§ 3 UStG steht im Zentrum jeder umsatzsteuerlichen Regelung und legt fest, wann und wo die Umsatzsteuer erhoben wird – sowohl national als auch international. Stell Dir vor, Dein Unternehmen versendet Waren in verschiedene EU-Länder. Eine kleine Unachtsamkeit bei der Umsatzsteuerberechnung kann teuer werden!

Inhalt

Egal, ob Du ein kleines Start-up oder ein großes Unternehmen führst, die Kenntnis der Bestimmungen des § 3 UStG ist entscheidend, um Fehler zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Umsatzsteuer korrekt abgeführt wird. In diesem Artikel erfährst Du, wie Du mithilfe von § 3 UStG Deine Umsatzsteuerpflichten sicher im Griff hast.

§ 3 UStG kurz erklärt

§ 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) legt fest, unter welchen Bedingungen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung als steuerbar angesehen wird. Ein zentraler Aspekt ist dabei die Festlegung des Lieferorts, denn dieser bestimmt, in welchem Land die Umsatzsteuer zu entrichten ist. 

§ 3 UStG ist relevant für Unternehmen und Dienstleister, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, insbesondere im internationalen Kontext.

Was ist in § 3 UStG geregelt?

Hier ist eine kurze Zusammenfassung des Inhalts von § 3 UStG:

  • Legt die Bedingungen fest, unter denen Lieferungen gegen Entgelt als steuerpflichtig angesehen werden, und bildet die Grundlage zur Bestimmung der Umsatzsteuerpflicht.
  • Definiert, wie der Ort der Lieferung bestimmt wird, insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäften, und legt die Kriterien für den Transport oder Versand von Waren fest.
  • Stellt Regelungen für sonstige, nicht als Lieferungen geltende Leistungen auf und bestimmt, welche dieser Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind.

Beispiele:

  • Wenn ein Unternehmen in Berlin Waren an einen Kunden in München verkauft, gilt Deutschland als der Ort der Lieferung. Die Umsatzsteuer wird also in Deutschland erhoben.
  • Wenn ein deutscher Händler Waren an einen Kunden in Frankreich verkauft, ist der Ort der Lieferung in diesem Fall Frankreich. Hier fällt die Umsatzsteuer gemäß den französischen Vorschriften an, vorausgesetzt, die Bedingungen für die Steuerbefreiung bei Exportlieferungen sind erfüllt.

§ 3 UStG: Was gilt als Lieferung und wie wird sie besteuert?

Eine Lieferung im Sinne des § 3 UStG ist die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand. Das bedeutet, dass der Käufer das Recht erhält, über den Gegenstand zu verfügen, ihn zu nutzen oder weiterzuveräußern. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Käufer den physischen Besitz oder lediglich die Verfügungsgewalt erlangt.

Beispiel: Typische Situationen, in denen eine Lieferung stattfindet, sind der Verkauf von Waren, die Übertragung von Lagerbeständen oder regelmäßige Lieferungen im Rahmen langfristiger Verträge. Wenn ein Unternehmen Waren an einen Kunden liefert und ihm dabei die Verfügungsgewalt übergibt, gilt dies als Lieferung im Sinne des Satzes 1 des § 3 UStG und ist umsatzsteuerpflichtig.

Die Lieferung gilt als abgeschlossen, wenn die Verfügungsmacht über den Gegenstand auf den Abnehmer übertragen wurde. Dies geschieht in der Regel durch:

  • Transport: Wenn der Gegenstand befördert oder versendet wird, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung beginnt;
  • Übergabe: Wenn der Gegenstand nicht transportiert wird, ist der Ort der Lieferung der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

Der Ort der Lieferung spielt eine entscheidende Rolle bei der Umsatzsteuerberechnung. Grundsätzlich liegt der Ort der Lieferung dort, wo der Gegenstand sich zum Zeitpunkt der Lieferung befindet oder wo die Versendung an den Abnehmer beginnt.

