Steuerfreie Mitarbeitergeschenke stärken die Bindung an das Unternehmen. Mit dem richtigen Wissen sparst Du Steuern und motivierst Dein Team. In diesem Artikel erfährst Du, wie Du die steuerlichen Vorteile optimal nutzt und rechtliche Fallstricke vermeidest.
Wichtige steuerliche Regeln für Geschenke an Mitarbeiter:innen
Bei richtiger Nutzung fördern steuerfreie Mitarbeitergeschenke das Arbeitsklima und die Produktivität. Allerdings müssen die steuerlichen Regeln beachtet werden.
Was sind Geschenke für Mitarbeiter:innen?
Als Geschenke an Mitarbeitende gelten sowohl materielle als auch immaterielle Zuwendungen. Zu den materiellen Zuwendungen zählen Sachgeschenke wie Geschenkkörbe, Uhren oder Gutscheine. Immaterielle Geschenke sind dagegen nicht physischer Natur. Hierzu zählen beispielsweise Konzert- und Theaterkarten, Mitgliedschaften in Fitnessstudios oder die Übernahme von Weiterbildungskosten.
Die Abgrenzung zwischen Geschenk und Lohnbestandteil ist für die steuerliche Behandlung wichtig. Grundsätzlich gelten Zuwendungen als Geschenke, wenn sie ohne Bezug zur Arbeitsleistung zusätzlich zum Lohn gewährt werden. Im Hinblick auf die steuerliche Begünstigung sind bestimmte Wertgrenzen zu beachten, die im Folgenden näher erläutert werden. Diese Grenzen bestimmen, ob ein Geschenk steuerfrei bleibt oder als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.
Behalte den Überblick über Deine Finanzen und halte mit den Finom-Integrationen alle Finanzdaten App-übergreifend auf dem neuesten Stand.
Wertgrenzen für steuerfreie Geschenke an Mitarbeiter
Steuerfreie Geschenke sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Damit Geschenke steuerfrei bleiben, müssen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden.
Streuartikel bis 10 €
Kleine Aufmerksamkeiten und Werbegeschenke bis zu einem Wert von 10 € sind steuer- und sozialversicherungsfrei (BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 Paragraph III Abs. 10). Darunter fallen zum Beispiel Kugelschreiber, Kalender oder kleine Süßigkeiten mit Firmenlogo. Diese sogenannten Streuartikel dienen in erster Linie der Unternehmenswerbung und fallen unter die Sachbezugsfreigrenze.
Sachzuwendungen bis 50 €
Die Freigrenze für Sachzuwendungen wurde zum 1. Januar 2022 von 44 € auf 50 € erhöht. Sie bietet Dir die Möglichkeit, Geschenke steuerfrei an Mitarbeiter:innen zu überreichen. Allerdings ist die Anwendung dieser Regelung an strenge Voraussetzungen geknüpft. Wichtigstes Kriterium ist die Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Die 50 € dürfen nicht anstelle von Lohnbestandteilen gewährt oder auf diese angerechnet werden. Man kann also nicht einfach das Gehalt kürzen und die Differenz als steuerfreies Geschenk ausgeben. Die Sachzuwendung darf auch nicht an Stelle einer bereits zugesagten Gehaltserhöhung treten. Bei Wegfall der Zuwendung darf sich das Gehalt ebenso nicht erhöhen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Um Geschenke steuerfrei zu gestalten, muss die Grenze von 50 € eingehalten werden. Übersteigt der Wert eines Geschenks diesen Betrag, muss er vollständig als Sachbezug versteuert werden. Bei mehreren kleinen Geschenken ist die Gesamtsumme relevant. Überschreitet diese Summe die Grenze von 50 € im Monat, ist sie ebenfalls vollständig steuerpflichtig. Die Steuerklasse des/der Mitarbeiters:in spielt bei der Beurteilung der Steuerfreiheit von Sachzuwendungen keine direkte Rolle. Sie werden unabhängig vom individuellen Steuersatz betrachtet.
