Unter der Steuerklasse für Verheiratete versteht man die Steuerkategorie für verheiratete Paare in Deutschland. Dieser Artikel richtet sich an Ehepaare, die ihre Steuerklasse besser verstehen und optimal nutzen möchten.
Welche Steuerklassen für Verheiratete gibt es?
Die Wahl der richtigen Steuerklasse kann den finanziellen Druck erheblich mindern und gewährleistet eine bessere Anpassung an die individuellen Einkommensverhältnisse. Jede Klasse hat dabei ihre Besonderheiten und Vorteile, die unten individuell bewertet werden.
Steuerklasse III
Ein Ehepartner hat ein hohes Einkommen, der andere ein niedriges oder kein Einkommen. Steuerklasse 3 gilt für den besserverdienenden Partner, während der andere Partner in Steuerklasse 5 eingestuft ist oder kein Einkommen hat. Diese Kombination bietet die höchsten Freibeträge und ist somit die steuerlich günstigste Option.
Steuerklasse IV
Steuerklasse 4 wird automatisch bei beiden Partnern angewendet, wenn sie verheiratet sind und beide ein Einkommen haben. Diese Klasse eignet sich besonders für Paare mit ähnlichem Einkommen, da beide Partner gleichmäßig besteuert werden.
Steuerklasse IV mit Faktor
Es werden individuelle Steuerfreibeträge beider Partner berücksichtigt, um eine gleichmäßige Steuerlast zu gewährleisten. Dies ermöglicht die Steuergutschriften jedes Ehepartners, um die gesamte Steuerlast zwischen den Partnern gerechter auszugleichen.
Steuerklasse V
Ergänzung zur Steuerklasse III, meist für den Partner mit niedrigerem Einkommen. Diese Klasse ist besonders relevant, wenn einer der Ehepartner deutlich weniger verdient als der andere. In Steuerklasse V sind die Abzüge höher, was bedeutet, dass der niedriger verdienende Partner einen höheren Steuersatz zahlt als in anderen Klassen.
Automatischer Wechsel der Steuerklasse für Ehepaare
Nach der Heirat wird die Steuerklasse in der Regel automatisch geändert. Das Finanzamt weist den neu Verheirateten als Steuerklasse zunächst die Steuerklasse IV zu. Ein Wechsel der Steuerklasse kann dann auf Antrag beim zuständigen Finanzamt erfolgen.
Eine automatische Änderung erfolgt jedoch nicht immer, insbesondere bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. In solchen Fällen muss ein Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern gestellt werden.
Steuerberechnung für Ehepartner und Beispielrechnung
Die Besteuerung von Ehepartnern hängt stark von der gewählten Steuerklasse ab. Doch welche Steuerklasse Verheiratete wählen sollten, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Hier ist ein Beispiel für die Kombinationen der Steuerklassen:
- Klassen III und V: Der Ehepartner in Steuerklasse III hat niedrigere Steuersätze, der in Steuerklasse V höhere.
- Klassen IV und IV mit Faktor: Gewährleistet eine gerechte Verteilung der Steuerlast, besonders bei ähnlichem Einkommen.
Beispielrechnung
Ehepaar A (Ehepartner A1 mit hohem Einkommen, A2 mit niedrigem Einkommen):
- Steuerklasse III/V: A1 zahlt weniger Steuern, A2 mehr, jedoch insgesamt weniger als in anderen Kombinationen.
- Steuerklasse IV/IV mit Faktor: Gleichmäßige Steuerlastverteilung.
Um von steuerlichen Vorteilen zu profitieren, sollten verheiratete Paare unbedingt ihre Steuererklärung abgeben. Dies stellt sicher, dass alle relevanten Abzüge und Freibeträge berücksichtigt werden und das Paar nicht mehr Steuern zahlt als notwendig.
Ein konkretes Beispiel: ein Ehepaar mit einem gemeinsamen Einkommen von 130.000 € zahlt im Jahr bei gemeinsamer Veranlagung 33.406 € Einkommensteuer. Diese Daten wurden mit Hilfe eines Einkommensteuer-Rechners ermittelt.
Wenn ein Paar getrennt Steuern zahlt, dann zahlt der Partner mit einem Einkommen von 80.000 Euro 22.997 Euro Steuern.
