Mit der Einführung von § 2b UStG im Jahr 2017 wurden die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerpflicht juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) klarer definiert. Ziel der Regelung ist es sicherzustellen, dass öffentliche Einrichtungen, die in Wettbewerb mit privaten Unternehmen treten, auch die Umsatzsteuer abführen. Doch die praktische Anwendung des § 2b UStG erweist sich oft als komplex. In diesem Artikel erklären wir die wichtigsten Regelungen und zeigen auf, welche Auswirkungen § 2b UStG für jPdöR hat.
Was ist § 2b UStG?
§ 2b UStG legt fest, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) umsatzsteuerpflichtig werden, wenn sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die in Wettbewerb mit privaten Unternehmen treten und zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Eine Umsatzsteuerpflicht besteht insbesondere dann, wenn die Einrichtung nachhaltig Einnahmen erzielt, unabhängig davon, ob sie gewinnorientiert ist. Tätigkeiten im Rahmen hoheitlicher Aufgaben sind davon ausgenommen. Zudem gilt eine Bagatellgrenze von 17.500 Euro im Jahr, unterhalb derer in der Regel keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vermutet werden und daher keine Umsatzsteuerpflicht besteht.
Weiterhin besteht keine Umsatzsteuerpflicht, wenn vergleichbare Leistungen, die von privaten Unternehmen auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, gemäß § 9 UStG steuerbefreit sind und diese Unternehmen kein Recht haben, auf die Steuerbefreiung zu verzichten.
Grundbegriffe im Kontext von Paragraph 2b UStG
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) ist in der Regel rechtlich selbständig und wird aufgrund eines hoheitlichen Akts oder Gesetzes gegründet. Beispiele für jPdöR sind:
- Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Gemeinden
- Körperschaften des öffentlichen Rechts: Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
- Anstalten des öffentlichen Rechts: Rundfunkanstalten, Sparkassen
- Stiftungen des öffentlichen Rechts: Universitäten, öffentliche Forschungseinrichtungen.
Diese Organisationen haben gesetzlich festgelegte Rechte und Pflichten und können unter bestimmten Bedingungen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
Zentral für die Anwendung von § 2b UStG ist die Unterscheidung zwischen unternehmerischer Tätigkeit und Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt. Eine jPdöR tritt nur dann als Unternehmer auf, wenn sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die nicht im Rahmen hoheitlicher Aufgaben erfolgen, z.B. bei der Vermietung von Räumlichkeiten an private Nutzer (im Gegensatz zur Erteilung einer Baugenehmigung). In diesem Fall zielt die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen ab und unterliegt der Umsatzsteuerpflicht, wenn dadurch größere Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen vor, wenn jPdöR in Wettbewerb mit privaten Unternehmen tritt. Ziel des § 2b UStG ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichstellung mit privaten Unternehmen sicherzustellen.
§ 2b Abs. 2 UStG definiert Voraussetzungen, bei deren Vorliegen keine größeren Wettbewerbsverzerrungen angenommen werden, z.B. bei geringen Umsätzen (Bagatellgrenze von 17.500 Euro) oder steuerbefreiten Leistungen privater Anbieter. § 2b Abs. 3 UStG beschreibt Fälle, in denen bei der Leistungserbringung an andere jPdöR keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen.
Ziele der Einführung von § 2b UStG und wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung
Das Ziel der Umsetzung dieser Neuregelung bestand unter anderem darin, die aktuelle deutsche Steuerpraxis an die EU-Gesetzgebung anzupassen. Mit der Einführung des § 2b UStG erfolgt eine Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsatzsteuer an die Normen der Europäischen Union.
Gleichzeitig wird der Begriff der Unternehmereigenschaft in Bezug auf die jPöR erweitert. Dies hat zur Folge, dass mit der Umsetzung dieser Bestimmung mehr Leistungen der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer unterliegen als bisher.
Konsequenzen der Unternehmereigenschaft
Die wesentlichen Konsequenzen dieser Einstufung für öffentliche Einrichtungen sind:
- Umsatzsteuerpflicht: Erfüllt eine jPdöR die Kriterien des § 2b UStG, muss sie für die konkreten Leistungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, Umsatzsteuer abführen. Dies gilt insbesondere für wirtschaftliche Tätigkeiten, die in Konkurrenz zu privaten Unternehmen stehen, z.B. die Vermietung von Sporthallen an private Vereine oder die Durchführung von gebührenpflichtigen Fortbildungen.