Aufmerksamkeiten bis 60 €
Die 60-€-Freigrenze für Sachzuwendungen nach R 19.6 LStR bietet Dir weitere Möglichkeiten, Geschenke an Mitarbeiter:innen steuerfrei zu gestalten. Sie gilt speziell für persönliche Anlässe wie Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, oder Jubiläen. Auch ein Willkommensgruß nach längerer Krankheit fällt unter diese Regelung.
Ein entscheidender Vorteil der 60-€-Grenze ist, dass sie zusätzlich zur 50-€-Freigrenze angewendet werden kann. Pro Monat kann jede:r Mitarbeiter:in also ein Geschenk bis zu 50 € und eine persönliche Aufmerksamkeit von bis zu 60 € steuerfrei erhalten. Die beiden Freigrenzen werden nicht miteinander verrechnet.
Bedeutung der ordnungsgemäßen Dokumentation
Die ordnungsgemäße Dokumentation ist bei allen steuerfreien Mitarbeitergeschenken unerlässlich. Nur so kannst Du bei einer Prüfung durch das Finanzamt nachweisen, dass Du die geltenden Vorschriften eingehalten hast. Aufmerksamkeiten müssen als Sachbezug in der Lohnbuchhaltung erfasst werden. Steuerpflichtige Mitarbeitergeschenke sind als geldwerter Vorteil in der Gehaltsabrechnung auszuweisen und entsprechend zu versteuern.
Pflichtangaben sind:
- Name des/der Mitarbeiter:in
- Anlass des Geschenks (beispielsweise Geburtstag, Jubiläum, Weihnachten)
- Datum der Geschenkübergabe
- Art und Wert des Geschenks
Diese Angaben solltest Du in Deinen Lohnunterlagen festhalten.
Rechtliche Regelungen für steuerfreie Mitarbeitergeschenke
Die rechtlichen Grundlagen für Geschenke an Mitarbeiter:innen sind im deutschen Steuerrecht verankert. Die wichtigsten Regelungen finden sich in den folgenden Gesetzen und Richtlinien:
- Einkommensteuergesetz (EStG): Hier sind die grundsätzlichen Regelungen zur Besteuerung von Einkünften geregelt, darunter auch die Regelungen zu geldwerten Vorteilen und Sachzuwendungen. Relevant sind insbesondere § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (50-€-Freigrenze) und § 37b EStG (Pauschalbesteuerung).
- Lohnsteuer-Richtlinien (LStR): Die LStR enthalten detaillierte Ausführungen und Erläuterungen zur Anwendung des EStG im Bereich der Lohnsteuer. Hier finden sich konkrete Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an Arbeitnehmer:innen. Auch Freigrenzen und die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme sind genannt, beispielsweise in R 19.6 LStR.
- Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV): Die SvEV regelt, welche Arbeitsentgelte der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Relevant ist hier insbesondere § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV. Er regelt die Sozialversicherungsfreiheit von Zuwendungen.
- Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG): Das ZAG ist für die Regelungen zu Gutscheinen relevant. Insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG definiert, welche Arten von Gutscheinen nicht als Zahlungsdienste gelten. Für diese gilt die Freigrenze von 50 €.
Steuerliche Vorteile für steuerfreie Mitarbeitergeschenke
Steuerfreie Geschenke bieten Dir und Deinen Mitarbeiter:innen attraktive Vorteile. Du kannst Dein Team motivieren, gleichzeitig sparst Du Steuern und Sozialabgaben. Durch die gesetzlichen Regelungen kannst Du verschiedene wertschätzende Gesten steueroptimiert umsetzen.
Nutzung der Sachbezugsfreigrenze
Unter die oben genannte Freigrenze von 50 Euro fallen verschiedene Leistungen. Das können klassische Geschenke wie Geschenkkörbe, Bücher oder Elektronikartikel sein. Auch Gutscheine für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zählen dazu. Wichtig ist, dass es sich um Gegenstände handelt, dass also keine Barauszahlung erfolgt. Auch die Lieferung von Waren direkt an den/die Mitarbeiter:in fällt unter die Sachzuwendung. Anfallende Versandkosten sind nach einem BFH-Urteil vom 06.06.2018 in die 50 € einzubeziehen.
