Firmenwagenrechner
Firmenwagenrechner 2025
Grundlagen der Firmenwagenbesteuerung
Wenn Sie genauer wissen möchten, wie die Steuer für einen Firmenwagen berechnet wird, haben wir im Folgenden alle notwendigen Daten detailliert für Sie zusammengestellt. Mit dem Buchhaltungsservice von Finom können Sie Ihre Zeit nicht mehr mit Berechnungen verschwenden und sich auf Ihr Geschäft konzentrieren
Einleitung zu Firmen-, Dienst- und Geschäftswagen
- Firmenwagen (Betriebsfahrzeug)
Ein Fahrzeug, das vom Unternehmen angeschafft wird und zu mehr als 50 % betrieblich eingesetzt wird. Anschaffungs-, Finanzierungs- und laufende Betriebskosten sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig; das Fahrzeug wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. - Dienstwagen
Ein Firmenwagen, den das Arbeitgeberunternehmen zusätzlich zur dienstlichen Nutzung auch für Privatfahrten des Arbeitnehmers freigibt. Die Privatnutzung begründet beim Arbeitnehmer einen steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil, der in der Praxis in der Regel nach der 1 %-Regelung oder mittels Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. - Geschäftswagen / Geschäftsauto
Sammelbegriff für betrieblich genutzte Fahrzeuge; steuerrechtlich greifen die gleichen Vorschriften wie für Firmen- bzw. Dienstwagen.
Unterschied zwischen „Firmenwagen“ und „Dienstwagen“ – aus Sicht der Steuer- und Bilanzpraxis
Kriterium | Firmenwagen<br>(ausschließlich berufliche Nutzung) | Dienstwagen<br>(dienstlich + privat) |
Private Fahrten | Nicht gestattet | Gestattet – löst zwingend eine Versteuerung des Privatanteils aus |
Versteuerung geldwerter Vorteil | Kein geldwerter Vorteil, daher keine Einkommensteuer- oder Sozialabgabenbelastung | Geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG – wahlweise: • 1-%-Methode auf Basis des Brutto-Listenpreises • Fahrtenbuchmethode (Nachweis der tatsächlichen Privatkilometer) |
Dokumentationspflicht | Keine besonderen Aufzeichnungen erforderlich (übliche Beleg- und Buchnachweise reichen aus) | Fahrtenbuch oder alternative Einzelaufzeichnungen erforderlich, wenn die Fahrtenbuchmethode gewählt wird – andernfalls genügt die pauschale 1-%-Versteuerung |
Tabelle 1: Unterschiede zwischen „Firmenwagen“ und „Dienstwagen“ aus steuerlicher und bilanzieller Sicht
Kurz erklärt
- Firmenwagen wird nur für betriebliche Fahrten eingesetzt. Weil ein privater Nutzen ausgeschlossen ist, entfällt die Bewertung als geldwerter Vorteil; es entstehen somit weder zusätzliche Lohnsteuer- noch Sozialversicherungsabgaben.
- Dienstwagen darf auch privat genutzt werden. Der private Anteil gilt als Sachlohn und wird entweder pauschal (1-%-Regel, ggf. zzgl. 0,03 % pro Entfernungskilometer für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte) oder individuell per Fahrtenbuch versteuert. Das Fahrtenbuch ermöglicht in der Regel eine steuermindernde, nutzungsabhängige Bewertung, setzt aber lückenlose, zeitnahe Aufzeichnungen voraus.
So behalten Sie als Unternehmer oder Lohnbuchhalter die steuerliche Behandlung firmeneigener Fahrzeuge sauber voneinander getrennt und erfüllen gleichzeitig alle Nachweis- und Aufzeichnungspflichten.
Typische Jobs mit Firmenwagen - wer profitiert?
Außendienst, Key-Account- und Sales-Manager, leitende Angestellte sowie Geschäftsführer gehören zu den häufigsten Jobs mit Firmenwagen. Ein Job mit Firmenwagen ist besonders attraktiv, wenn viele Geschäftskilometer anfallen und das Privatfahrzeug ersetzt werden kann.