- Vorsteuerabzug: Öffentliche Einrichtungen können die Vorsteuer für bezogene Leistungen abziehen, sofern diese Leistungen für steuerpflichtige Tätigkeiten verwendet werden. Dies war vorher nicht in gleichem Maße möglich. Für Leistungen, die sowohl für steuerpflichtige als auch für nicht steuerpflichtige Tätigkeiten verwendet werden, muss eine Aufteilungsquote ermittelt werden.
- Weitere Konsequenzen: Neben Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerabzug ergeben sich aus der Unternehmereigenschaft weitere Pflichten für jPdöR, z.B. Buchführungspflichten, Aufzeichnungspflichten und Steuererklärungspflichten.
§ 2b UStG: Übergangszeitraum und Verlängerung der Übergangsregelung bis Januar 2027
Der Beginn der 2b UStG Anwendung wird von der Übergangsregelung (§ 27 Abs. 22 UStG) geregelt. Laut dieser Bestimmung mussten die Normen des Paragraphs 2b in der Fassung vom 01. Januar 2016 auf Umsätze von jPdöR angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 2016 entstanden.
Gleichzeitig hatten jPdöR das Recht auf eine einmalige Erklärung über die Anwendung der Regelung laut § 2 Absatz 3 vom vom 31.12.2015 auf alle bis zum 01. Januar 2021 erbrachten Leistungen. Später wurde der Übergangszeitraum verlängert.
Verlängerung der Übergangsfrist von 2016 bis 2027
Der Verlauf der 2b UStG Verlängerung mit Fristen sieht derzeit folgendermaßen aus:
Ereignisse und ergriffene Maßnahmen | Datum/Zeitraum |
Inkrafttreten der Gesetzesänderung | 01. Januar 2017 |
Einführung der gesetzlichen Übergangsperiode | bis zum 01. Januar 2021 |
Covid-19-Pandemie und Schwierigkeiten mit der Vorbereitung zur Implementierung der Neuregelung | 2020 |
Zweite Verlängerung der Übergangsregelung (§ 27 Abs. 22 UStG) um zwei Jahre durch den Beschluss des Corona-Steuergesetzes | bis zum 01. Januar 2023 |
Steuergesetz 2022: Dritte Verlängerung der Übergangsregelung (s.g. 2b UStG Verlängerung 2025) | bis zum 01. Januar 2025 |
Werden dementsprechend eine 2b UStG Verlängerung 2026 und 2b UStG Verlängerung 2027 geplant und umgesetzt? Laut dem Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 wird tatsächlich eine weitere Verlängerung des Übergangszeitraums von weiteren zwei Jahren vorgeschlagen.
Im April 2024 wurde dies als inoffizieller Gesetzentwurf präsentiert. Im Mai 2024 wurde die offizielle Version veröffentlicht. Aktuell wird das Jahressteuergesetz im Bundestag debattiert.
Das Bundesministerium für Finanzen nennt folgende Gründe für die geplante Verlängerung:
- Notwendigkeit der Anpassung von Einrichtungen an die neuen Regelung
- Komplexität der Umsetzung
- wesentliche administrative und finanzielle Herausforderungen für betroffene Personen des öffentlichen Rechts.
Wann gelten öffentliche Einrichtungen nach § 2b UStG als Unternehmer?
Öffentliche Einrichtungen handeln als Unternehmer, wenn ihre Tätigkeiten die folgenden Hauptkriterien erfüllen:
- Wirtschaftliche Tätigkeit: Die Einrichtung muss wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die nicht in den Bereich hoheitlicher Aufgaben fallen.
- Erzielung von Einnahmen: Es muss eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen erfolgen, wobei die Absicht zur Gewinnerzielung nicht zwingend erforderlich ist.
- Entstehung größerer Wettbewerbsverzerrungen: Die Aktivitäten dürfen nicht zu unfairen Wettbewerbsverzerrungen führen, insbesondere wenn sie in Konkurrenz zu privaten Unternehmen stehen.
Wenn diese Kriterien erfüllt sind, unterliegen öffentliche Einrichtungen den gleichen umsatzsteuerlichen Regelungen wie private Unternehmen.
Beispiele für die Anwendung von § 2b UStG
Unten findest Du einige Beispiele, um die Anwendung von § 2b UStG zu veranschaulichen:
- Beispiel 1: Eine Gemeinde besitzt ein Freibad. Sie betreibt es, um die öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge zu erfüllen. Wenn Badegäste dieses Freibad gegen Entgelt nutzen, erfolgt dies auf wirtschaftlicher Grundlage, die zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann. In diesem Fall unterliegt die Tätigkeit der Gemeinde der Besteuerung.