Steuerliche Behandlung von Gutscheinen und Geschenkkarten
Nicht alle Gutscheine und Geschenkkarten fallen unter die Freigrenze von 50 €. Gutscheine, die wie Bargeld verwendet werden können, gelten als Geldleistung und sind steuerpflichtig. Hierzu zählen beispielsweise Gutscheine ohne Zweckbindung, Kreditkarten oder Guthabenkarten mit Bargeldfunktion. Ausgenommen sind laut § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG Gutscheine, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.
Seit 2020 gilt eine wichtige Neuregelung: Die Gutscheine müssen zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Auch dürfen sie nicht aus einer Entgeltumwandlung stammen. Außerdem müssen sie die sogenannten ZAG-Kriterien nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Sie müssen zweckgebunden sein und dürfen nicht als universelles Zahlungsmittel verwendet werden können. Zulässig sind Geschenkkarten, die:
- für Produkte oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Ausstellers eingelöst werden können,
- in einem begrenzten Netz von Anbietern gültig sind oder
- für eine begrenzte Anzahl von Produkten oder Dienstleistungen gelten.
Gutscheine für Onlinehändler, die zum Kauf des gesamten Sortiments berechtigen, sind seit 2022 nicht mehr steuerfrei (BMF-Schreiben vom 13.04.2021, Abs. 1). Erlaubt sind hingegen Gutscheine, die auf eine bestimmte Warengruppe wie Mode oder Elektronik beschränkt sind. Auch Gutscheine für bestimmte steuerliche oder soziale Zwecke wie Essensgutscheine oder Zuschüsse zu betrieblichen Gesundheitsmaßnahmen sind weiterhin möglich.
Ausnahmen: Wenn Geschenke an Mitarbeiter:innen steuerpflichtig werden
Auch wenn viele Mitarbeitergeschenke steuerfrei sind, gibt es Ausnahmen.
- Geldgeschenke. Diese werden unabhängig von ihrer Höhe steuerlich immer wie normaler Arbeitslohn behandelt. Dabei sind sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
- Verknüpfung von Geschenken mit dem regulären Arbeitslohn. Wird ein Geschenk nicht zusätzlich zum Gehalt gewährt, sondern als Teil des Gehalts ausgezahlt, verliert es seinen steuerfreien Charakter. Dies gilt auch, wenn das Geschenk mit einer Gehaltskürzung verbunden ist. In diesen Fällen wird der Wert des Geschenks dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet und entsprechend versteuert (§ 8 Abs. 4 Satz 1 EStG).
- Auch das Überschreiten der Freigrenzen führt zum Verlust der Steuerfreiheit. Liegt der Wert des Geschenks über den geltenden Freigrenzen, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Alternative steuerfreie Geschenke an Mitarbeiter
Neben steuerfreien Geschenken gibt es viele weitere Möglichkeiten, Deine Mitarbeiter:innen zusätzlich zu motivieren und ihnen steuerbegünstigte Zusatzleistungen anzubieten.
Steuerfreie Prämien und Incentives vom Arbeitgeber
- Zusätzlich zum Gehalt kannst Du Deinen Mitarbeiter:innen steuerfreie Bonuszahlungen und Prämien gewähren. Besonders attraktiv sind Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Zertifizierte Gesundheitskurse sind bis zu einem Betrag von 600 € jährlich pro Mitarbeiter:in steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Beispiele sind eine Rückenschule oder Kurse zur Stressbewältigung. Wichtig ist, dass diese Maßnahmen zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
- Auch die Übernahme von Fahrtkosten ist eine steuerfreie Leistung. Das Jobticket für öffentliche Verkehrsmittel kann nach § 3 Nr. 15 EStG grundsätzlich steuerfrei überlassen oder bezuschusst werden. Die Höhe des Zuschusses spielt dabei keine Rolle. Alternativ können die Kosten pauschal mit 15 % oder 25 % versteuert werden. Die Überlassung einer Bahncard kann ebenfalls steuerfrei sein. Hierfür müssen die zu erwartenden Preisnachlässe die Anschaffungskosten übersteigen.