Dienstwagenbesteuerung 2024 vs. 2025 – CO₂-Grenzen und steuerliche Privilegien für E-Fahrzeuge
Kalenderjahr | 0,25-%-Regel (reiner Elektro-PKW) | 0,5-%-Regel (Plug-in-Hybrid) | Technische Hybrid-Voraussetzungen |
2024 | Listenpreis ≤ 70 000 € | CO₂-Emission ≤ 50 g/km oder elektrische Reichweite ≥ 60 km | Mindest-E-Reichweite 60 km |
2025 | Listenpreis ≤ 70 000 € | CO₂-Emission ≤ 50 g/km oder elektrische Reichweite ≥ 80 km | Mindest-E-Reichweite 80 km |
Tabelle 2: Dienstwagensteuer 2024 vs. 2025 – CO₂-Grenzen und Vorteile für E-Autos
(Rechtsgrundlage: BMF-Schreiben vom 02.06.2023, Az. III C 2-S 7300/19/10004:004)
Fachliche Einordnung
- 0,25-%-Methode
Für ausschließlich elektrisch betriebene Firmenwagen (BEV) gilt weiterhin die begünstigte Bemessungsgrundlage von 0,25 % des inländischen Bruttolistenpreises, wenn dieser bei Erstzulassung ab 01.01.2024 höchstens 70 000 € beträgt (BMF-Schreiben 02.06.2023, Rz. 15). Überschreitet der Listenpreis diese Schwelle, greift ab dem ersten Euro die reguläre 0.5-%-Regel - 0,5-%-Methode
Für Plug-in-Hybride bleibt die pauschale Privatnutzungsbesteuerung von 0,5 % erhalten, sofern der CO₂-Ausstoß ≤ 50 g/km liegt oder – bei Anschaffungen ab 01.01.2025 – eine elektrische WLTP-Reichweite von mindestens 80 km (bis 31.12.2024: 60 km) nachgewiesen wird - Verschärfung ab 2025
Für Plug-in-Hybride: Der Listenpreis-Grenzwert von 70 000 € für reine Elektrofahrzeuge bleibt bestehen (Rz. 15). Bei Plug-in-Hybriden erhöht sich jedoch die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG maßgebliche elektrische Mindestreichweite von 60 km auf 80 km (Rz. 21). Modelle, die diese Reichweite nicht erreichen, fallen ab 2025 automatisch unter die 1-%-Regel Unternehmer und Arbeitnehmer können daher ihre Finanzierung und Car-Policy bereits heute auf dieser Basis verlässlich planen. - Gestaltungshinweis
Achten Sie bei Neuanschaffungen zum Jahreswechsel darauf, dass Plug-in-Modelle die 80-km-Grenze nicht nur rechnerisch, sondern im Fahrzeugschein (WLTP-Angabe) ausweisen; sonst greift automatisch die 1-%-Regel. - Dokumentation
Bewahren Sie die Herstellerbescheinigung zur Reichweite bzw. die WLTP-Angaben im Fahrzeugbrief als Nachweis für eine eventuelle Betriebs- oder Lohnsteuer-Außenprüfung auf.
Mit der Bestätigung der unveränderten Parameter bis 2025 bleibt die steuerliche Förderung elektrifizierter Firmenfahrzeuge ein wesentlicher Baustein für kosteneffiziente und nachhaltige Fuhrparkstrategien.
Rechtsgrundlage
Die Besteuerung von Dienstwagen ist in § 8 Abs. 2 EStG geregelt (siehe: gesetze-im-internet.de/estg/__8.html). Die Detailvorgaben finden sich in den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (LStR 2023) des Bundesfinanzministeriums (PDF: bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Abt__IV/2023-12-15-lohnsteuer-richtlinien-2023.pdf).
Ermittlung des geldwerten Vorteils – zwei zulässige Verfahren
- 1-Prozent-Methode
- Pauschalbewertung: monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (zzgl. 0,03 % pro Entfernungskilometer für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte, sofern keine Einzelaufstellung erfolgt).
- Verwaltungsarm, weil kein fortlaufendes Aufzeichnen erforderlich ist.
- Fahrtenbuchmethode
- Präzise Einzelaufzeichnung sämtlicher dienstlicher und privater Fahrten (kilometergenau).
- In der Regel steuerlich vorteilhafter, wenn der private Nutzungsanteil niedrig ist, erfordert jedoch lückenlos geführtes Fahrtenbuch gemäß LStR-Vorgaben.
