Ähnlich wie bei einer Kapitalgesellschaft haften die Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht persönlich für die Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens. Die Haftung der Gesellschafter einer GmbH (bzw. einer Ein-Personen-GmbH) ist grundsätzlich auf die Leistung der vereinbarten Stammeinlage beschränkt. Wenn die Kapitaleinlagen vollständig eingezahlt sind (und entgegen geltendem Recht keine Rückzahlungen an die Gesellschafter erfolgt sind), können die Gläubiger der Gesellschaft nur die juristische Person selbst haftbar machen. Wird daher gegen die GmbH geklagt, ist das Privatvermögen der Gesellschafter geschützt. Aber was genau ist diese beschränkte Haftung, und wie beschränkt ist sie wirklich?
Haftungsbeschränkung
Da die beiden Rechtsformen, die GmbH und die UG, haftungsbeschränkt sind, entsteht diese Beschränkung der Haftung mit dem Eintrag der GmbH oder der UG in das Handelsregister. Wer eine GmbH oder eine UG gründen möchte, sollte sich dieser Sache bewusst sein. Wenn Sie die Gründung einer GmbH planen, können Sie hier über die Vor- und Nachteile dieser Gesellschaftsform lesen. Haftungsbeschränkung bedeutet, dass nicht mit dem Privatvermögen der Gesellschafter, sondern mit dem Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der GmbH gehaftet wird (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Aufgrund der strikten Trennung von Privat- und Firmenvermögen tragen die Gesellschafter im Krisenfall somit nur das Risiko, dass die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Beteiligung verloren geht. Ist die Einlage noch nicht vollständig eingezahlt, müssen die Anteilseigner gegebenenfalls den noch ausstehenden Differenzbetrag vollständig nachzahlen.
Eine GmbH haftet im Allgemeinen mit ihrem gesamten Vermögen (also nicht nur bis zur Höhe des Grundkapitals) . Ein Beispiel: Es wurde eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro gegründet. Ist dieses GmbH-Stammkapital durch Fehlinvestitionen aufgebraucht, steht auch kein verwertbares Vermögen der GmbH mehr zur Verfügung. Verfügt dieselbe GmbH hingegen über ein Gesellschaftsvermögen von 100.000 Euro, haftet sie mit diesem in voller Höhe. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung sind beispielsweise typische Missbrauchsfälle oder Insolvenzverschleppung sowie versäumte Sozialversicherungsbeiträge. In diesen bestimmten Fällen kann privatrechtlich gegen die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH regressiert werden.
Die Haftbarkeit einer GmbH
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Gesellschaft, bei der die Haftung der Anteilseigner auf die Höhe ihrer ursprünglichen Investition beschränkt ist und die Anteilseigner nicht für die Schulden der Gesellschaft haften, wodurch ihr persönliches Vermögen im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft geschützt wird.
In der Zeit zwischen Gründung einer GmbH und Eintragung des Unternehmens können Geschäftstätigkeiten aufgenommen werden, die beteiligte Personen persönlich haftbar machen. Wirksam wird die Gesellschaft allerdings erst mit der Eintragung, die in der Regel bis zu drei Wochen dauert, wonach die Gesellschafter vor jeglicher persönlichen Haftung geschützt sind. Mit dem Eintrag ins Handelsregister wird eine GmbH „geboren“.
GmbH-Haftung: Gesellschafter und Geschäftsführer
Wie bereits erwähnt, sind die Gesellschafter von der persönlichen Haftung befreit. In Ausnahmefällen können persönlich die Gesellschafter einer GmbH haften. Die Gesellschafter sind dafür verantwortlich, dass das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Kapital der GmbH aus ihrem Privatvermögen oder einem anderen ihnen gehörenden Unternehmen stammt und bereits bei Gründung der Gesellschaft vorhanden ist. War eine Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage geplant und verliert diese an Wert, muss der Aktionär den Differenzbetrag aus seinem Privatvermögen zahlen. Gleiches gilt für durch Gesellschafterbeschluss vereinbarte Zuzahlungen oder die Gewährung von Darlehen an die GmbH sowie für Kapitalerhöhungen
Bevor wir auf die Pflichten und die mögliche Haftung eines Geschäftsführers eingehen, ein paar Worte zur grundsätzlichen Unternehmensführung einer GmbH: Die GmbH-Gründung erfolgt durch den Gesellschaftsvertrag. Jede GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Geschäftsführer kann nur eine natürliche Person werden. Die Bestellung einer juristischen Person zum Geschäftsführer ist nicht möglich. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt von der Gesellschafterversammlung der GmbH. Werden mehrere Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung bestellt, werden die Geschäftsführer meist trotzdem als Geschäftsführer und nicht als Vorstand bezeichnet, obwohl ihre Führung wie die Führung eines Vorstands funktioniert.