- Zuschüsse zur Kinderbetreuung sind eine wertvolle Unterstützung für Eltern. Für nicht schulpflichtige Kinder sind diese Zuschüsse sogar in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu gehört auch die Vermittlung von Betreuungsplätzen. Darüber hinaus kann die kurzfristige Betreuung von Kindern unter 14 Jahren gefördert werden. Auch die Betreuung pflegebedürftiger Angehörigen kann in Notfällen unterstützt werden (§ 3 Nr. 34a EStG). Diese Förderung ist bis zu 600 € pro Jahr und Person steuerfrei.
- Die private Nutzung von dienstlichen Mobiltelefonen und Laptops ist steuerfrei. Auch die Erstattung von 20 % der Telefonkosten im Homeoffice bis höchstens 20 € monatlich ist steuerlich begünstigt.
- Neben Jobticket und Bahncard ist auch die Überlassung eines Dienstfahrrades nach § 3 Nr. 37 EStG bis Ende 2030 steuerfrei. Auch die Zahlung einer Kilometerpauschale für Fahrten mit dem privaten Pkw (0,30 € pro Kilometer, pauschal versteuert mit 15 %) ist möglich. Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten bei der Berechnung des geldwerten Vorteils günstigere Sonderregelungen.
Besondere steuerliche Regelungen für verschiedene Arten von Geschenken an Mitarbeiter
Für Sachzuwendungen gelten je nach Art der Zuwendung unterschiedliche steuerliche Regelungen. Es ist wichtig, diese Unterschiede zu kennen, um Steuervorteile optimal nutzen zu können.
- Betriebsveranstaltungen und Geschenke anlässlich von Feiern: Für Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste gilt ein besonderer Freibetrag. Pro Mitarbeiter:in und Begleitperson können bis zu 110 € steuerfrei für die Veranstaltung ausgegeben werden. Dies umfasst auch kleinere Geschenke im Wert von bis zu 60 €. Übersteigen die Kosten diesen Betrag, ist der Überschuss steuerpflichtig. Zu beachten ist, dass dieser Freibetrag zweimal im Jahr in Anspruch genommen werden kann (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Das Weihnachtsgeld gehört dagegen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
- Virtuelle oder digitale Geschenke: Auch virtuelle oder digitale Geschenke können steuerfrei sein. Beispiele sind Gutscheine für Online-Shops, Downloads oder Streaming-Dienste. Hier gelten die gleichen Regeln wie für physische Gutscheine. Sie müssen also zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden, zweckgebunden sein und innerhalb der Freigrenzen liegen. Achte besonders auf die Einhaltung der ZAG-Kriterien, um die Steuerfreiheit zu gewährleisten.
- Essensmarken oder digitale Essensgutscheine: Der Wert von Essensmarken setzt sich aus dem amtlichen Sachbezugswert und einem Zuschuss zusammen. Ersterer liegt 2025 bei 4,40 € für Mittag- und Abendessen und 2,30 € für Frühstück. Die Obergrenze liegt derzeit bei 7,50 € pro Arbeitstag (SvEV § 2 i.d.F. 03.12.2024). Zahlt der/die Mitarbeiter:in mindestens den Sachbezugswert selbst, bleibt der Essenszuschuss steuerfrei. Digitale Lösungen bieten hier eine flexible und zeitgemäße Alternative zur klassischen Essensmarke. Mitarbeitende können beispielsweise für jedes Mittagessen ein Restaurant oder einen Supermarkt auswählen und den Beleg mit einem Handy fotografieren.
