§ 3a UStG: Was genau erklärt dieser Paragraph? Stell Dir vor, Du bist Leiter eines deutschen Unternehmens, das Beratungsleistungen für Kunden in Österreich und in der Schweiz erbringt. Wo werden diese Leistungen steuerlich erfasst? Eine kleine Fehlentscheidung könnte zu einer hohen Strafe führen. Lies unsere detaillierte Erklärung zu den Bestimmungen des § 3a UStG, um solche Situationen zu vermeiden.

Inhalt

Paragraph 3a UStG: Eine kurze Übersicht

Worum geht es bei § 3a UStG wirklich? Hier ist ein kurzer Überblick:

  • § 3a UStG legt die Grundsätze zur Bestimmung des Ortes einer sonstigen Leistung fest. Jede Leistung und der Ort ihrer Erbringung werden im Rahmen der Grundregel oder Sonderregel betrachtet. 
  • In diesem Paragraph wird auch geregelt, wie der Ort der Leistung bei Sonderfällen, wie etwa sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen, sowie bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken und Vermietung, bestimmt wird.
  • Ob die sonstigen Leistungen im B2B- oder B2C-Bereich erbracht werden, ist ebenfalls entscheidend für die Bestimmung des Leistungsortes.

Was bedeutet „Ort der sonstigen Leistung“ nach § 3a UStG?

In § 3 UStG werden die Begriffe „Lieferungen“ und „sonstige Leistungen“ klar gegenübergestellt. Unter sonstigen Leistungen versteht man alle Leistungen, die keine Lieferung von Waren darstellen.

Paragraph 3a führt auf dieser Grundlage den Begriff “Ort der sonstigen Leistung” ein und legt die Grundsätze seiner Bestimmung fest. Vom Ort der Leistung hängt ab, wo und ob die erbrachte Dienstleistung besteuert wird. 

Für die Feststellung des Leistungsortes gibt es in der Gesetzgebung eine Grundregel, Sonderregelungen und Ausnahmefälle, die berücksichtigt werden müssen. All diese Aspekte müssen berücksichtigt werden. Darüber hinaus spielt die Art des Empfängers eine wichtige Rolle: Der Kunde kann entweder aus dem B2B- oder B2C-Bereich stammen. 

Grundregel: Wo wird die Leistung erbracht? (§ 3a Abs. 1 UStG)

In Abs. 1 ist die sogenannte Grundregel für die Bestimmung des Ortes der erbrachten sonstigen Leistungen aufgeführt. Laut dieser Regel wird eine sonstige Leistung dort erbracht, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 

Darüber hinaus werden auch Betriebsstätten einer Firma berücksichtigt. Wenn Leistungen nach 3a Abs. 1 an einer Betriebsstätte eines Unternehmens erbracht werden, wird diese für Besteuerungszwecke als Ort der Leistungserbringung angesehen. 

Unser Tipp: Bevor Du diese Grundregel in Anspruch nimmst, solltest Du überprüfen, ob in Deiner Situation nicht die Ausnahmefälle gelten, vor allem aus Paragraph 3a Abs. 2-8 zum UStG Ort der sonstigen Leistung.

Beispiel: Eine deutsche Firma erbringt Informationsleistungen an einen chinesischen Touristen in München. Die Leistung dieser Firma wird im Inland erbracht, der  Besteuerungsort ist also Deutschland.

Regeln für Leistungen an andere Unternehmer (§ 3a Abs. 2 UStG)

Im Paragraph 3a Abs. 2 UStG werden die Regelungen bezüglich Leistungen an andere Unternehmer festgelegt, auch B2B-Dienstleistungen genannt. In diesem Fall ist der Standort des Empfängers der Leistungen oder seiner Betriebsstätte maßgebend. Er gilt als Ort der sonstigen Leistung. 

Diese Bestimmungen beziehen sich auf folgende Arten von Leistungsempfängern:

  • Nicht unternehmerisch tätige juristische Person. Voraussetzung ist dabei, dass dieser eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-ID-Nr.) erteilt wurde, und die Leistungen nicht für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind.
  • Juristische Personen, die sowohl unternehmerische als auch nicht unternehmerische Tätigkeiten ausüben. Ausnahme sind Leistungen, die für den privaten Bedarf des Personals oder des Gesellschafters ausgeführt werden.

Beispiel: Ein deutsches Unternehmen erbringt Beratungsleistungen für ein Unternehmen, das in Österreich betrieben wird. Der Ort der Leistung ist also der Standort des Empfängers und somit Österreich.

Besondere Fälle und Ausnahmen (sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 3)

In diesem Absatz sind Sonderfälle beschrieben, die nicht der Grundregel unterliegen.

Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken

§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG beschreibt die Sonderregelung in Bezug auf Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken.

Diese Leistungen unterliegen der Umsatzsteuerabrechnung am Ort des Grundstücks. Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken umfassen folgende Dienstleistungen:

  • Mietdienstleistungen
  • Immobilienbewertung
  • Erstellung von Bauplänen
  • Maklerdienstleistungen, beispielsweise Immobilienvermittlung

Beispiel: Ein deutsches Unternehmen verfügt über ein Grundstück in Frankreich. Es vermietet dieses Vermögen an einen spanischen Partner. Der Ort der sonstigen Leistung ist Frankreich, da sich dort das Grundstück befindet. 

Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

Die kurzfristige Vermietung von Fahrzeugen wird laut § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG dort besteuert, wo das Fahrzeug tatsächlich übergeben wird.

Unter Kurzzeitvermietungen versteht man:

  • eine Vermietung von höchstens 90 Tagen für Wasserfahrzeuge
  • eine Vermietung von höchstens 30 Tagen für andere Beförderungsmittel.

Bei der langfristigen Vermietung von Straßenfahrzeugen, also mehr als 30 Tagen, wird die Grundregel angewendet. Dabei musst Du unbedingt beachten, um was für einen Kunden es sich handelt: Einen Unternehmer, für dessen Unternehmen das Beförderungsmittel bereitgestellt wird, oder eine Privatperson.

B2B-Bereich§ 3a Absatz 2 UStG
B2C-Bereich§ 3a Absatz 1 UStG

Bei langfristigen Fahrzeugvermietungen im B2C-Bereich ist der Wohnort bzw. Standort des Leistungsempfängers entscheidend. Eine Ausnahme bildet die Vermietung von Sportbooten.  In diesem Fall wird die Besteuerung vom Ort des Vermieters abhängig gemacht. 

Beispiel: Ein deutscher Unternehmer vermietet seinen Wagen in Brüssel für fünf Tage an einen französischen Unternehmer. Der Ort der Besteuerung ist Belgien. 

Kulturelle, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Events und ihre Eintrittsberechtigung

Der Ort der tatsächlichen Erbringung von Leistungen wird als Ort einer sonstigen Leistung betrachtet, wenn es sich um folgende Dienstleistungen handelt:

  • Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, unterhaltende und sportliche Events für Empfänger aus dem B2C-Bereich. Dazu gehören auch ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen. 
  • Catering-Leistungen wie die Bereitstellung von Speisen und Getränken, die den Verzehr an Ort und Stelle voraussetzen. Die Ausnahme sind entsprechende Services im Rahmen der Beförderung.
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Objekten und ihre Begutachtung, wenn der Empfänger eine Privatperson (B2C) ist.
  • Einräumung der Eintrittsberechtigung zu künstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen Veranstaltungen für B2B-Partner, sofern die Veranstaltung für den geschäftlichen Zweck des Empfängers organisiert wird.

Beispiel: Ein deutscher Privatkunde lädt eine deutsche Musikband ein, auf seiner Feier aufzutreten. Die Vorbereitung erfolgt in Berlin, der Auftritt findet jedoch in Rom statt. Als Ort der sonstigen Leistung gilt somit Italien.  

Erbringung von Leistungen ins Ausland und in Drittländer (§ 3a Abs. 4-6)

Wenn der Leistungsempfänger nicht zum B2B-Bereich gehört und sein Wohnsitz in einem Drittlandsgebiet liegt, gilt diese Region unter anderem in Bezug auf folgende Leistungen als Ort der sonstigen Leistung laut UStG:

  • die Gewährung, Abtretung und Ausübung von Patenten, Marken und ähnlichen Rechten
  • sonstige Dienstleistungen im Bereich Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Dienstleistungen von Werbevermittlern und Werbeagenturen
  • sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, Patentanwalts, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers, Ingenieurs, Dolmetschers und Übersetzers sowie ähnliche Dienstleistungen anderer Unternehmer, insbesondere juristische, wirtschaftliche und technische Beratungen
  • Datenverarbeitung
  • Vorlegung von Information über kommerzielle Prozesse und Erfahrungen
  • Bank- und Finanzgeschäfte und die Verwaltung von Kredite
  • Bereitstellung von Personal

In § 3a Abs. 6 UStG werden Dienstleistungen beschrieben, die von einem im Drittland ansässigen Unternehmer oder an seiner Betriebsstätte im Drittland erbracht werden. Als Ort der sonstigen Leistung gilt in diesem Fall das Inland. 

Ausnahmen für Leistungen an Privatpersonen (§ 3a Abs. 5)

Dieser Absatz bezieht sich auf die Leistungen im B2C-Bereich. Laut § 3a Abs. 5 UStG gilt als Ort der sonstigen Leistung der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Empfängers. Zur Palette der in diesem Absatz angeführten Dienstleistungen gehören: 

  • Telekommunikationsleistungen
  • Rundfunk-Leistungen
  • Fernsehdienstleistungen
  • andere Leistungen, die in elektronischer Form erbracht werden

Beispiel: Ein Unternehmer aus Kiel erbringt auf elektronischem Wege seine Leistungen an Privatkunden in Europa. Der Ort der erbrachten Leistung ist der Wohnort des Leistungsempfängers.

Praktische Anwendungsbeispiele des § 3a UStG

In diesem Abschnitt führen wir noch ein paar Beispiele mit Lösungen an und geben Dir eine Anleitung zur schnellen Bestimmung des Ortes einer sonstigen Leistung.

Konkrete Situationen

Beispiel 1: Unternehmer X befindet sich in München. Er vermietet Sommerhäuser in Südfrankreich. 

Lösung: Diese Situation fällt unter die Sonderregelung. In diesem Fall ist § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG anzuwenden. Der Leistungsort für die Vermietung von Grundstücken ist Frankreich. Die erbrachte Leistung unterliegt dem französischen UStG.

Beispiel 2: Der in Deutschland ansässige Unternehmer B vermietet für zwei Wochen einen Lastkraftwagen an einen in Belgien ansässigen Unternehmer A. A holt das Auto selbst bei B ab. Er nutzt dieses Fahrzeug nur in Belgien.

Lösung: Diese Situation betrifft die kurzfristige Vermietung eines Fahrzeugs. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG gilt der Ort der Leistung als der Ort, an dem das Fahrzeug dem Leistungsempfänger übergeben wurde. Da die Übergabe des Lkw in Deutschland erfolgte, ist Deutschland der Ort der Leistung und damit der Ort der Besteuerung, auch wenn das Fahrzeug nur in Belgien genutzt wird.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestimmung des Leistungsortes

Zur schnellen und korrekten Bestimmung des Ortes einer sonstigen Leistung schlagen wir folgendes Prüfschema vor. Analysiere Deine Leistungen, indem Du diese Fragen beantwortest:

  1. Wer ist der Leistungsempfänger (Unternehmer/Nichtunternehmer)? In dieser Phase kannst Du vorläufig feststellen, ob § 3a Abs. 1 UStG oder § 3a Abs. 2 UStG anwendbar ist.
  2. Gelten in Deinem Fall Ausnahmeregelungen für besondere Arten von Dienstleistungen? Dies sind zum Beispiel mit Grundstücken verbundene Leistungen, die Kurzzeitvermietung von Fahrzeugen oder Transportdienstleistungen. Dafür solltest Du § 3a Abs. 3–8 UStG überprüfen.
  3. Müssen weitere Sonderregelungen angewendet werden? Überprüfe hierfür § 3b3e und 3g UStG.