- Beispiel 2: Eine Hochschule in München stellt einer anderen Hochschule in Bremen gegen Entgelt moderne Ausstattung zur Verfügung. Diese Hochschulen sind jPdöR. Wenn diese Einrichtungen im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten einen Vertrag zur Nutzung der Ausstattung abschließen, kann die Leistung umsatzsteuerpflichtig sein. Sollte es sich jedoch um öffentlich-rechtliche Aufgaben handeln, könnte die Leistung steuerbefreit sein.
- Beispiel 3: Eine Gemeinde bietet gegen Entgelt Autoparkplätze in einem Parkhaus an. Der erzielte Umsatz beträgt voraussichtlich ca. 12.500 Euro pro Jahr. Nach den Bestimmungen von § 2b Abs. 1 übt die Gemeinde somit eine unternehmerische Tätigkeit aus. In dieser Situation gilt sie jedoch als Nichtunternehmer, da die Grenze von 17.500 Euro nicht erreicht ist und es daher keine schwerwiegenden Verzerrungen des Wettbewerbs gibt.
§ 2b UStG in der Praxis: Handlungsbedarf für öffentliche Einrichtungen
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) sind verpflichtet, die Auswirkungen von Gesetzesänderungen, insbesondere des § 2b UStG, zu analysieren und zu bewerten. Dazu gehört eine detaillierte Aufschlüsselung aller erbrachten Dienstleistungen und bestehenden Vertragsverhältnisse, um zu ermitteln, welche Leistungen umsatzsteuerpflichtig werden.
Jede jPdöR muss ihre Einnahmequellen auf Umsatzsteuerpflicht nach der Neuregelung überprüfen. Um mögliche finanzielle Nachteile für die Kommune zu vermeiden, kann es erforderlich sein, bestehende Verträge neu zu verhandeln und an die neuen umsatzsteuerlichen Regelungen anzupassen.
Durch § 2b UStG werden jPdöR in ihren umsatzsteuerlichen Pflichten stärker an private Unternehmen angenähert, insbesondere wenn sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die in Konkurrenz zum privaten Sektor stehen. Es gibt jedoch weiterhin Sonderregelungen und Ausnahmen für jPdöR. Die Neuregelung kann die Wettbewerbsfähigkeit von jPdöR beeinflussen, da die Umsatzsteuerpflicht die Kosten für Leistungen erhöhen kann.
Ab dem Ende der Übergangszeit müssen jPdöR die Umsatzsteuer in ihren Verträgen und Rechnungen in den vom Gesetz festgelegten Fällen ausweisen.
Bei ihren unternehmerischen Tätigkeiten müssen jPdöR den Status ihrer Vertragspartner (öffentliche Einrichtung oder privates Unternehmen) sorgfältig prüfen, da dies für die Umsatzsteuerpflicht relevant ist.
Konkrete Handlungsempfehlungen
Wie analysieren Einrichtungen ihre Leistungen, um die neue Regelung einzuhalten? Empfehlenswert ist, öffentlichen Einrichtungen Checklisten oder Kriterienkataloge zur Verfügung zu stellen, die ihnen helfen, ihre wirtschaftlichen Kontakte und Transaktionen genauer zu erfassen.
JPdöR können eine solche Checkliste oder einen Prüfkatalog selbst erstellen oder einen Wirtschaftsprüfer zu Rate ziehen. Dieser kann helfen, die kommunale Verwaltung zu optimieren.
Bei der Nutzung von entsprechenden Programmen können Benutzer die Einhaltung von Paragraph 2b UStG jederzeit und auf einfache Weise überprüfen. Die Automatisierung von Verwaltungsprozessen erleichtert die Umsetzung dieses Gesetzes. Inzwischen werden zudem verschiedene Versionen intelligenter Vertragsmanagement-Software angeboten.
Mit solchen Tools kann auch eine automatisierte Benachrichtigung von betroffenen Kunden und Partner über neue gesetzliche Bestimmungen eingerichtet werden.
Die Anpassung der Verträge ist entscheidend für die Einhaltung des § 2b UStG. Öffentliche Einrichtungen sollten spezifische Formulierungsvorschläge für Vertragsanpassungen in Betracht ziehen. Beispielsweise könnte die Umsatzsteuerklausel „Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.“ eingefügt werden.
