§ 15 UStG ist Dein Schlüssel zu mehr finanzieller Freiheit als Unternehmer. Hast Du gewusst, dass Du einen Großteil der von Dir gezahlten Umsatzsteuer zurückholen kannst? Genau hier setzt dieser Paragraph an, indem er Dir den Vorsteuerabzug ermöglicht – ein essenzielles Instrument, um Deine Steuerlast zu senken und unnötige Ausgaben zu vermeiden.
In dieser Anleitung erfährst Du Schritt für Schritt, wie der Vorsteuerabzug funktioniert, welche Voraussetzungen Du beachten musst und welche häufigen Fehler Dich Geld kosten können. Praktische Beispiele und wertvolle Tipps helfen Dir dabei, das Maximum aus Deinem Vorsteuerabzug herauszuholen.
Definition von §15 UStG
§ 15 UStG ist Teil des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) und regelt den Vorsteuerabzug für Unternehmen. Er legt die Bedingungen fest, unter denen Unternehmen die ihnen von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen können, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 15 UStG im Überblick
Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
1. Der Leistungsempfänger (Auftraggeber oder Rechnungsempfänger) hat nach §15 UStG unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug geltend zu machen.
2. Um den Vorsteuerabzug nutzen zu können, muss folgendes gegeben sein:
- Das Unternehmen muss eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne der §§ 14 und 14a UStG besitzen.
- Die aufgeführte Leistung muss tatsächlich für das Unternehmen erbracht und empfangen worden sein.
3. Es gibt bestimmte Einschränkungen, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, wie zum Beispiel:
- Leistungen für steuerfreie Umsätze
- Leistungen zu privaten Zwecken.
Vorsteuer und der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG einfach erklärt
Als Unternehmer kannst Du die auf Geschäftsausgaben gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Dies ist ein wichtiger Bestandteil des Mehrwertsteuersystems und kann Deine Steuerlast erheblich senken. Doch wie genau funktioniert der Vorsteuerabzug?
Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die Du als Unternehmer bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen an Deine Lieferanten zahlst. Im Rahmen des Vorsteuerabzugs kannst Du diese gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern, wenn die Ware oder Dienstleistung für Dein Unternehmen verwendet wird. So wird verhindert, dass Unternehmen mehrfach mit Umsatzsteuer belastet werden.
Nehmen wir an, Du kaufst Büromöbel für 2000 Euro. Auf diese Möbel wird eine Umsatzsteuer von 19% fällig, also 380 Euro. Diese 380 Euro kannst Du als Vorsteuer im Rahmen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG geltend machen und vom Finanzamt zurückfordern.
Voraussetzungen laut § 15 UStG für den Vorsteuerabzug
Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, müssen einige wichtige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ordnungsgemäße Rechnung. Die Rechnung muss den Vorgaben der §§ 14 und 14a UStG entsprechen. Wichtige Angaben in der Rechnung sind unter anderem:
- Name und Anschrift des Leistungserbringers und -empfängers,
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- Rechnungsnummer,
- Rechnungsdatum,
- Gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer)
- Nutzung der Waren oder Dienstleistungen für das Unternehmen. Die gekauften Waren oder Dienstleistungen müssen ausschließlich oder überwiegend für betriebliche Zwecke verwendet werden.
Beispiel: Du kaufst Software für Dein Unternehmen. Diese Software wird ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt, daher kannst Du den vollen Vorsteuerabzug geltend machen. Wenn Du die Software jedoch auch privat nutzen würdest, müsste der private Anteil herausgerechnet werden.
Welche Ausgaben kannst Du nach § 15 UStG abziehen?
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kann Vorsteuer für verschiedene Arten von Ausgaben abgezogen werden, zum Beispiel:
- Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmer für sein Unternehmen erwirbt
- Importe aus der EU
- Lieferungen und sonstige Leistungen, die für betriebliche Zwecke genutzt werden
In bestimmten Fällen können Produkte oder Leistungen nach § 15 Abs. 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein. Dies betrifft insbesondere Umsätze, die für steuerfreie Zwecke verwendet werden. So sind zum Beispiel Bildungsangebote oder Vermietungen nach dem UStG steuerfrei. Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs gilt auch für privat genutzte Gegenstände und Dienstleistungen.