Methodenwahl: Vor- und Nachteile
Kriterium | 1-Prozent-Regel | Fahrtenbuch |
Verwaltungsaufwand | sehr gering | hoch |
Steuerlast | pauschal, häufig höher | nutzungsabhängig, oft niedriger |
Nachweis | keiner | lückenloses Fahrtenbuch erforderlich |
Tabelle 3: Vergleich der Besteuerungsmethoden
Eingabeparameter im Firmenwagen-Rechner korrekt festlegen
- Bruttolistenpreis (BLP)
Verwenden Sie den unverbindlichen Preis des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung – inklusive Mehrwertsteuer und sämtlicher Sonderausstattungen. Dieser Wert bildet die gesamte Berechnungsgrundlage. - 1-%-Methode – Privatnutzung
Für jeden Kalendermonat, in dem der Wagen auch nur an einem Tag privat genutzt wird, wird ein pauschaler geldwerter Vorteil in Höhe von - Geldwerter Vorteil = BLP × 1 %
Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Zusätzlich ist für die Pendelstrecke ein monatlicher Zuschlag zu versteuern:
Monatlicher Zuschlag nach der 0,03-%-Regel:
BLP × 0,03 % × Entfernungskilometer
Einzelbewertung (0,002-%-Regel) bei tatsächlicher Aufzeichnung der Arbeitstage:
BLP × 0,002 % × Entfernungskilometer × Arbeitstage
(Grundlage: LStR R 8.1 Abs. 9 Nr. 2)
Geben Sie daher sowohl die einfache Entfernung (Luftlinie ist nicht zulässig) als auch die durchschnittlichen Arbeitstage je Monat exakt an.
Stimmen diese Parameter, ermittelt der Rechner zuverlässig den steuerpflichtigen Nutzungsvorteil Ihres Firmenwagens.
Fahrtenbuch-Methode (Corporate Car Taxation)
Berechnungsgrundlage
- Privatanteil (%) = private Kilometer ÷ Gesamtkilometer
- Geldwerter Vorteil = Privatanteil × jährliche Fahrzeugkosten
(BMF-Schreiben vom 18. 11. 2009)
E- und Hybridbegünstigung
- Reines Elektrofahrzeug (BLP ≤ 70 000 €, Erstzulassung ab 01. 01. 2024):
geldwerter Vorteil = BLP × 0,25 %
- Plug-in-Hybrid: BLP × 0,5 %, sofern CO₂ ≤ 50 g/km oder elektrische Reichweite ≥ 80 km
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
Schritt-für-Schritt-Rechenweg
Annahmen: Listenpreis 95 000 €, Arbeitsweg 20 km, 20 Arbeitstage
Phase | Rechnung | Ergebnis |
A – Geldwerter Vorteil | Privatnutzung: 95 000 € × 1 % | 950 € |
Pendelfahrten: 95 000 € × 0,03 % × 20 km | 570 € | |
Summe pro Monat | 1 520 € | |
B – Lohnsteuer / SolZ / KiSt | Wird zum Bruttogehalt addiert; Lohnsteuersoftware berechnet Abzüge automatisch. | |
C – Sozialabgaben (2025) | (Richtwerte 2025) Rentenversicherung 18,6 % • Krankenversicherung 14,6 % plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,5 % • Pflegeversicherung 3,6 % (mit Kind) bzw. 3,40 % (kinderlos) • Arbeitslosenversicherung 2,6 %. Daraus ergibt sich ein Arbeitnehmeranteil von rund 20 %. Grundlage: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 und Mitteilung der Bundesregierung vom 04. 01. 2025. | ≈ 310 € |
Tabelle 4: Beispielrechnung geldwerter Vorteil
Beitragssätze: Bundesregierung, Sozialversicherung 2025
Sonderfälle & Gestaltungsspielräume
Option | Steuervorteil |
0,25-%-Regel für E-Autos | BLP 45 000 € × 0,25 % = 112,50 € statt 450 € (1-%-Regel) |
Leasing-Sonderzahlung (Fahrtenbuch) | Hohe Einmalzahlung senkt Jahreskosten → geringerer geldwerter Vorteil |
Leasing vs. Kauf | Entscheidend bleibt immer der Bruttolistenpreis, nicht die Leasingrate (R 8.1 LStR) |
Tabelle 5: Alternative Berechnungsmethoden
Hinweis: Prüfen Sie jährlich, ob neue CO₂-Grenzwerte, Reichweiten-Definitionen oder Beitragssätze greifen. Änderungen wirken sich unmittelbar auf den geldwerten Vorteil und die Sozialabgaben aus.