Darüber hinaus sollte die Leistungsbeschreibung klar formuliert werden, etwa mit dem Hinweis: „Die nachfolgenden Leistungen werden gemäß den Anforderungen des § 2b UStG erbracht.“ Eine Änderungsklausel könnte ebenfalls aufgenommen werden: „Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Parteien genehmigt werden.“
Risiken und Herausforderungen für öffentliche Einrichtungen bei der Umsetzung von § 2b UStG
Einer der Gründe für die wiederholte Verlängerung des Übergangszeitraums im Hinblick auf § 2b UStG sind mehrere Probleme, mit denen jPdöR konfrontiert sind. Darunter sind die Komplexität der Dokumentation, die Notwendigkeit der Anpassung von IT-Systemen und das entsprechende Management von Steuerrisiken.
Öffentliche Einrichtungen müssen sich auf die Anwendung neuer gesetzgebender Normen vorbereiten. Die Einführung neuer Buchhaltungs- und Managementsysteme darf nicht mehr aufgeschoben werden. Um Risiken der Übergangsperiode zu minimieren, empfehlen wir:
- detaillierte Übergangspläne zu entwickeln und zu implementieren.
- Steuermanagement-Systeme zu aktualisieren.
- Mitarbeiterschulungen durchzuführen.
Kontrolle der Gesetzeskonformität nach § 2b UStG
Die Leitung von jPdöR ist für die Einhaltung von § 2b UStG verantwortlich. In Bezug auf umsatzsteuerpflichtige öffentliche Einrichtungen sind die Finanzämter berechtigt, dieselben Prüfungen wie bei privaten Unternehmern durchzuführen. Deshalb wächst die Bedeutung von Audits und internen Kontrollen zur Vermeidung von Steuerverstößen für alle betroffenen jPödR.
Die Nichteinhaltung der Anforderungen des UStG hat unter anderem folgende Konsequenzen:
- Strafen (z.B. Bußgelder)
- Reputationsverlust und infolgedessen der Abfluss von Kunden und Partnern sowie die Verschlechterung des Images in den Augen der Öffentlichkeit
- zusätzliche Prüfungen und Auflagen durch finanzielle Behörden.
Häufig gestellte Fragen
Was ändert sich durch 2b UStG?
Mit dieser Neuregelung ändern sich die Grundsätze der Besteuerung von jPdöR. Wenn öffentliche Einrichtungen, beispielsweise Kommunen und Städte, wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die in Konkurrenz zu privaten Unternehmen stehen, müssen sie Umsatzsteuer zahlen.
Wann gilt eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer?
Eine jPdöR gilt als Unternehmer, wenn sie dauerhaft eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die auf die Erzielung von Einnahmen abzielt und in Konkurrenz zu privaten Unternehmen steht.
Was sind "größere Wettbewerbsverzerrungen"?
Größere Wettbewerbsverzerrungen im Kontext des § 2b UStG liegen vor, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) private Unternehmen im Wettbewerb benachteiligt, da sie keine oder geringere Umsatzsteuer abführen muss.
Hier einige Beispiele:
- Die jPdöR bietet die gleiche Leistung wie private Unternehmen an, aber zu einem günstigeren Preis, da sie keine oder geringere Umsatzsteuer abführen muss. Dadurch könnten private Unternehmen Kunden verlieren und im Wettbewerb benachteiligt werden.
- Die jPdöR nutzt ihre öffentliche Infrastruktur und Ressourcen, um Leistungen günstiger anzubieten. Dies kann privaten Unternehmen, die diese Vorteile nicht haben, den Wettbewerb erschweren.
Welche Tätigkeiten fallen unter die Ausnahmen von § 2b UStG?
JPöR gelten auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 Satz 1 in folgenden Fällen nicht als Unternehmer:
- Sie erbringen Dienstleistungen als geodätische und Katasterbehörden, solange diese Dienstleistungen im Rahmen hoheitlicher Aufgaben (z.B. Amtshilfe) erbracht werden.
- Sie agieren im Rahmen der Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, wenn diese Maßnahmen zur Marktorganisation, Reservenbildung und Nahrungsmittelhilfe ergreift.
- Sie führen eine der im Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG über das allgemeine MwSt.-System angeführten Tätigkeiten aus, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben erbracht werden.
Welche Auswirkungen hat § 2b UStG auf die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen?
Gemäß § 2b UStG werden Kommunen umsatzsteuerpflichtig, wenn sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die in Konkurrenz zu privaten Unternehmen stehen und nicht im Rahmen hoheitlicher Aufgaben erfolgen. Öffentliche Einrichtungen müssen ihre Vertragsverwaltung an die neuen gesetzlichen Regelungen anpassen und gegebenenfalls bestehende Verträge im Hinblick auf die Anforderungen des § 2b UStG neu verhandeln.
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