Wenn Du also Umsätze erzielst, die steuerfrei sind, zum Beispiel aus der Vermietung von Immobilien, kannst Du die Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht abziehen.
Ausnahmen und Einschränkungen beim Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a und 1b UStG)
Manche Ausgaben sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen oder nur eingeschränkt abzugsfähig:
- Geschenke an Geschäftspartner über 35 Euro (§ 15 Abs. 1a UStG) sind nicht vorsteuerabzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob das Geschenk im Rahmen einer geschäftlichen Beziehung erfolgt oder nicht.
- Grundstücke, die teilweise privat genutzt werden (§ 15 Abs. 1b UStG), unterliegen ebenfalls Einschränkungen.
Beispiel: Kaufst Du als Unternehmer ein Grundstück, das Du sowohl privat als auch geschäftlich nutzt, kannst Du den Vorsteuerabzug nur für den geschäftlichen Teil geltend machen. Dies betrifft insbesondere die Kosten für Lieferungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Grundstück.
Mehrwertsteuer-Rückerstattung bei grenzüberschreitendem Handel
Der Vorsteuerabzug gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen aus der EU oder für die Lieferung oder die Einfuhr von Waren aus Drittländern. Hierbei ist es wichtig, dass die Einfuhrumsatzsteuer korrekt erfasst und abgezogen wird (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG). Das Bundesministerium der Finanzen gibt hierzu detaillierte Informationen und Richtlinien heraus.
Beispiel: Ein deutsches Unternehmen importiert Maschinen aus Frankreich und zahlt darauf Mehrwertsteuer. Diese Mehrwertsteuer kann im Rahmen des Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuererklärung zurückgefordert werden.
Vorsteuerabzug bei teilweise genutzten Wirtschaftsgütern (§ 15 Abs. 4 UStG)
Wenn Du ein Wirtschaftsgut sowohl privat als auch geschäftlich nutzt, kannst Du nur den Anteil der Vorsteuer abziehen, der auf die geschäftliche Nutzung entfällt. Dieser Anteil muss genau berechnet werden, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Wenn Du ein Auto zu 70% beruflich und zu 30% privat nutzt, kannst Du gemäß § 15 Abs. 1 UStG nur 70% der Vorsteuer für den Autokauf geltend machen.
Ausnahmen für internationale Unternehmen (§ 15 Abs. 4b UStG)
Für Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind und in Deutschland keine Umsatzsteuerpflicht haben, gilt eine spezielle Einschränkung: Sie können keinen Vorsteuerabzug geltend machen (§ 15 Abs. 4b UStG).
Dies bedeutet, dass sie die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer auf ihre betrieblichen Ausgaben nicht zurückfordern können. Ein Beispiel hierfür sind Unternehmen aus den USA, die in Deutschland Waren einkaufen, um diese in ihrem Heimatland weiterzuverkaufen. Diese können in diesem Fall die Vorsteuer nicht abziehen.
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG
Wenn sich die Nutzungsverhältnisse eines Wirtschaftsguts ändern, musst Du den Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigen. Das gilt zum Beispiel, wenn ein zunächst nur geschäftlich genutztes Gut später auch privat verwendet wird.
Beispiel: Du kaufst eine Maschine, die zunächst nur im Betrieb genutzt wird. Nach einiger Zeit verwendest Du sie auch privat. Dies erfordert eine Korrektur des Vorsteuerabzugs.
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist für jedes Kalenderjahr erforderlich, in dem sich die Nutzung ändert. Der zu berichtigende Betrag entspricht einem bestimmten Anteil der Vorsteuer, nämlich einem Fünftel für bewegliche Wirtschaftsgüter und einem Zehntel für Grundstücke.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt eine Frist von fünf Jahren, während Grundstücke und deren wesentliche Bestandteile eine Frist von zehn Jahren besteht. Diese Fristen beginnen mit der ersten Nutzung des Wirtschaftsguts.
Unternehmer müssen Änderungen in der Nutzung dokumentieren und in ihrer Steuererklärung anpassen. Bei teilweiser privater Nutzung eines Wirtschaftsguts ist ebenfalls eine Korrektur des Vorsteuerabzugs erforderlich.