Rechenbeispiele aus der Praxis
Szenario | Methode | Geldwerter Vorteil | Steuer/Sozial | Kommentar |
Außendienst, BLP 35 000 €, 30 % privat | Fahrtenbuch | ca. 315 €/Monat | etwas günstiger als 1-%-Regel (350 €) | Fahrtenbuch lohnt |
Geschäftsführer, BLP 95 000 € | 1-%-Regel | 1 520 €/Monat | hohe Belastung | Hybrid/E-SUV kann > 1 400 € sparen |
Reines E-Auto, BLP 45 000 € | 0,25-%-Regel | 112,50 €/Monat | sehr günstig | Voraussetzung: BLP ≤ 70 000 € |
Tabelle 6: Praxisbeispiele
Häufige Fehler & Tipps eines Steuerberaters
Fahrtenbuch-Fallen
Unvollständige Kilometerstände, Sammeleinträge („diverse Kunden"), spätes Nachtragen - das Finanzamt verwirft das Fahrtenbuch, und die teurere 1-%-Pauschale gilt rückwirkend.
Fahrzeugüberlassung klar regeln
Der Arbeits- oder Dienstvertrag sollte eindeutig festlegen, wer fahren darf. Fehlt diese Klausel, kann der Arbeitgeber für Lohnsteuer nachträglich haften (§ 42d EStG).
Wann lohnt sich ein Firmenwagen?
- Privatanteil unter 30 %? Dann ist das Fahrtenbuch meist günstiger.
- Ist ein Elektro- oder Hybridmodell verfügbar, sollten Sie die 0,25- bzw. 0,5-%-Regel testen.
- Liegt der BLP über 80 000 € und ist das Gehalt hoch, empfiehlt es sich, einen Privatkauf auf Vorteilhaftigkeit zu prüfen.
Ein Firmenwagen lohnt sich, wenn die Summe aus Steuer + Sozialabgaben niedriger bleibt als die Gesamtkosten eines privat finanzierten Autos - das zeigt der kostenlose FINOM-Rechner in wenigen Klicks.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Firmenwagen - kurz & verständlich
Bei welchem Gehalt lohnt sich ein Firmenwagen?
Ein Richtwert: Liegt Ihr Bruttogehalt über ≈ 55 000 € und der Bruttolistenpreis unter ≈ 40 000 €, ist die 1-%-Regel oft günstiger als ein Privatkauf. Verdienen Sie dagegen weniger oder wählen Sie einen sehr teuren Wagen (z. B. 95 000 € Dienstwagen), sollten Sie die Kosten unbedingt mit einem Rechner durchspielen: In vielen Fällen ist ein Fahrtenbuch oder ein privates Fahrzeug günstiger.
Wie viel kostet mich ein Firmenwagen wirklich?
Die Gesamtkosten setzen sich aus drei Blöcken zusammen:
- Geldwerter Vorteil (1 %-Regel oder Fahrtenbuch)
- Steuern (Lohnsteuer, Soli, ggf. Kirchensteuer)
- Sozialabgaben (AN-Anteil)
Beispiel 1 %-Regel:
Bruttolistenpreis 30 000 €
Geldwerter Vorteil = 300 € (1 %)
Steuer + Sozial, Steuerklasse I ≈ 40 %
Netto-Belastung ≈ 120 € pro Monat
Wie berechne ich mein Gehalt mit Firmenwagen?
Addieren Sie den monatlichen geldwerten Vorteil zu Ihrem Bruttogehalt und lassen Sie anschließend Lohnsteuerrechner oder Gehaltsrechner die Abzüge ermitteln. Viele Online-Tools haben ein Extra-Feld „Firmenwagen".
Wie berechnet man die 0,25-Prozent-Regel für Elektroautos?
Für reine Elektro-Dienstwagen, die ab 2024 angeschafft wurden und deren Bruttolistenpreis höchstens 70 000 € beträgt, wird der private Nutzungsvorteil nicht wie üblich mit 1 %, sondern nur mit 0,25 % des Listenpreises pro Monat angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Damit wird die Bemessungsgrundlage faktisch geviertelt; teurere Stromer (über 70 000 €) bleiben bei 0,5 % bzw. 1 %
Die Rechnung ist unkompliziert:
- Monatlicher geldwerter Vorteil = Bruttolistenpreis × 0,25 %.
- Kommt ein regelmäßiger Arbeitsweg hinzu, erhöht sich der Ansatz um 0,03 % × BLP × Entfernungskilometer.
