Das Leistungsdatum auf einer Rechnung definiert den Zeitpunkt, an dem der Rechnungssteller eine Dienstleistung erbracht hat. Warum dies für Dein Unternehmen wichtig ist, wird in diesem Artikel erklärt.
Gehört das Leistungsdatum zu den Pflichtangaben auf einer Rechnung?
Das Leistungsdatum gehört gemäß § 14 Abs. 4 UStG zu den Pflichtangaben auf einer Rechnung und muss daher in jeder Rechnung angegeben werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kunden die Leistung zuordnen können. Neben dem Leistungsdatum müssen auch weitere obligatorische Informationen wie z. B. Rechnungsnummer und Steuernummer auf der Rechnung angegeben werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen. So gilt diese Pflicht gemäß § 33 UStDV nicht für Kleinbetragsrechnungen, die einen Gesamtbetrag von 250 Euro nicht überschreiten. Auch bei Abschlagsrechnungen, bei denen eine Anzahlung auf eine noch nicht vollständig erbrachte Leistung geleistet wird, darf das Leistungsdatum entfallen. Da in diesem Fall der genaue Zeitpunkt der Leistung noch nicht bekannt ist, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, ihn anzugeben.
Was ist der Unterschied zwischen Lieferdatum und Leistungsdatum auf einer Rechnung?
Das Lieferdatum bezieht sich auf den Zeitpunkt, an dem die Ware dem Käufer geliefert wird (§ 3 Abs. 1 UStG). Diese Angabe gilt also meist im Hinblick auf Käufe und Verkäufe.
Das Leistungsdatum bei Dienstleistungen ist hingegen das Datum, an dem der Dienstleistende die vereinbarte Leistung vollständig erfüllt hat. Die Lieferung von Waren spielt hierbei keine Rolle.
Sowohl das Leistungsdatum als auch das Lieferdatum geben also den Zeitpunkt an, an dem eine Leistung erbracht oder eine Ware geliefert wird. Im Grunde genommen meinen beide Begriffe somit dasselbe, nur aus unterschiedlichen Perspektiven.
Worin besteht der Unterschied zwischen Leistungsdatum und Leistungszeitraum?
Leistungsdatum und Leistungszeitraum sind zwei verwandte Begriffe, die jedoch unterschiedliche Aspekte der Leistungserbringung beschreiben.
- Das Leistungsdatum beschreibt einen bestimmten Zeitpunkt, an dem eine Lieferung oder eine Leistung tatsächlich erbracht oder abgeschlossen wurde.
- Der Leistungszeitraum bezeichnet einen Zeitabschnitt, in dem eine Dienstleistung oder eine Serie von Dienstleistungen erbracht wurden.
Ein Beispiel: Wenn ein Berater im Januar 2024 eine Analyse durchführt, ist das Leistungsdatum der Tag, an dem die Analyse abgeschlossen wurde. Wenn der Berater jedoch über den gesamten Januar hinweg verschiedene Beratungsleistungen erbracht hat, ist der Leistungszeitraum der gesamte Monat Januar.
Wie ermittelt man das Leistungsdatum der Rechnung?
Bei Dienstleistungen ist der Zeitpunkt der Abnahme durch den Kunden entscheidend. Dieses Datum gilt als "Zeitpunkt der Leistung" und markiert das Ende der Leistungserbringung. Das Rechnungsdatum entspricht dem Leistungsdatum, wenn die Dienstleistung am selben Tag erbracht wurde, an dem die Rechnungsstellung erfolgt. Beispiele sind Telefonberatungen oder ein Online-Kauf.
Im Gegensatz dazu gilt bei Produkten und Waren der Tag der Übergabe als entscheidendes Datum. Erfolgt die Lieferung durch einen Dritten, so gilt das Datum des Versands als Lieferdatum.
Wie beeinflusst die Art der Lieferung das Lieferdatum?
Die Art der Lieferung hat einen entscheidenden Einfluss auf das Lieferdatum:
- Lieferung ab Werk: Hierbei wird Ware auf dem Werksgelände des Verkäufers bereitgestellt. In diesem Fall gilt der Tag der Bereitstellung als Lieferdatum.
- Lieferung “frei Haus”: Hier trägt der Verkäufer die Kosten und das Risiko für den Transport der Ware an den vereinbarten Bestimmungsort. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt in diesem Fall der Tag der Anlieferung beim Käufer.
- Bewegte Lieferung: Die Ware wird bei dieser Lieferart vom Verkäufer zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort bewegt. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt als Lieferdatum, an dem die Ware am Bestimmungsort eintrifft.
Ist es ausreichend, "Das Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum" zu schreiben?
Wenn das Rechnungsdatum dem Leistungsdatum entspricht, kann man dies mit einem kurzen Hinweis auf der Rechnung festhalten, beispielsweise "Das Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum", was gemäß §185 Abs. 16 Satz 2 UStR 2008 ausreichend ist. Dieser Hinweis sollte jedoch in einem vollen Satz erfolgen; abgekürzte Versionen wie “Rechnungsdatum ist Leistungsdatum” sind nicht empfehlenswert.
Ein Verweis auf den Lieferschein ist ebenfalls zulässig. Eine typische Formulierung hierfür lautet: „Das Lieferscheindatum entspricht dem Leistungsdatum.” Damit diese Formulierung gültig ist, ist die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung auf dem Lieferschein erforderlich.
Wie genau sollte das Leistungsdatum auf einer Rechnung aussehen?
Das Leistungsdatum muss zwar auf der Rechnung stehen, muss aber nicht unbedingt auf den Tag genau angegeben werden. Auch wenn das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum entspricht, reicht es gemäß § 31 Abs. 4 UStDV aus, wenn der Monat angegeben wird.
In einigen Fällen ist es jedoch sinnvoll, auf Rechnungen den Zeitpunkt der Leistungserbringung auf den Tag genau anzugeben. Wenn die Leistung zum Beispiel am 30. Juni statt 1. Juli erbracht wurde, kann dies Auswirkungen auf die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahlung haben, denn diese ist in der Regel bis zum 10. des Folgemonats zu zahlen. In diesem Fall wäre die Umsatzsteuer bereits am 10. Juli fällig, andernfalls erst am 10. August fällig.
Du solltest also daran denken, dass das Leistungsdatum eine notwendige Angabe auf Rechnungen ist. Wenn Du Rechnungen ausstellst, solltest Du darauf achten, dass Du alle notwendigen Informationen korrekt und vollständig angibst. Nur dann wird die Rechnung als gültig angesehen, sodass Du mögliche rechtliche Probleme mit den Steuerbehörden vermeiden kannst.
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