Die Mehrwertsteuer wird auf den Gesamtbetrag berechnet, den der Kunde für den Erwerb der Waren bezahlt hat. Der Zeitpunkt der Steuerentstehung ist in der Regel an die Vollendung der Lieferung, also an die Übertragung der Verfügungsmacht gebunden. Die Steuerschuld entsteht, sobald die Leistung erbracht wurde und die Zahlung fällig ist.

§ 3 Abs. 1b UStG: Unentgeltliche Lieferung und Vorsteuerabzug

In bestimmten Fällen kann eine unentgeltliche Lieferung, die der Umsatzsteuer unterliegt, auch dann vorliegen, wenn die Ware außerhalb des Unternehmens liegt oder für private Zwecke verwendet wird. Dazu zählen auch Geschenke von geringem Wert oder die Überlassung von Artikeln mit geringem Wert und Warenmustern an Mitarbeiter oder Geschäftspartner. Solche Zuwendungen können im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Lieferungen betrachtet werden.

Dabei kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die für den Erwerb der Waren gezahlte Vorsteuer aufgeteilt werden muss, weil ein Teil der Ware unternehmensfremd genutzt wird.

Beispiel 1: Ein Unternehmen verteilt Geschenke von geringem Wert an seine Kunden, die außerhalb der geschäftlichen Verwendung liegen. In diesem Fall unterliegt die Lieferung der Umsatzsteuer und das Unternehmen kann zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn ein Teil der Anschaffungen für betriebliche Zwecke genutzt wurde.

Beispiel 2: Ein Elektronikunternehmen beschließt, zu Weihnachten kleine Geschenke in Form von Powerbanks an langjährige Geschäftspartner zu verteilen. Da diese Powerbanks einen Einzelwert von unter 35 Euro haben, gelten sie im Sinne des Umsatzsteuerrechts als Geschenke von geringem Wert. Diese Zuwendungen liegen außerhalb des Unternehmens, da sie nicht für betriebliche Zwecke genutzt werden, sondern als Kundengeschenke.

Auch kleine Werbegeschenke wie Powerbanks im Wert von 10 Euro oder USB-Sticks im Wert von 5 Euro, die an potenzielle Neukunden verteilt werden, unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie unentgeltlich abgegeben werden.

Das Unternehmen kann in diesem Fall zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn diese Waren anteilig betrieblich und privat genutzt werden. Wenn zum Beispiel 50% der Powerbanks für betriebliche Zwecke und 50% als Geschenke verwendet werden, darf das Unternehmen die Vorsteuer für den betrieblichen Anteil von 50% der Gesamtkosten abziehen.

Kommissionsgeschäfte und elektronische Plattformen (§ 3 Abs. 3 UStG)

Für Verkäufe über elektronische Plattformen oder Kommissionsgeschäfte gelten besondere Umsatzsteuerregeln. Wenn eine Plattform wie eBay als Vermittler agiert, wird die Umsatzsteuer vom Händler erhoben, der die Ware verkauft.

Marktplätze und elektronische Schnittstellen spielen eine wesentliche Rolle bei der Berechnung der Umsatzsteuer. Sie können als Plattformen fungieren, die den Verkauf zwischen Dritten ermöglichen. Die steuerliche Verantwortung kann je nach Struktur des Geschäfts unterschiedlich sein.

Im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts nach § 3 Abs. 3 UStG gibt es zwei Lieferungen:

  1. Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär: Diese wird umsatzsteuerlich als Lieferung behandelt, obwohl der Kommissionär im eigenen Namen handelt.
  2. Lieferung des Kommissionärs an den Endkunden: Auch diese wird als separate Lieferung betrachtet.

In diesem Fall ist der Kommissionär derjenige, der die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, da er die Ware im eigenen Namen verkauft. Der Kommittent erhält den Erlös abzüglich der vereinbarten Provision.

§ 3 UStG: Bestimmung des Lieferortes bei grenzüberschreitenden Transaktionen

Für Unternehmen, die international tätig sind, ist die Bestimmung des Lieferortes entscheidend. Die Umsatzsteuer wird dort fällig, wo die Lieferung beginnt oder wo die Ware in ein anderes EU-Land transportiert wird.