Steuerfreie Zusatzleistungen für Arbeitnehmer:innen
Neben den bereits genannten Möglichkeiten gibt es eine Reihe weiterer Zusatzleistungen, die Du Deinen Mitarbeiter:innen steuerfrei gewähren kannst.
- Arbeitgebergeförderter Wohnraum: Stellt Dein Unternehmen Mitarbeiter:innen vergünstigten oder kostenlosen Wohnraum zur Verfügung, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Allerdings gibt es eine günstige Regelung: Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete und nicht mehr als 25 € pro Quadratmeter ohne umlagefähige Nebenkosten beträgt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG).
- Erstattung von Fortbildungskosten: Die Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 19 EStG grundsätzlich steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung im überwiegenden betrieblichen Interesse liegt oder der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit dient. Rückwirkend sind seit 2020 auch Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung wie Outplacement oder Newplacement steuerfrei (Artikel 1 Abs. 1 Jahressteuergesetz 2020).
- Mitarbeiterdarlehen und ihre steuerliche Behandlung: Du kannst Deinen Mitarbeiter:innen zinsgünstige Darlehen gewähren, um finanzielle Engpässe zu überbrücken. Bis zu einem Betrag von 2.600 € fallen hierfür keine Steuern an (BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Abs. 2). Übersteigt das Darlehen 2.600 €, ist die Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz abzüglich 4 % Bewertungsabschlag (§ 8 Absatz 3 Satz 1 EStG) und dem gezahlten Zins zu versteuern.
- Betriebliche Krankenversicherung: Schließt Du als Arbeitgeber:in für Deine Mitarbeiter:innen eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) ab und zahlst monatliche Beiträge, liegt ein steuerbegünstigter Sachbezug vor (BFH-Urteil vom 7. Juni 2018). Voraussetzung ist, dass die monatlichen Beträge höchstens 50 € betragen. Außerdem muss das Unternehmen als Versicherungsnehmer:in auftreten und konkrete Leistungen zusagen. Zahlt der Arbeitnehmer die Beiträge selbst und erhält einen Zuschuss, liegt ein Barlohn vor.
- Gruppenunfallversicherung: Auch die Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung können steuerlich begünstigt sein. Die Beiträge können pauschal mit 20 Prozent versteuert werden (§ 40b Abs. 3 EStG). Seit 2024 spielt die Höhe des Versicherungsbeitrags gemäß Artikel 2 Abs. 7 Wachstumschancengesetz keine Rolle mehr.
Praktische Beispiele und Fallstudien zu Geschenken an Mitarbeiter
Hier findest Du einige konkrete Beispiele und Fallstudien für die praktische Anwendung der steuerlichen Regelungen für Mitarbeitergeschenke.
Beispiel 1: Geburtstagsgeschenk
Deine Mitarbeiterin Anna hat Geburtstag. Du möchtest ihr eine Freude machen und schenkst ihr einen Gutschein für ein lokales Bekleidungsgeschäft im Wert von 45 €. Da der Gutschein zweckgebunden, aus Anlass eines persönlichen Ereignisses und zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird, ist er als Aufmerksamkeit bis 60 € steuerfrei. Die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 € gilt unabhängig davon weiterhin.
Beispiel 2: Gutschein für ein Geschäft
Dein Mitarbeiter Max erhält von Dir einen Gutschein eines großen Online-Händlers im Wert von 50 €. Dieser Gutschein kann jedoch für das gesamte Sortiment des Händlers eingelöst werden. Da er die ZAG-Kriterien nicht erfüllt, ist er nicht steuerfrei und muss als geldwerter Vorteil versteuert werden. Es sollten Gutscheine gewählt werden, die nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden können.
Beispiel 3: Arbeitgeberzuschuss zur Mitgliedschaft im Fitnessstudio
Du möchtest die Gesundheit Deiner Mitarbeiter:innen fördern und bietest ihnen einen Zuschuss zur Mitgliedschaft im Fitnessstudio an. Wenn Du die Mitgliedschaft direkt mit dem Fitnessstudio abschließt und die Beiträge für Deine Mitarbeiter:innen übernimmst, handelt es sich um eine Sachzuwendung. Bleiben die monatlichen Beiträge unter 50 €, kann diese Leistung im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze steuerfrei behandelt werden.