Beispiel: Bei einem E-Auto mit 50 000 € Listenpreis ergibt sich 50 000 € × 0,25 % = 125 € privater Nutzungswert. Liegt die Pendelstrecke bei 15 km, kommen 225 € (50 000 € × 0,03 % × 15 km) hinzu, sodass insgesamt 350 € pro Monat zum Bruttogehalt hinzugerechnet und versteuert werden.
Was ist ein Fahrtenbuch?
Ein Fahrtenbuch ist ein lückenlos geführtes Protokoll aller Fahrten eines Firmen- oder Dienstwagens, in dem für jede Fahrt Datum, Start- und Zieladresse, Zweck bzw. Ansprechpartner sowie Anfangs- und Endkilometerstand eingetragen werden. Es dient dem Finanzamt als Nachweis, welcher Anteil der Gesamtkilometer dienstlich und welcher privat gefahren wurde.
Wer das Fahrtenbuch ordnungsgemäß führt, darf den geldwerten Vorteil für Privatnutzung kilometer- beziehungsweise kostenabhängig ermitteln - oft deutlich günstiger als die pauschale 1-Prozent-Methode. Wichtig: Das Buch muss zeitnah (spätestens am Folgetag), manipulationssicher und vollständig geführt werden; nachträgliche Sammel- oder Schätzeinträge erkennt das Finanzamt regelmäßig nicht an.
Wer muss kein Fahrtenbuch führen?
Ein Fahrtenbuch ist nur dann verpflichtend, wenn Sie den geldwerten Vorteil Ihres Dienstwagens individuell nach der Fahrtenbuch-Methode (§ 8 Abs. 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) ermitteln möchten. Kein Fahrtenbuch brauchen somit:
- Arbeitnehmer oder Unternehmer, die die pauschale 1-Prozent-Regel anwenden. Ist diese Pauschalversteuerung gewählt, entfällt jede Nachweispflicht über private und betriebliche Kilometer.
- Fahrzeuge, die ausschließlich betrieblich genutzt werden (z. B. Lieferwagen, Servicefahrzeuge ohne Privatnutzung). Hier entsteht kein privater geldwerter Vorteil, sodass kein Nachweis erforderlich ist.
- Pool- (Sammel-)Fahrzeuge, die mehreren Mitarbeitern nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung stehen und deren private Nutzung vertraglich ausgeschlossen ist.
Nur wer den Privatanteil exakt nachweisen oder steuerlich optimieren möchte, muss das Fahrtenbuch führen; alle anderen können auf die 1-Prozent-Methode oder den vollständigen Ausschluss der Privatnutzung zurückgreifen und sparen sich den Aufwand.
Wann lohnt sich ein Fahrtenbuch?
Ein Fahrtenbuch rechnet sich vor allem, wenn der private Nutzungsanteil klar unter etwa 30 % liegt oder das Fahrzeug einen hohen Bruttolistenpreis (ab ca. 60 000 €) hat. In diesen Fällen führt die kilometer-genaue Aufteilung der Kosten fast immer zu einer deutlich geringeren steuerlichen Belastung als die pauschale 1-Prozent-Methode. Auch bei teuren E- oder Hybridfahrzeugen, die nicht in die 0,25-/0,5-%-Regel fallen, kann das Fahrtenbuch die bessere Wahl sein.
Andererseits lohnt sich der Aufwand kaum, wenn Sie Ihr Firmenauto überwiegend privat nutzen oder der Listenpreis relativ niedrig ist - dann ist die Pauschale meist schneller und nicht spürbar teurer. Entscheidend ist, dass das Fahrtenbuch lückenlos, zeitnah und manipulationssicher geführt wird; sonst verwirft das Finanzamt es rückwirkend und setzt wieder die 1-Prozent-Regel an.
Wie lange muss ich ein Fahrtenbuch führen?
Sie müssen das Fahrtenbuch lückenlos für den gesamten Zeitraum führen, in dem Sie die Fahrtenbuch-Methode anwenden - in der Praxis also für jedes komplette Kalenderjahr. Ein Wechsel zurück zur 1-Prozent-Regel ist grundsätzlich erst zum Jahresbeginn möglich; brechen Sie das Fahrtenbuch mitten im Jahr ab oder wird es vom Finanzamt als form- oder inhaltlich mangelhaft verworfen, gilt rückwirkend für das ganze Jahr die (oft teurere) Pauschalmethode.
Nach Abschluss des Jahres ist das Fahrtenbuch wie ein steuerrelevantes Beleg- und Buchführung-Dokument mindestens zehn Jahre aufzubewahren (§ 147 AO). So können Sie bei späteren Betriebsprüfungen jederzeit nachweisen, dass der ermittelte Privatanteil und der daraus resultierende geldwerte Vorteil korrekt waren.