Beispiel: Wenn Du Waren von Deutschland nach Italien versendest, liegt der Lieferort in Deutschland, aber die Lieferung kann unter die Regelungen für die innergemeinschaftliche Lieferung fallen, wenn der Empfänger ein Unternehmer im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist. Hier wird keine Umsatzsteuer fällig, wenn die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt sind.

Es gibt also einen klaren Unterschied zwischen nationalen Lieferungen und grenzüberschreitenden Transaktionen:

  • Nationale Lieferungen finden innerhalb eines Landes statt, z.B. in Deutschland. Die Mehrwertsteuer wird gemäß den nationalen Steuervorschriften erhoben und der Lieferort ist der Ort, an den die Waren befördert werden.
  • Grenzüberschreitende Umsätze sind Lieferungen zwischen verschiedenen EU-Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland. Der Ort der Lieferung wird durch den Bestimmungsort im Bestimmungsland bestimmt, und es gelten besondere MwSt-Vorschriften, z. B. das Reverse-Charge-Verfahren.

Reihengeschäfte und Kettengeschäfte (§ 3 Abs. 6a UStG)

Reihengeschäfte sind eine besondere Form von Geschäftstransaktionen, bei denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, um denselben Gegenstand weiterzuverkaufen. Obwohl die Ware durch mehrere Unternehmen geht, wird sie nur einmal physisch transportiert – direkt vom ersten Verkäufer bis zum Endkunden. Dies ist sowohl im internationalen als auch im innerstaatlichen Handel häufig der Fall.

Entscheidend bei Reihengeschäften ist, wer die Beförderung oder Versendung der Ware tatsächlich durchführt. Dies bestimmt, wo die Umsatzsteuer anfällt. Der Ort, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt, ist für die Berechnung der Umsatzsteuer wichtig.

Wie funktioniert das in der Praxis?

  • Wenn der erste Verkäufer die Beförderung organisiert: Angenommen, Firma A verkauft Ware an Firma B und organisiert die Beförderung. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer auf die Lieferung von A an B fällig, weil die Beförderung dieser Lieferung zugeordnet wird.
  • Wenn der letzte Käufer die Beförderung organisiert: Wenn Firma C, der Endkunde, die Beförderung organisiert, wird die Umsatzsteuer auf die Lieferung von B an C fällig. Die Lieferung von B an C ist dann die bewegte Lieferung. Die vorherigen innergemeinschaftlichen Lieferungen bleiben steuerfrei, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (z.B. USt-IdNr. des Abnehmers) erfüllt sind.
  • Wenn ein Zwischenhändler die Beförderung organisiert: Wenn Firma B (der Zwischenhändler) die Beförderung organisiert, wird grundsätzlich die Lieferung von A an B besteuert (§ 3 Abs. 6a Satz 4 UStG). Allerdings kann B nachweisen, dass die Beförderung im Zusammenhang mit dem Verkauf an C steht. Dann würde die Steuer auf die Lieferung von B an C fallen.

Beispiel: Stellen wir uns vor, Firma A in Deutschland verkauft Ware an Firma B in Österreich, und Firma B verkauft dieselbe Ware weiter an Firma C in Italien. Die Ware wird aber direkt von Firma A an Firma C verschickt. Wenn Firma B die Beförderung organisiert, wird die Steuer auf die Lieferung von B an C fällig, weil Firma B für die Beförderung verantwortlich ist.

In Reihengeschäften wird die Umsatzsteuer nur einmal fällig. Es hängt aber davon ab, wer die Beförderung oder Versendung organisiert, um zu bestimmen, bei welchem Geschäft die Steuer anfällt. Das ist sowohl für die korrekte Berechnung der Umsatzsteuer als auch für die Erfüllung der statistischen Meldepflichten (z.B. Intrastat) wichtig, insbesondere im internationalen Handel.