Um zu veranschaulichen, wie die Einkommensteuer berechnet wird, nutzen wir das Beispiel einer Person mit einem Einkommen von 80.000 €. Nach § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden unterschiedliche Steuersätze auf verschiedene Einkommensbereiche angewendet.
Diese Person mit einem Einkommen von 80.000 Euro pro Jahr fällt in die vierte Kategorie (66.761 Euro bis 277.825 €).
Daher sind die Berechnungen wie folgt:
- Formel: 0,42 ⋅ x − 10.602,13
- x = 80.000
- Berechnung: 0,42 ⋅ 80.000 − 10.602,13 = 33.600 − 10.602,13 = 22.997,87 €
Wenn Du solche komplexen Berechnungen vermeiden möchtest, nutze die Grundtabelle 2024. Der Partner mit einem Einkommen von 50.000 Euro zahlt 10.906 Euro Steuern. Die Berechnung lautet wie folgt:
50.000 x 21,81 % = 10.906 €
Folglich zahlt das Paar, wenn es gemeinsam besteuert wird, weniger Steuern. So zahlen sie 33.406 €. Wenn sie getrennt Steuern zahlen, wäre ihr Beitrag um 497 € höher.
Zusätzlich kann die gemeinsame Veranlagung bei der Steuererklärung weitere Vorteile bringen und die Steuerlast weiter senken.
Faktormethode für Verheiratete mit Steuerklassen
Das Faktorverfahren ist eine Methode, die es Ehepaaren ermöglicht, die Steuerlast gleichmäßiger zu verteilen. Dabei wird der individuelle Steuerfreibetrag jedes Ehepartners berücksichtigt, was besonders bei unterschiedlich hohen Einkommen vorteilhaft sein kann.
Aber wie funktioniert die Faktormethode? Hier sind die einzelnen Schritte:
- Beide Partner wählen die Steuerklasse IV mit Faktor.
- Das Finanzamt berechnet zunächst die voraussichtliche Jahreslohnsteuer für jeden Partner getrennt in Steuerklasse IV unter Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge.
- Anschließend wird ein Faktor ermittelt, indem die tatsächliche Jahressteuer nach Splittingverfahren durch die Summe der Jahreslohnsteuern in Steuerklasse IV geteilt wird.
- Dieser Faktor wird dann auf die Lohnsteuer in Steuerklasse IV jedes Partners angewendet. Dadurch wird die Lohnsteuerbelastung entsprechend dem Splittingvorteil gemindert.
- Der Faktor gilt zunächst für 2 Jahre und wird dann neu berechnet.
Der Vorteil des Faktorverfahrens besteht darin, dass es eine gerechtere Verteilung der Steuerlast ermöglicht und somit verhindern kann, dass ein Ehepartner übermäßig belastet wird. Es ist jedoch wichtig, die Vor- und Nachteile abzuwägen und gegebenenfalls zur richtigen Steuerklasse zu wechseln, um die beste steuerliche Belastung für beide Partner zu erreichen.
Vorteile | Nachteile |
gleichmäßige Steuerlastverteilung | komplexere Steuererklärung |
Vermeidung von Steuernachzahlungen | höherer Verwaltungsaufwand |
gerechtere Verteilung der Steuerlast | erfordert genaue Einkommensprognosen |
Reduzierung der Steuerlast eines Ehepartners | mögliche Anpassungen während des Jahres erforderlich |
Verhinderung übermäßiger Belastung | potenziell längerer Prozess bei der Steuererklärung |
Wenn die Partner unterschiedlich viel verdienen und eine Steuerklassenkombination III/V zu hohen Abzügen für den schlechter verdienenden Partner führen würde, ist das Faktorverfahren überlegenswert.
Beispielrechnung
Es gibt ein Ehepaar, bei dem beide Partner unterschiedliche Einkommensniveaus haben. Nehmen wir an, Ehepartner A verdient 100.000 € pro Jahr und Ehepartner B verdient 30.000 € pro Jahr. Wenn die Berechnungen gemäß § 32a EStG durchgeführt werden, dann zahlt Ehepartner A jährlich ~ 31.398 € (100.000 € x 31 %), und Ehepartner B zahlt ~ 4.446 € (30.000 € x 15 %). Der gemeinsame Steuerbetrag für beide beträgt ~35.844 €.
Das Paar entscheidet sich für die Faktormethode zur Besteuerung gemäß § 32a Abs. 5 EStG. Der Steuerbetrag wird das Doppelte des Steuerbetrags betragen, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren). Ihr Gesamteinkommen beträgt 130.000 €, die Hälfte davon 65.000 €. Nach der Formel beträgt die Steuer auf die Hälfte des Einkommens 16.702,34 €. Der gesamte Steuerbetrag wird daher 33.404,68 € betragen. Dies ist weniger als 35.844 €.
Steuerklasse für Verheiratete und Selbstständigkeit
Selbstständige Ehepartner/-innen müssen besondere Regelungen beachten. Die Wahl der Steuerklasse beeinflusst hier nicht nur das zu versteuernde Einkommen, sondern auch die Umsatzsteuer und Bilanz.
Selbstständige unterliegen nicht der Lohnsteuer, da sie Einkommenssteuer zahlen. Daher haben sie keine eigene Steuerklasse, was bedeutet, dass die Wahl der Steuerklasse hauptsächlich für den angestellten Partner relevant ist.
Wenn ein Ehepartner selbstständig ist und der andere angestellt, gelten für den angestellten Partner die üblichen Steuerklassen. In der Regel sollte der angestellte Partner die Steuerklasse III wählen, um von einem höheren Nettoeinkommen zu profitieren.
Ehepaare haben die Möglichkeit, zwischen der gemeinsamen Veranlagung und der getrennten Veranlagung zu wählen.
Beispielrechnung
Lass uns ein Beispiel betrachten, bei dem einer der Ehepartner selbstständig ist und der andere angestellt arbeitet. Stellen wir uns vor, Ehepartner A verdient 80.000 € pro Jahr und Ehepartner B verdient 50.000 € pro Jahr.
Wenn sie getrennt zahlen, wird Ehepartner A mit einem Einkommen von 80.000 € einen Steuerbetrag von ~22.997,87 € (80.000 € x 29 %) zahlen. Ehepartner B mit einem Einkommen von 50.000 € wird einen Steuerbetrag von ~10.906,48 € (50.000 € x 22 %) zahlen. Der gemeinsame Steuerbetrag für beide Ehepartner beträgt ~33.904,35 €.
Wenn das Paar das Splitting-Verfahren nutzt, beträgt die Steuer auf die Hälfte ihres gemeinsamen Einkommens 16.703,12 €. Der gesamte Steuerbetrag für das Paar beträgt ~33.406,24 €, was etwas weniger ist als bei der getrennten Veranlagung.
Auswirkung einer Scheidung auf die Steuerklasse für Ehepaare
Bei einer Scheidung ändert sich die Steuerklasse automatisch. Ehepartner müssen dies dem Finanzamt melden, woraufhin sie in Steuerklasse I oder II wechseln, je nach Situation.
Ehepartner, die getrennt leben, sollten ebenfalls ihre Steuerklasse ändern lassen. Dies kann durch einen Antrag auf Steuerklassenwechsel beim Finanzamt erfolgen, um sicherzustellen, dass die Steuerlast korrekt berechnet wird.
Wie wirken sich Kinder aus?
Kinder haben einen erheblichen Einfluss auf die Wahl der Steuerklasse und die Steuerberechnung. Eltern profitieren von zusätzlichen Freibeträgen und Abzügen.
Jedes Kind hat Anspruch auf einen Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes von der Steuer freistellt. Außerdem gibt es Kindergeld, das unabhängig von der Steuerklasse gezahlt wird.
Bei der Kombination III/V profitiert der besser verdienende Partner von höheren Freibeträgen, während der andere Partner in Steuerklasse V höhere Abzüge hat. Gilt für beide Partner die Steuerklasse IV, wird der Kinderfreibetrag zwischen ihnen aufgeteilt.
Beispielrechnung
Stellen wir uns eine Familie mit einem Jahreseinkommen von 80.000 € vor. Sie haben die Steuerklasse IV/IV mit Faktor gewählt. Im Jahr 2024 beträgt der Kinderfreibetrag 6.384 €. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 73.616 €.
Dieses Einkommen fällt unter die vierte Kategorie. Die Einkommensteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor beträgt 14.990 €.
Die Wahl der richtigen Steuerklasse kann erhebliche finanzielle Vorteile für verheiratete Paare mit sich bringen. Es ist daher wichtig, die eigene finanzielle Situation zu analysieren und gegebenenfalls das zuständige Finanzamt zu konsultieren.
Lesen Sie auch unsere anderen Artikel: