Nach der Steuergesetzgebung sind Fortbildungskosten nur dann von Steuer abzugsfähig, wenn Fortbildung beruflichen Zwecken dient.
Können Fortbildungskosten von Steuer abgesetzt werden, und was ist zu beachten?
Das Abitur ist lange her, das Studium seit ein paar Jahren vorbei und Sie sind endlich im Beruf gelandet. Ihre Karriere läuft super: Sie kennen alle Ihre Kollegen gut, das Gehalt ist angemessen und Sie haben ein gutes Verhältnis zu Ihren Vorgesetzten – aber trotzdem fehlt etwas.
Das passiert oft und viele Menschen wissen nicht warum. Manchmal gerät der Alltag ins Stocken, und während manche Menschen das in Ordnung finden, halten andere es nicht aus und suchen nach Abwechslung. Eine Lösung ist für Viele die Suche nach einer Weiterbildung. Dort kann man seinen Horizont erweitern und seine Karriere vorantreiben. Und einige Berufe sind sogar gesetzlich verpflichtet, eine Weiterbildung zu absolvieren.
Das Beste: Das Finanzamt erkennt diese Kosten in der Regel ohne weiteres an und sie sind als Werbungskosten abzugsfähig. In diesem Artikel haben wir alle relevanten Informationen zu diesem Thema zusammengestellt.
In die Zukunft investieren
Um wettbewerbsfähig zu bleiben, müssen Sie Ihr Können aufrechterhalten – und Ihr Angebot verbessern. Jede beruflich veranlasste Aus- und Weiterbildung, die Ihnen dabei hilft, ist steuerlich absetzbar. Das Finanzamt erkennt alle Kosten für die Weiterbildung ohne Begrenzung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben an. Diese Kosten entstehen oft durch Seminare, Konferenzen oder Tagungen, und damit können Sie Steuern sparen. Weitere typische Weiterbildungskosten können entstehen durch:
- Weiterbildung für Ihren aktuellen Job
- Umschulung oder Weiterbildung
- Studium nach der Lehre
- Zweiter Abschluss
- Aufbaustudium
- Weiterbildung nach der beruflichen Erstausbildung
Auch wenn das Finanzamt diese Kosten in der Regel problemlos in unbegrenzter Höhe anerkennt, gibt es dennoch einiges zu beachten.
Wird die Fortbildung nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern im Interesse des Teilnehmers durchgeführt, sind die Fortbildungskosten als Werbungskosten von den Einkünften des Teilnehmers aus unselbstständiger Arbeit steuerlich absetzbar.
Wird die Fortbildung im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt und von ihm bezahlt, können die Gebühren als Betriebsausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen des Arbeitgebers abgezogen werden.
Anforderungen
Weiterbildungskosten kann man als Werbungskosten absetzen, soweit es eine berufliche Veranlassung gibt und sie zu einer künftigen Beförderung führen können. Ist dies nicht der Fall, könnten die Kosten nicht in voller Höhe anerkannt werden.
Es gibt gelegentlich Probleme, wenn nicht sofort ersichtlich ist, dass Ihre Weiterbildung mit Ihrem Beruf zu tun hat. Kurse mit dem Schwerpunkt Rhetorik werden zum Beispiel möglicherweise nicht sofort anerkannt – es ist wichtig, zu beweisen, wie wichtig sie für Ihre Ausbildung sind.
Weiterbildungen, die keinen direkten Bezug zum Beruf haben, werden nur anerkannt, wenn sich Ihr Arbeitgeber an den Kosten beteiligt. Wenn Ihr Arbeitgeber diese Kurse von Ihnen verlangt, werden sie ohne Frage anerkannt.
Wenn Sie selbstständig sind, dürfen Sie maximal 4.000 Euro jährlich abziehen, aber nur, wenn die Aus-/Weiterbildung in direktem Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit steht. Was Selbstständige noch steuerlich absetzen können, finden Sie im Artikel Kleingewerbe - Steuer absetzen.
Spezielle Umstände
Eine Gewähr für die Anerkennung von Weiterbildungskosten durch das Finanzamt gibt es nicht – oft müssen Sachverhalte individuell geprüft werden. Die Person, die Ihren Fall prüft, entscheidet, ob Ihre Weiterbildung berufsbezogenen Zwecken dient. Sie sollten immer bereit sein, Ihre Ausgaben im Bedarfsfall zu begründen, einige Beispielfragen des Finanzamts könnten lauten: Warum war ein Sprachkurs für den Beruf notwendig? Haben Sie aus beruflichem oder persönlichem Interesse an dieser Tagung teilgenommen? Bitte vergessen Sie auch nicht, Ihre Steuernummer und Steuer-ID einzugeben, wenn Sie die Steuererklärung einreichen.
Einige Kurse müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um steuerlich absetzbar zu sein:
- Sprachkurse müssen beruflich veranlasst sein
- Grundlegende Fremdsprachenkurse werden nur anerkannt, wenn Grundkenntnisse im Beruf erforderlich sind
- Tagungen/Kongresse zählen nur, wenn sie aus beruflichem (nicht persönlichem) Interesse besucht werden
Hinweis: Bei der Anerkennung Ihrer Weiterbildungskurse werden alle damit verbundenen Kosten berücksichtigt. Diese können folgendes beinhalten:
- Literatur
- Studiengebühren
- Seminargebühren
- Arbeitsmaterialien
- Fahrtkosten: Mit der Entfernungspauschale bzw. Pendlerpauschale können Sie unabhängig vom Verkehrsmittel 30 Cent pro vollen Kilometer Wegstrecke in Anspruch nehmen.
- Verpflegungskosten: Für Übernachtungs- und Verpflegungskosten können Sie pauschal 14 Euro bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden und 24 Euro bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden steuerlich geltend machen.
Wir bei Finom sind stolz darauf, ein beispielloses Maß an Unterstützung zu bieten, das Ihnen das Gefühl gibt, geschätzt zu werden, Ihren Verwaltungsaufwand eliminiert und sicherstellt, dass Sie steuerlich so effizient sind wie möglich. Wir beraten Sie dahingehend, welche Unternehmensform die richtige für Sie ist. Bei uns erhalten Sie eine einfache (und leistungsstarke) Rechnungsstellung und Angebote für alle Ihre Kunden und Klienten. Es ist wichtig, dass jemand Ihre Konten verwaltet, der Ihr Geschäft und das gewünschte Maß an Support wirklich versteht.
Fazit
Wie oben erwähnt, ist die Weiterbildung steuerlich absetzbar, wenn Sie neue Fähigkeiten erlernen, die für Ihren ausgeübten Beruf erforderlich sind – nicht Fähigkeiten, die Sie für eine neue Stelle qualifizieren. Eine berufliche Fortbildung, die Sie für die Mindestanforderungen Ihrer derzeitigen Funktion qualifizieren würde, gilt nicht als arbeitsbezogene Weiterbildung. Das heißt, es sei denn, die Anforderungen an Ihren Job haben sich seit Ihrer Einstellung geändert. Wenn die Anforderungen gleich sind, wird davon ausgegangen, dass Sie bei der Einstellung schon qualifiziert waren. Diese kann man dann nicht als Werbungskosten geltend machen.
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