Muss ich bei Arbeitsweg = 0 km trotzdem die 0,03 %-Regel versteuern?
Nein. Die pauschale 0,03 %-Versteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte greift nur, wenn Sie tatsächlich regelmäßig zu einer festen Arbeitsstätte pendeln (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG i. V. m. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR). Haben Sie keine erste Tätigkeitsstätte - etwa weil Sie ausschließlich im Homeoffice arbeiten oder ständig wechselnde Einsatzorte ohne „regelmäßige" Fahrten haben - fällt dieser Zuschlag nicht an.
Fahren Sie jedoch gelegentlich doch einmal ins Büro oder zu einem definierten Einsatzort, muss der geldwerte Vorteil für diese Einzelfahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Fahrtstag versteuert werden (Satz 5 derselben Vorschrift). Bleibt der Arbeitsweg dauerhaft bei 0 km, entfällt sowohl die 0,03 %- als auch die 0,002 %-Regel.
Wie wird der geldwerte Vorteil bei Plug-in-Hybriden berechnet?
Für Plug-in-Hybride gilt grundsätzlich die 0,5-Prozent-Regel: Erfüllt das Fahrzeug entweder die CO₂-Obergrenze von höchstens 50 g/km oder die elektrische Mindestreichweite (60 km bei Anschaffung 2022-2024, 80 km ab 2025), wird monatlich nur 0,5 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt. Hinzu kommt - wie bei allen Dienstwagen - ggf. der Entfernungspauschal-Zuschlag von 0,03 % je Entfernungskilometer zur ersten Tätigkeitsstätte.
Erfüllt der Hybrid eine der beiden Bedingungen nicht, greift die volle 1-Prozent-Regel. Alternativ können Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen; dann wird der tatsächliche Privatanteil an den Gesamtfahrzeugkosten versteuert, was sich bei geringem Privatnutzen oft lohnt.
Kann ich Leasing-Sonderzahlungen steuerlich absetzen?
Ja - aber es kommt darauf an, wie Ihr Dienstwagen versteuert wird:
1-Prozent-Regel: Die Leasing-Sonderzahlung mindert zwar die Betriebsausgaben Ihres Unternehmens, hat aber keinen Einfluss auf den geldwerten Vorteil, weil dieser ausschliesslich aus dem Bruttolistenpreis (1 % bzw. 0,5 / 0,25 %) berechnet wird. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Ihre private Steuerbelastung bleibt trotz hoher Einmalzahlung unverändert.
Fahrtenbuch-Methode: Hier fliesst die Sonderzahlung in die jährlichen Fahrzeugkosten ein. Dadurch verringert sich - je nach Privatanteil - der zu versteuernde geldwerte Vorteil. Je höher die Einmalzahlung, desto stärker sinkt die monatliche Belastung. Sonderzahlungen lohnen sich steuerlich nur, wenn Sie ein ordnungsgemässes Fahrtenbuch führen. Bei der 1-Prozent-Regel sind sie für Ihre persönliche Steuerlast neutral.
Was passiert bei Fahrzeugwechsel mitten im Jahr?
Wechseln Sie den Dienstwagen während des Kalenderjahres, müssen Sie den geldwerten Vorteil monatsgenau für jedes Fahrzeug separat ermitteln. Bei der 1-%-Methode gilt immer der Bruttolistenpreis des Autos, das im jeweiligen Monat genutzt wurde; kommt das neue Fahrzeug z. B. ab Juli zum Einsatz, rechnen Sie Januar-Juni mit dem alten BLP und Juli-Dezember mit dem neuen. Entsprechendes gilt für den 0,5- bzw. 0,25-%-Satz bei Plug-in-Hybriden oder reinen E-Fahrzeugen sowie für den 0,03-%-Entfernungspauschal-Zuschlag.
Nutzen Sie ein Fahrtenbuch, beginnt mit der Fahrzeugübernahme ein neues Fahrtenbuch; das alte schließen Sie sauber ab. Alle laufenden Kosten, Leasing-Sonderzahlungen oder Restwerte werden ebenso zeitanteilig auf die beiden Fahrzeuge verteilt. Wichtig: Informieren Sie Lohnbuchhaltung oder Steuerberater zeitnah, damit die Lohnabrechnung korrigiert wird - sonst drohen Nachzahlungen bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung.