Zu versteuerndes Einkommen ist der Teil Ihres Bruttoeinkommens, der zur Berechnung Ihrer Steuerschulden verwendet wird.

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Zu versteuerndes Einkommen bildet die Grundlage, auf der Steuern erhoben werden. Es ist der Gesamtbetrag der Einkünfte und wird um Ausgaben und andere Abzüge gekürzt. Die als Einnahmen, Einkünfte, Ausgaben und sonstige Abzüge berücksichtigten Beträge variieren je nach Land und System des Landes. Normalerweise werden alle Einkünfte als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet, aber einige Einkünfte haben Steuerbefreiungen und -abzüge und werden daher nicht in das steuerpflichtige Einkommen aufgenommen.

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Auf Einkünfte und Einkommen aller natürlichen Personen wird die Einkommensteuer berechnet. 

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) umfasst Einkünfte aus den folgenden Kategorien:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Handel oder Gewerbe
  • Selbstständige Arbeit
  • Kapitalanlage
  • Nichtselbstständige Arbeit
  • Mieten und Lizenzgebühren
  • Sonstige Einkünfte

Das Nettoeinkommen basiert auf allen Bruttoeinnahmen, die während eines Kalenderjahres erzielt wurden, abzüglich der einkommensbezogenen Ausgaben während des gleichen Zeitraums für jede der oben genannten Kategorien. Verluste aus einer der sieben Grundeinkommenskategorien (außer Kapitalanlagen) können vollständig mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkommenskategorie verrechnet werden (es können Ausnahmen für „sonstige Einkünfte“ gelten).

Wie hoch ist die zu zahlende Einkommensteuer?

In Deutschland unterliegen alle Einkünfte einem Grundfreibetrag. Als Faustregel gilt jedoch: Je höher Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen, desto höher der Steuersatz.

Die Einkommensteuerklassen für 2022 sind nach 32a EStG wie folgt:

  • Weniger als 9.984 Euro – 0%
  • Zwischen 9.984 Euro und 58.596 Euro - 14% bis 42%
  • Zwischen 58.597 und 277.825 Euro - 42%
  • Über 277.826 Euro - 45%

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt ab dem 1. Januar 2009 ein separater Steuertarif:

Der Steuersatz für alle Kapitalerträge aus der Kapitalanlage von Privatpersonen wie Dividenden und Zinsen, aber auch Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Termingeschäften beträgt in der Regel 25 % der Einkünfte (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirche). 

Neben der Einkommensteuer fallen der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer (bei Zugehörigkeit zu einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft) an. In der Regel wird die Berechnung des Solidaritätszuschlages in Höhe von 5,5% und der Kirchensteuer in Höhe von 9% der jeweils festgesetzten Einkommensteuer durchgeführt.

Gewerbeertragsteuer

Gewerbesteuer wird auf Einkünfte aus Gewerbebetrieben erhoben, wobei für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 Euro zu berücksichtigen ist (also nicht für Kapitalgesellschaften). Das ist eine der Steuern, die Selbstständige zu zahlen haben.

Für die endgültige Steuerveranlagung ist die jeweilige Gemeinde zuständig. Der von der Gemeinde festgelegte Hebesatz beträgt für größere Städte zwischen etwa 250% und 580% des Grundbetrags, das sind 3,5% der Gewerbeeinnahmen.

Zu versteuerndes Einkommen berechnen

Vielleicht ist es aus Neugier. Oder Sie suchen einen neuen Job und wollen wissen, welcher Teil Ihres Bruttogehalts bei Ihrer Bank ankommt. Zur Berechnung der Lohnsteuer nutzen Sie den für zu versteuerndes Einkommen-Rechner des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), den Brutto-Netto-Rechner. Das Bundesministerium der Finanzen hat außerdem mit den obersten Finanzbehörden einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer erstellt. 

Selbständiges Arbeiten ist befreiend, kann aber manchmal auch stressig sein. Von der Rechnungsstellung bis zur Berechnung von Einnahmen und Ausgaben bringt die freiberufliche Tätigkeit einen angemessenen Anteil an Laufarbeit mit sich, sodass jedes Jahr langwierige Formulare ausgefüllt werden müssen. Steuererklärungen online einzureichen ist schwierig, deshalb haben wir bei Finom eine mühelose Echtzeit-Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben entwickelt. Damit wird Ihre Selbsteinschätzung wird zum Kinderspiel.

Steuerabzüge

Das deutsche Steuersystem lässt eine relativ große Vielfalt an Abzügen zu, die Ihre Steuerschuld mindern können. Sie können auch Steuerfreibeträge wie Kindergeld geltend machen. Steuerliche Abzüge sind für folgende Kostenarten möglich:

  • Beschäftigungskosten (sofern nicht bereits vom Arbeitgeber erstattet)
  • Umzugskosten
  • Unterhaltszahlungen an geschiedene oder getrennt lebende Partner
  • Spenden an deutsche Wohltätigkeitsorganisationen
  • Kosten der Kinderbetreuung
  • Ausgaben für Ausbildung oder Schulbildung
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Kirchensteuer
  • Außergewöhnliche Belastungen

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Um von den Steuerabzügen zu profitieren, müssen Sie eine jährliche Steuererklärung abgeben. Viele Arbeitnehmer in Deutschland reichen diese ein, auch wenn sie dazu nicht verpflichtet sind, um sicherzustellen, dass sie nicht zu viele Steuern zahlen. Sie können die Formulare in Papierform ausfüllen und beim Finanzamt einreichen oder das Ganze über das Online-Finanzamtssystem ELSTER erledigen.

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