Grundsätzlich kann ein Geschäftsführer nach deutschem Recht nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und ihre jeweiligen Zahlungsverpflichtungen haftbar gemacht werden. Ein Geschäftsführer kann jedoch persönlich (von der Gesellschaft oder einem ihrer Gläubiger) für Schäden haftbar gemacht werden, die durch eine Verletzung seiner oben und unten aufgeführten Pflichten verursacht werden. Die Haftung kann nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei jeder Art von Fahrlässigkeit eintreten.
Außerdem ist die Beweislast gewissermaßen umgekehrt und liegt beim Geschäftsführer: Zunächst muss die Gesellschaft die Pflichtverletzung beweisen, und wenn sie diese Hürde überwindet, dann hat der Geschäftsführer zu beweisen, dass er für den verursachten Schaden nicht verantwortlich ist.
Persönliche Haftung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Haftung nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist. Der Geschäftsführer kann mit seinem gesamten Privatvermögen haftbar gemacht werden.
Der Geschäftsführer einer GmbH kann der persönlichen Haftung in vielfältiger Weise ausgesetzt werden. Geschäftsführer können gegenüber der Gesellschaft für die der Gesellschaft geschuldeten Sorgfaltspflicht haftbar gemacht und unter Umständen von den Geschäftspartnern der Gesellschaft wegen Fehlverhaltens ihnen gegenüber verklagt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlich zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die wichtigsten Straftatbestände sind: Betrug, Unterschlagung (Veruntreuung), Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen, fehlerhafte Hinterlegungen (z B. Jahresabschluss) und verspätete Insolvenzverschleppung. Über die einschlägigen Straftatbestände werden Sie bei Ihrer Bestellung zum Geschäftsführer durch den amtierenden Notar belehrt.
Mitgesellschafter haften bei einer (Zwangs-)Einziehung von GmbH-Anteilen persönlich, wenn sie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 bezüglich Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) erfüllen, eine Insolvenzlage vorliegt oder sie den Anspruch auf Schadensersatz wider Treu und Glauben verloren haben.
Besondere Haftungsbestimmungen in der GmbH
Ein Geschäftsführer kann von den Finanzbehörden persönlich belangt werden, soweit er seine Pflichten nach dem deutschen Steuerrecht verletzt und vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Die Haftung eines Geschäftsführers gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden lässt sich leicht vermeiden, indem die entsprechenden Zahlungen vollständig und rechtzeitig geleistet werden.
Wir möchten auch noch einmal betonen, dass ein Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich haftbar gemacht werden kann, wenn er gegen Kapitalerhaltungs- und/oder Liquiditätsschutzregeln verstößt und Zahlungen leistet
- nachdem die Gesellschaft ihre Schulden bei Fälligkeit oder danach nicht mehr bezahlen kann oder die Gesellschaft als überschuldet gilt,
- an den/die Gesellschafter, wonach die Zahlung zur Insolvenz der Gesellschaft führen muss, oder
- die sich als (illegale) Rückzahlung des angegebenen Stammkapitals qualifizieren.
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Fazit
Letztendlich unterliegt der Geschäftsführer einer GmbH vielen Verpflichtungen, die weit über das Tagesgeschäft einer GmbH hinausgehen. Der Geschäftsführer haftet persönlich für die Verletzung dieser Pflichten, auch wenn er eine Pflichtverletzung möglicherweise nicht kennt oder nur fahrlässig begeht. Daher sollte sich jeder Geschäftsführer einer GmbH vor Übernahme dieser Funktion umfassend über den Umfang seiner gesetzlichen Pflichten und seiner Haftungsrisiken beraten lassen. Außerdem zeigen die oben beschriebenen Fälle, dass eine GmbH ihre Gesellschafter nicht unter allen Umständen vor einer persönlichen und unbeschränkten Haftung schützt, weshalb die Gesellschafter einer GmbH diese Ausnahmen beachten sollten.
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