Die Umsatzsteuerbefreiung bedeutet, dass Du auf bestimmte Lieferungen oder Leistungen keine Umsatzsteuer erheben musst. Sie kann insbesondere relevant sein, wenn Du ein Unternehmen gründest oder in einer Branche tätig bist, für die gesetzliche Befreiungen vorgesehen sind. Dabei ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Befreiung gilt und welche Pflichten Du beachten musst. 

Inhalt

Grundlagen der Umsatzsteuerbefreiung

Die Umsatzsteuerbefreiung bedeutet, dass Du auf bestimmte Lieferungen oder Leistungen keine Umsatzsteuer berechnest oder ausweist. Sie kann gesetzlich festgelegt sein – zum Beispiel nach § 4 UStG – oder für Kleinunternehmer:innen gemäß § 19 UStG gelten.

Im Unterschied zur regulären Umsatzsteuerpflicht unterliegen befreite Umsätze nicht der Umsatzsteuer, und Du kannst deshalb keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen. Während steuerpflichtige Unternehmen die vereinnahmte Umsatzsteuer regelmäßig an das Finanzamt abführen müssen, entfällt dieser Vorgang bei einer Umsatzsteuerbefreiung. 

Für Dein Unternehmen kann die Befreiung Liquiditätsvorteile bringen, weil keine Umsatzsteuer-Vorauszahlungen fällig werden. Gleichzeitig musst Du Rechnungen ohne Mehrwertsteuer korrekt ausstellen und den Grund der Befreiung angeben.

Auch für Freiberufler:innen ist eine Umsatzsteuerbefreiung oft relevant. Typische Beispiele sind Heilbehandlungen von Ärzt:innen (§ 4 Nr. 14 UStG), Bildungsleistungen von Lehrer:innen (§ 4 Nr. 21 UStG) oder bestimmte kulturelle Dienstleistungen von Künstler:innen (§ 4 Nr. 20 UStG). Dadurch bist Du nicht verpflichtet, Deinen Kund:innen oder Patient:innen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

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Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen

Die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen basiert auf der sogenannten Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Sie soll kleinen Betrieben, Selbstständigen und Freiberufler:innen den Start erleichtern, indem sie von der Pflicht zur Umsatzsteuererhebung befreit werden.

Zur Nutzung dieser Regelung darf Dein Umsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigen – so schreibt es das Umsatzsteuergesetz vor.

Der größte Vorteil: Du kannst Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen und keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Das spart Zeit, reduziert Deinen Verwaltungsaufwand und verbessert kurzfristig Deine Liquidität.

Wenn Du die Kleinunternehmerregelung nutzt, gilt dieselbe Logik: Solange Du unter den genannten Umsatzgrenzen bleibst, bist Du von der Umsatzsteuer befreit. Im Gegenzug bist Du nicht berechtigt, Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen abzuziehen.

Du kannst entscheiden, ob Du die Befreiung nutzt oder freiwillig zur Umsatzsteuer optierst. Das kann sinnvoll sein, wenn Deine Kund:innen selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind oder Du hohe Anfangsausgaben hast. Diese Entscheidung gilt für mindestens fünf Jahre und sollte sorgfältig abgewogen werden.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG – typische Umstände

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG umfasst eine Vielzahl von Leistungen, die der Gesetzgeber aus sozialen, kulturellen oder wirtschaftlichen Gründen von der Umsatzsteuer befreit hat. Sie betrifft also keine Kleinunternehmerregelung, sondern bestimmte Tätigkeiten und Branchen, für die die Steuerfreiheit direkt im Gesetz steht.

Bildungs-, Gesundheits- und Kulturleistungen

Ein zentrales Beispiel ist die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG: Sie gilt für Bildungsleistungen, etwa an Schulen, Universitäten oder bei staatlich anerkannten Bildungsträgern. Wenn Du als private Lehrer:in, Coach oder Dozent:in tätig bist, kann die Befreiung Anwendung finden. Voraussetzung ist oft, dass sie eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen können, die bestätigt, dass ihre Tätigkeit auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.

Ebenso befreit sind Gesundheitsleistungen wie ärztliche oder therapeutische Behandlungen, viele Tätigkeiten im Sozialbereich sowie kulturelle Angebote wie Theater, Museen oder Konzerte.

Bedeutung für Freiberufler:innen und Vorsteuerabzug

Besonders relevant ist die Umsatzsteuerbefreiung für Freiberufler:innen. Sie entlastet Berufsgruppen wie Ärzt:innen, Hebammen oder bestimmte Künstler:innen.

Wer eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG nutzt, ist in der Regel vom Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Ausgaben ausgeschlossen. Anders als bei der Kleinunternehmerregelung kann man nur in wenigen gesetzlich bestimmten Fällen – etwa bei der Vermietung von Immobilien (§ 4 Nr. 12 UStG) – freiwillig auf die Steuerbefreiung verzichten, um den Vorsteuerabzug zu sichern. Bei Heilbehandlungen oder Bildungsleistungen ist das dagegen nicht möglich.

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Sonderfälle der Umsatzsteuerbefreiung – Ausfuhrlieferungen & Immobilien

Neben den allgemeinen Regelungen gibt es Sonderfälle der Umsatzsteuerbefreiung, die vor allem internationale Geschäfte und Immobilien betreffen.

Bei Ausfuhrlieferungen gilt eine Umsatzsteuerbefreiung, wenn Du Waren in ein Drittland außerhalb der EU lieferst. Voraussetzung ist, dass die Ware tatsächlich das Zollgebiet der EU verlässt und Du dies mit entsprechenden Ausfuhrnachweisen belegen kannst. Auch innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmen in der EU können unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein. In diesen Fällen stellst Du eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und bleibst zugleich zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Auch im Immobilienbereich gibt es eine wichtige Umsatzsteuerbefreiung, insbesondere bei der Vermietung zu Wohnzwecken. Diese Umsätze sind grundsätzlich steuerfrei. Eine Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG besteht nur, wenn Du an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer vermietest und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; eine Option bei der Vermietung von Wohnraum an Privatpersonen ist nicht möglich. Wer diese Option nutzt, kann weiterhin Vorsteuer aus Bau- oder Sanierungskosten abziehen. Diese Entscheidung sollte sorgfältig geprüft werden, da sie langfristige steuerliche und finanzielle Auswirkungen hat.

Angaben zur Inanspruchnahme einer Umsatzsteuerbefreiung

Wenn Du eine Umsatzsteuerbefreiung beantragen oder in Anspruch nehmen möchtest, musst Du dies dem Finanzamt ausdrücklich mitteilen. Meist geschieht das bei der Betriebsgründung über den steuerlichen Erfassungsbogen, den Du elektronisch über ELSTER einreichst. Dort gibst Du an, ob Du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden oder eine andere gesetzliche Befreiung geltend machen möchtest.

Für bestimmte Tätigkeiten – etwa im Bildungs- oder Sozialbereich – ist zusätzlich ein Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung nötig. Hier verlangt das Finanzamt Nachweise oder Bescheinigungen, zum Beispiel eine Zulassung als Bildungsträger oder eine Bestätigung einer anerkannten Einrichtung. Erst wenn diese Dokumente vorliegen, kann die Befreiung offiziell anerkannt werden.

Wenn sich Deine Umsatzerwartung verändert, beispielsweise durch ein starkes Wachstum, kann die Umsatzsteuerbefreiung entfallen. Überschreitest Du die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer:innen, bist Du ab dem Folgejahr umsatzsteuerpflichtig. Prüfe Deine Umsätze daher regelmäßig und informiere Dein Finanzamt rechtzeitig, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden.

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