§ 3 Abs. 7 UStG: Bestimmung des Lieferorts bei nicht beförderten oder versendeten Lieferungen

Im deutschen Umsatzsteuergesetz ist § 3 Abs. 7 UStG entscheidend, wenn es darum geht, den Lieferort für Lieferungen zu bestimmen, bei denen der Gegenstand nicht befördert oder versendet wird. Dieser Paragraph regelt außerdem den Lieferort bei Reihengeschäften, bei denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, und stellt klar, wie in verschiedenen Szenarien vorzugehen ist.

Lieferungen ohne Beförderung oder Versendung

Wenn ein Gegenstand nicht transportiert oder verschickt wird, sondern der Käufer die Verfügungsmacht über den Gegenstand erhält, ohne dass er physisch bewegt wird, dann gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsmacht befindet, als Lieferort. Das bedeutet, die Umsatzsteuer wird in dem Land fällig, in dem der Gegenstand zur Zeit der Übergabe an den Käufer lag.

Beispiel: Eine Firma verkauft Maschinen, die sich auf einem Lagerplatz in Deutschland befinden. Der Käufer holt die Maschinen selbst ab, ohne dass sie transportiert werden. In diesem Fall wird die Lieferung in Deutschland ausgeführt und die deutsche Umsatzsteuer fällt an.

Lieferungen im Rahmen von Reihengeschäften (Absätze 6a und 6b)

Bei Reihengeschäften, bei denen der Gegenstand nacheinander von verschiedenen Unternehmen verkauft wird, aber nur einmal physisch transportiert oder versendet wird, gibt es spezielle Regelungen für den Lieferort. Hier unterscheidet das Gesetz zwischen Lieferungen, die vor oder nach der eigentlichen Beförderung oder Versendung des Gegenstands stattfinden.

  1. Lieferungen vor der Beförderung oder Versendung: Lieferungen, die vor dem Transport stattfinden, werden an dem Ort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. Das heißt, der Lieferort für diese Transaktionen ist der Ort, von dem aus der Gegenstand verschickt wird.
    Beispiel: Firma A verkauft Waren an Firma B in Deutschland, und Firma B verkauft diese Waren weiter an Firma C im Ausland. Die Waren werden direkt von Firma A an Firma C versendet. Der Lieferort für die Transaktion zwischen A und B ist Deutschland, weil die Beförderung hier beginnt.
  2. Lieferungen nach der Beförderung oder Versendung: Lieferungen, die nach dem Transport stattfinden, werden an dem Ort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuerpflicht in dem Land anfällt, in dem der Gegenstand nach der Lieferung eintrifft.
    Beispiel: Firma B hat die Ware von Firma A gekauft und verkauft sie an Firma C im Ausland weiter. Da die Ware von Firma A direkt an Firma C versendet wird und der Transport im Ausland endet, gilt der Lieferort für die Transaktion zwischen B und C als das Land, in dem der Gegenstand nach dem Versand ankommt.

§ 3 Abs. 9 UStG: Sonstige Leistungen

Neben Lieferungen legt das Umsatzsteuergesetz auch Regelungen für die Erbringung der sonstigen Leistungen fest. Diese umfassen alle Leistungen, die nicht in der Lieferung von Waren bestehen. Eine sonstige Leistung wird beispielsweise bei der Vermietung von Immobilien, der Reparatur von Geräten oder der Bereitstellung von Dienstleistungen erbracht.

Wichtig ist, dass der Ort der Leistungserbringung korrekt bestimmt wird, um die Umsatzsteuer vorschriftsmäßig zu berechnen.

Wenn bei einer sonstigen Leistung Dritte involviert sind, wird es komplexer. Hierbei wird häufig ein weiteres Unternehmen oder ein externer Dienstleister für die Erbringung der sonstigen Leistung eingeschaltet, der ebenfalls für die korrekte Abführung der Steuer verantwortlich ist.

Beispiel: Ein Unternehmen beauftragt eine externe IT-Firma zur Wartung seiner Systeme. In diesem Fall wurde eine sonstige Leistung erbracht und die IT-Firma trägt die Verantwortung für die Umsatzsteuer.

Nicht alle Transaktionen sind sofort eindeutig als Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu identifizieren. Es gibt Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob eine Handlung als Leistung anzusehen ist oder nicht. Dies hängt oft von den Umständen und der vertraglichen Vereinbarung ab.

Beispiel: Wenn ein Unternehmen einem Kunden Beratung anbietet und keine Waren geliefert werden, ist diese Tätigkeit als Leistung anzusehen, da eine Dienstleistung erbracht wird. In solchen Fällen muss der Ort der Leistungserbringung genau bestimmt werden, um die Umsatzsteuer korrekt abzuführen.

Wann gilt die Leistung als erbracht?

Die Leistung gilt als erbracht, wenn sie tatsächlich durchgeführt wurde. Ein weiteres wichtiges Thema hängt mit dem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug zusammen, der in bestimmten Fällen möglich sein kann, wenn eine sonstige Leistung erbracht wird.

Beispiel: Du reparierst die Maschine eines Kunden. Diese Dienstleistung fällt unter sonstige Leistungen und ist umsatzsteuerpflichtig. Hier ist der leistende Unternehmer derjenige, der die Reparatur durchführt und die Steuer abführt.

§ 3 Abs. 9a UStG - Sonderfälle

Nach § 3 Abs. 9a UStG unterliegt die Nutzung von Unternehmensvermögen für private Zwecke der Umsatzbesteuerung. Die Umsatzsteuer wird auf den Marktwert der Nutzung erhoben, was bedeutet, dass der Unternehmer die Steuer auf den Wert der privaten Nutzung abführen muss. Hier wird auch die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG relevant, wenn sich der Nutzungsumfang des Vermögens ändert.

Leistungen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern gewähren, werden als geldwerter Vorteil betrachtet und unterliegen der steuerlichen Erfassung. Diese Vorteile können verschiedene Formen annehmen, wie zum Beispiel:

  • Dienstwagen
  • Gesundheitsförderung
  • Sachleistungen

Der geldwerte Vorteil wird in der Regel nach dem Marktwert der Leistung berechnet. Bei der Nutzung von Betriebsvermögen für private Zwecke ist es wichtig, den tatsächlichen Wert dieser Nutzung zu ermitteln. Dieser wird dann entweder über die Individualbesteuerung oder die Pauschalbesteuerung steuerlich erfasst.

Gutscheine: Einzweck- vs. Mehrzweck-Gutscheine (§ 3 Abs. 13-15 UStG)

Ein wichtiges Thema im Umsatzsteuerrecht ist die Besteuerung von Gutscheinen, die in Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine unterteilt werden.

  • Einzweck-Gutscheine: Hier sind der Ort der Leistung und die Höhe der Umsatzsteuer bereits beim Verkauf des Gutscheins bekannt. Daher wird die Umsatzsteuer sofort beim Verkauf fällig und der Erlös wird direkt als umsatzsteuerpflichtig gebucht.
  • Mehrzweck-Gutscheine: Bei diesen Gutscheinen sind der Ort der Leistung und die Art der Besteuerung erst bei der Einlösung bekannt. Deshalb wird die Umsatzsteuer erst in dem Moment fällig, wenn der Gutschein eingelöst wird.

In der Buchhaltung sollten Einzweck-Gutscheine sofort als Erlös mit Umsatzsteuer erfasst werden. Mehrzweck-Gutscheine hingegen werden zunächst als Verbindlichkeiten gebucht, bis sie eingelöst werden. Erst bei der Einlösung wird die Umsatzsteuer erfasst. Für nicht eingelöste Gutscheine empfiehlt es sich, ein Verrechnungskonto zu verwenden, um die Übersicht zu behalten und eine korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen.

Praktische Tipps: Fehler bei der Anwendung von § 3 UStG vermeiden

Hier sind die Schritte, die Du befolgen solltest:

  1. Identifizieren: Handelt es sich um eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung?
  2. Bestimme den Ort der Lieferung: Wo beginnt die Lieferung oder wo befindet sich der Empfänger der Dienstleistung?
  3. Bestimme den Mehrwertsteuersatz
  4. Berechne die Umsatzsteuer: Multipliziere den Nettopreis mit dem Steuersatz.
  5. Buche Erlös und Umsatzsteuer.
  6. Prüfe die Dokumentation.
  7. Führe regelmäßige Schulungen und Buchungskontrollen durch.