Beispiel 4: Betriebliche Weihnachtsfeier und Geschenke für Arbeitnehmer:innen
Dein Unternehmen veranstaltet für alle Mitarbeiter:innen eine Weihnachtsfeier. Die Kosten pro Mitarbeiter:in belaufen sich auf 90 €. Zusätzlich erhält jede:r Mitarbeiter:in ein Geschenk im Wert von 30 €. Die Kosten für die Weihnachtsfeier bleiben steuerfrei, da sie unter dem Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter:in liegen. Das Geschenk ist ebenfalls steuerfrei, wenn die weiteren Kriterien wie Zusätzlichkeit und Sachzuwendung erfüllt sind. Das ausgezahlte Weihnachtsgeld ist als regulärer Lohn zu versteuern.
Empfehlungen für Arbeitgeber: Steuerliche Risiken bei der Vergabe von steuerfreier Mitarbeitergeschenken minimieren
Um das Potenzial steuerfreier Mitarbeitergeschenke optimal zu nutzen und gleichzeitig Risiken zu vermeiden, ist eine durchdachte Strategie wichtig.
- Ein zentraler Aspekt ist die konsequente Einhaltung der geltenden Freigrenzen. Achte genau darauf, dass der Wert der Geschenke und Zuwendungen die festgelegten Grenzen nicht überschreitet. Andernfalls geht die Steuerfreiheit für die gesamte Zuwendung verloren. Eine sorgfältige Dokumentation aller Geschenke inklusive Empfänger:in, Anlass, Datum und Wert ist unerlässlich. Nur so kannst Du bei einer Prüfung durch das Finanzamt Nachweise erbringen.
- Wähle die Art des Geschenks sorgfältig aus. Bevorzuge Sachgeschenke und zweckgebundene Gutscheine, die den Kriterien des ZAG entsprechen. Reine Geldwertkarten oder Barauszahlungen sind steuerpflichtig. Insbesondere bei Gutscheinen ist zu prüfen, ob diese tatsächlich die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen. Im Zweifelsfall kann das Finanzamt Auskunft geben.
- Achte auf das Prinzip der Zusätzlichkeit. Geschenke und Zuwendungen sollten immer zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt werden. Ansonsten handelt es sich um eine Gehaltsumwandlung. Sie dürfen auch keinesfalls eine Gehaltskürzung ausgleichen oder anstelle einer Gehaltserhöhung gewährt werden. Nur wenn die Zuwendungen tatsächlich zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gewährt werden, sind sie steuerfrei.
- Kombiniere verschiedene Zuwendungen. Neben traditionellen Geschenken kannst Du Anlässe wie Geburtstage, Jubiläen oder besondere Leistungen nutzen, um Deine Wertschätzung auszudrücken. Biete eine Vielfalt an steuerfreien Benefits an, um auf die unterschiedlichen Bedürfnisse Deiner Mitarbeiter:innen einzugehen. Diese können von der Gesundheitsförderung über Fahrkostenzuschüsse bis hin zur Kinderbetreuung reichen. So schöpfst Du die Freigrenzen optimal aus und erhöhst die Attraktivität Deines Unternehmens.
Schau Dir unsere anderen Artikel an:
Letzte Artikel
Mezzanine-Kapital: Eine alternative Finanzierungsmöglichkeit für Unternehmen
Nebengewerbe Steuern: Was zahlen, was absetzen?
Wirtschaftlichkeit einfach erklärt: Berechnung und Bedeutung
Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)
UG in GmbH umwandeln: Schritt für Schritt
Cross-Selling: Beispiele, Tipps und erfolgreiche Strategien
Amazon-Shop eröffnen: Amazon Seller werden
Beitrag teilen