenz der Nutzungsdauer für steuerpflichtige und steuerfreie Zwecke über den Gesamtkorrekturzeitraum von zehn Jahren.
Die korrigierte Vorsteuer berechnet sich wie folgt:
Korrigierte Vorsteuer = (Anzahl der Jahre der steuerfreien Nutzung / Gesamtkorrekturzeitraum) x Ursprünglich geltend gemachte Vorsteuer
Korrigierte Vorsteuer = (7 / 10) × 19.000 € = 13.300 €
Die jährliche Korrektur beträgt dann:
Jährliche Korrektur = 13.300 € / 7 = 1,900 €
Es ist hierbei wichtig, die genauen Regelungen und Fristen zu beachten, um die korrekten Beträge zu ermitteln.
15a UStG Beispiel Pkw
§ 15a UStG regelt die Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei der Anschaffung von Pkw, die nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzt werden. Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Angenommen, ein Unternehmer kauft einen Pkw für 30.000 € netto und der Umsatzsteuersatz beträgt 19%. Die darauf entfallende Umsatzsteuer beträgt 5.700 € (30.000 € x 19%).
Wenn der Pkw sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, kann der Unternehmer nur einen Teil der Vorsteuer abziehen. Bei einer angenommenen geschäftlichen Nutzung von 60% kann er 60% der Vorsteuer abziehen:
Vorsteuerabzug: 5.700 € x 60% = 3.420 €
Die restlichen 40% der Vorsteuer (2.280 €) sind nicht abzugsfähig, da sie auf die private Nutzung entfallen.
Bei gemischter Nutzung eines Pkw ist der Vorsteuerabzug also nur anteilig möglich, was in der Praxis häufig zu einer Reduzierung des abziehbaren Betrags führt.
§ 15a UStG Arbeitshilfe und Tipps für die Anwendung
15a UStG ist für viele Unternehmer:innen schwer zu verstehen. Um Fehler bei der Vorsteuerberichtigung zu vermeiden, müssen das Gesetz und alle seine Bestimmungen genau beachtet werden.
Hier findest Du einige Tipps und Tricks, die Dir bei der Anwendung dieses Abschnitts helfen:
- Mache Dich mit den Grundlagen des § 15a UStG vertraut.
- Führe ein Tagebuch, um Deine Geschäfte genau zu dokumentieren. Dies ist wichtig, um den Steuerabzug für die entsprechenden Waren richtig zu berechnen.
- Achte auf Sonderfälle.
- Überprüfe regelmäßig Deine Aufzeichnungen und Berechnungen, um sicherzustellen, dass sie den geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Wenn Du Schwierigkeiten hast und die vorläufige Steuerberichtigung nicht selbst berechnen kannst, kannst Du jederzeit einen Steuerberater um Hilfe bitten.
Vermeidung von Fehlern zu § 15a UStG
Hier findest Du einige häufige Fehler und Tipps, wie Du sie vermeidest und beheben kannst:
- Unvollständige Unterlagen. Dies kann zu Problemen bei der Beantragung des endgültigen Steuerabzugs führen. Stelle sicher, dass Du alle erforderlichen Unterlagen sorgfältig sammelst und archivierst.
- Falsche Zuordnung von Vorsteuerbeträgen. Überprüfe Deine Buchungen regelmäßig und stelle sicher, dass die Zuweisungen korrekt sind.
- Nichteinhaltung von Fristen. Die Fristen für die Berichtigung des Umsatzsteuerabzugs werden häufig nicht eingehalten. Richte Fristerinnerungen ein, damit Du notwendige Korrekturen rechtzeitig vornehmen kannst.
Häufig gestellte Fragen
Was ist die Besonderheit von 15a UStG Absatz 8?
Eine Berichtigung kann nach § 15a Abs. 8 UStG auch dann durchgeführt werden, wenn das noch nutzbare Wirtschaftsgut innerhalb des Berichtigungszeitraumes veräußert oder aus dem Unternehmen entnommen und zu anderen Zwecken verwendet wird.
Wann muss ich eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vornehmen?
Die Vorsteuerberichtigung muss vorgenommen werden, wenn sich die Nutzung eines Wirtschaftsgutes für steuerpflichtige oder steuerfreie Tätigkeiten ändert. Diese Anpassung erfolgt unabhängig von eventuellen Kostensteigerungen. Die Vorsteuerberichtigung muss auch vorgenommen werden, wenn das Wirtschaftsgut veräußert oder aus dem Unternehmen entnommen wird.
Welche Fristen gelten für die Vorsteuerberichtigung?
Nach § 15a UStG gibt es drei Berichtigungszeiträume:
- Für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Gebäude auf fremdem Boden: 10 Jahre (§ 15a Abs. 1 S. 2 UStG)
- Für andere Wirtschaftsgüter: 5 Jahre (§ 15a Abs. 1 S. 1 UStG)
- Für Betriebsvorrichtungen, die in einem Gebäude verbaut sind, gilt der Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums für Grundstücke von 10 Jahren (15a.3 Abs. 1 S. 3 UStAE).
Welche Unterlagen muss ich für die Vorsteuerberichtigung aufbewahren?
Für die Vorsteuerberichtigung müssen folgende Unterlagen aufbewahrt werden:
- Steuerrechnungen, die das Recht auf Steuerabzug bestätigen.
- Unterlagen über den Erwerb, die Verwendung oder die Änderung des Status von Gegenständen oder Dienstleistungen, die sich auf die ursprüngliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug ausgewirkt haben.
Was passiert, wenn ich die Vorsteuerberichtigung nicht vornehme?
Wenn Du keine Anpassung Deiner vorläufigen Steuergutschrift vornimmst, kann dies folgende Konsequenzen haben:
- Bußgelder oder Strafen wegen unrichtiger oder unzureichender Zahlung der Steuer
- Prüfungen durch die Steuerbehörden, bei denen andere steuerliche Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden können.
- Zusätzliche Steuerverbindlichkeiten, wenn festgestellt wird, dass der Abzug zu Unrecht vorgenommen wurde.
Welche Ausnahmen und Vereinfachungsregeln gibt es bei § 15a UStG?
Eine Anwendung des § 15a UStG kann unterbleiben, wenn der auf Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes entfallende Vorsteuerbetrag 1000 € nicht übersteigt (§ 44 Absatz 1 UStDV). Selbiges gilt nach Absatz 2, wenn die Änderung der Verhältnisse im jeweiligen Kalenderjahr weniger als 10 % ausmacht.
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