Häufige Fehler und Missverständnisse bei der Anwendung des § 3a UStG

Unternehmer machen bei der Auslegung des Paragraphs 3a bei der Ortsbestimmung einer Dienstleistung häufig folgende Fehler:

  • Die Tätigkeit wird als sonstige Leistung behandelt, obwohl sie zur Kategorie Lieferung gehört und somit Paragraph 3 UStG unterliegt.
  • Es wird falsch definiert, zu welchem Bereich die Leistungsempfänger gehören - B2B oder B2C.
  • Es wird falsch bestimmt, ob die Sonderregelung laut Abs. 3 anzuwenden ist und/oder welcher Punkt dieser Regelung sich auf die konkrete Leistung bezieht. 

Empfehlungen für Unternehmer zur Anwendung des § 3a UStG

Unsere Tipps zur korrekten Bestimmung des Leistungsortes:

  1. Unterscheide klar, ob es sich bei Deinen Kunden um B2B- oder B2C-Kunden handelt.
  2. Bestimme sofort, welches Prinzip in Deinem Fall anzuwenden ist: das Unternehmenssitz- oder Empfängersitzprinzip.
  3. Vergiss die Ausnahmeklauseln nicht.
  4. Wende Dich in schwierigen Fällen an einen Steuerberater.

Häufig gestellte Fragen 

Beeinflusst Remote-Arbeit den Ort der Leistungserbringung?

Ja, Remote-Arbeit kann den Ort der Leistungserbringung beeinflussen, abhängig davon, ob es sich um eine B2B- oder B2C-Dienstleistung handelt. Bei elektronisch erbrachten Leistungen an Privatkunden (B2C) wird in der Regel § 3a Abs. 5 angewendet, wobei der Wohnsitz des Leistungsempfängers der Ort der Leistungserbringung ist.

Wie kann man die korrekte Bestimmung des Ortes mit den Steuerbehörden abstimmen?

Wenn Du Schwierigkeiten mit der Auslegung des Paragraphs 3a UStG hast und nicht eindeutig feststellen kannst, nach welcher ​​Regelung der Ort der Leistungserbringung bestimmt werden muss, solltest Du einen Termin mit einem Mitarbeiter des zuständigen Steueramts vereinbaren. Dieser kann Dich zu diesem Thema beraten. Du kannst Dich auch an einen Steuerberater wenden.

Wie bestimmt man den Leistungsort gemäß § 3a UStG?

Zur Bestimmung des Leistungsortes muss genau klassifiziert werden, zu welcher Kategorie die sonstige Leistung gehört, ob es sich um B2B- oder B2C-Dienstleistungen handelt und wo die Leistung erbracht wird.

Welche Faktoren beeinflussen die Bestimmung des Leistungsortes?

Bei der Bestimmung des Leistungsortes muss man Folgendes im Auge behalten:

  • Welche Regelung wird im konkreten Fall angewendet (Grundregel oder Sonderregelung)?
  • Wer ist der Leistungsempfänger (Privatperson oder Unternehmer)?
  • Wo befindet sich der Leistungsempfänger (z.B. in einem Drittland)?
  • Wie kann man die erbrachte Leistung klassifizieren (z.B. wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende Leistungen, Vermietung eines Fahrzeugs usw.)?

Was sind B2B- und B2C-Dienstleistungen im Kontext von § 3a UStG?

Bei B2B-Dienstleistungen wird der Ort der Leistungserbringung gemäß § 3a Abs. 2 UStG häufig am Sitz des Unternehmers (Empfängers) bestimmt, wenn die Leistung für unternehmerische Zwecke erbracht wird. Bei B2C-Dienstleistungen gilt in der Regel die Grundregel nach § 3a Abs. 1 UStG, wonach der Leistungsort am Sitz des Leistungserbringers liegt, es sei denn, es greifen Sonderregelungen wie bei elektronisch erbrachten Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG.

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