Typische Fehler bei der Anwendung des § 3 UStG sind:

  • die Verwechslung von Lieferungen und Dienstleistungen
  • die Nichtberücksichtigung von Lieferschwellen bei grenzüberschreitenden Umsätzen
  • die fehlende Feststellung der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers

Um diese Fehler zu vermeiden, sollten Unternehmer regelmäßig Schulungen besuchen und ihre Buchführung überprüfen. Bei komplexen Fällen wie internationalen Transaktionen oder Reihengeschäften ist es ratsam, professionellen Rat einzuholen.

Häufig gestellte Fragen

Was sind Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG?

Nach § 3 Abs. 1b UStG handelt es sich um unentgeltliche Lieferungen, die einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt werden. Dazu gehören:

  1. Die Entnahme eines Gegenstands durch den Unternehmer für private Zwecke.
  2. Die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands an das Personal des Unternehmens für deren privaten Bedarf (sofern es sich nicht um Aufmerksamkeiten handelt).
  3. Andere unentgeltliche Zuwendungen, mit Ausnahme von Geschenken von geringem Wert und Warenmustern.

Die Voraussetzung für diese Regelungen ist, dass der Gegenstand, der unentgeltlich zugewendet wird, dem Vorsteuerabzug unterlag.

Was sind sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG?

Sonstige Leistungen sind Dienstleistungen, die nicht als Lieferung eines Gegenstands gelten, aber dennoch umsatzsteuerpflichtig sind. Dazu gehören zum Beispiel die Vermietung von Immobilien, Reparaturdienstleistungen oder Beratungen. 

Wie wird der Lieferort bei Online-Marktplätzen bestimmt?

Seit dem Inkrafttreten des Mehrwertsteuer-Digitalpakets am 01.07.2021 ist die Bestimmung des Lieferorts bei Online-Marktplätzen komplexer geworden. Der Lieferort bei B2B-Lieferungen richtet sich nach dem Ort, an dem die Beförderung beginnt. Bei B2C-Lieferungen ist der Lieferort dort, wo die Beförderung endet.

Besonders bei Lieferungen über Plattformen wie Amazon oder eBay gibt es spezielle Regelungen. Plattformen treten in bestimmten Fällen als Lieferer auf, insbesondere bei Waren aus Drittstaaten. In solchen Fällen wird die Lieferung vom Drittlandsunternehmer an die Plattform steuerfrei behandelt, während die Plattform die Lieferung an den Endkunden im Bestimmungsland versteuert.

Beispiele:

  • Händler aus China verkauft Ware über Amazon an einen Kunden in Deutschland: Amazon tritt als Lieferer auf. Die Lieferung vom Händler an Amazon ist steuerfrei. Die Lieferung von Amazon an den Kunden ist in Deutschland steuerpflichtig.
  • Händler aus Deutschland verkauft Ware über eBay an einen Kunden in Österreich: eBay ist nur Vermittler. Der Lieferort ist in Österreich, da die Versendung dort endet.

Wann gilt eine Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung?

Eine Lieferung gilt als innergemeinschaftliche Lieferung, wenn Waren von einem EU-Land in ein anderes geliefert werden und dabei folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Käufer ist ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässiger Unternehmer, der Waren für sein Unternehmen erwirbt, und der Verkäufer und Käufer verfügen beide über gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Zudem muss die Ware physisch von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangen.

Wie unterscheide ich zwischen einer Lieferung und einer sonstigen Leistung?

Eine Lieferung liegt vor, wenn die Verfügungsmacht über einen Gegenstand von einem Unternehmer auf einen Abnehmer übertragen wird, das heißt, der physische Transfer von Waren erfolgt. Eine sonstige Leistung hingegen umfasst alle Dienstleistungen, bei denen keine Waren geliefert werden, sondern eine andere Art von Leistung erbracht wird, wie z. B. Beratungsleistungen, Reparaturen oder die Vermietung von Gegenständen.

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