Wie machst Du den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG geltend?
Um den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen, musst Du die Vorsteuerbeträge in Deiner Umsatzsteuererklärung geltend machen. Die Umsatzsteuererklärung reichst Du beim zuständigen Finanzamt ein.
Hier ist eine Schritt-für-Schritt-Anleitung:
- Sammle alle Rechnungen: Stelle sicher, dass Du alle Rechnungen für Deine betrieblichen Ausgaben hast, die die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllen (siehe oben). Die Rechnung muss alle notwendigen Angaben gemäß §§ 14 und 14a UStG enthalten.
- Ermittle die Vorsteuerbeträge: Identifiziere die in den Rechnungen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge.
- Fülle die Umsatzsteuererklärung aus: Trage die ermittelten Vorsteuerbeträge in die entsprechenden Felder der Umsatzsteuererklärung ein. Du kannst die Umsatzsteuererklärung elektronisch über das ELSTER-Portal einreichen (Papierform ist nur noch in Ausnahmefällen möglich).
- Reiche die Umsatzsteuererklärung fristgerecht ein: Die Frist für die Abgabe hängt von Deiner individuellen Situation ab (monatlich, vierteljährlich oder jährlich). Achte darauf, die Frist einzuhalten, um Verspätungszuschläge und Zinsen zu vermeiden.
Häufige Fehler beim Vorsteuerabzug und wie Du sie vermeidest
Es gibt einige häufige Fehler, die Unternehmer beim Vorsteuerabzug machen. Zu den häufigsten gehören:
- Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen: Wenn wichtige Angaben in der Rechnung fehlen, ist der Vorsteuerabzug nicht möglich.
- Unzureichender Ausweis der Mehrwertsteuer: Wenn die Mehrwertsteuer nicht korrekt berechnet oder gesondert ausgewiesen wird, ist der Vorsteuerabzug ebenfalls ausgeschlossen.
- Rechnungen für steuerfreie Umsätze: Rechnungen, die steuerfreie Umsätze betreffen, sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
- Falsche Berechnung des betrieblichen Anteils: Werden der private und berufliche Nutzungsanteil eines Wirtschaftsguts falsch berechnet, kann dies zu Problemen führen.
Tipps zur Vermeidung von Fehlern:
- Sorgfältige Prüfung der Rechnungen: Stelle sicher, dass alle notwendigen Angaben wie Name und Adresse des leistenden Unternehmens, Rechnungsdatum, Steuernummer und der Leistungszeitraum vollständig und korrekt sind. Eine Checkliste kann hilfreich sein, um sicherzustellen, dass keine Informationen fehlen.
- Dokumentation der Nutzung: Dokumentiere die Nutzung von Wirtschaftsgütern sorgfältig, um die Berechnung des betrieblichen Anteils zu vereinfachen. Notiere Dir beispielsweise den Anteil der privaten Nutzung von Fahrzeugen oder Büromaterialien.
- Regelmäßige Überprüfung: Überprüfe regelmäßig Deine Aufzeichnungen und Berechnungen, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
- Beratung in Anspruch nehmen: Ziehe einen Steuerberater hinzu, um sicherzustellen, dass alle Berechnungen und Rechnungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Fachliche Unterstützung kann helfen, Fehler zu vermeiden und den Vorsteuerabzug effizient zu gestalten.
Wie Du mit dem Finanzamt zusammenarbeitest
Um den Vorsteuerabzug erfolgreich geltend zu machen, musst Du eine ordnungsgemäße Steuererklärung einreichen und alle relevanten Unterlagen sorgfältig aufbewahren. Dazu zählen nicht nur Rechnungen, sondern auch Quittungen und Belege über betriebliche Ausgaben. Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern, beispielsweise Maschinen, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden, musst Du den geschäftlichen Nutzungsanteil genau berechnen und nur diesen Teil der Vorsteuer abziehen.
Es ist wichtig, diese Dokumente gut zu organisieren, um sie bei einer Steuerprüfung oder bei Anfragen des Finanzamts problemlos vorlegen zu können. Eine systematische Ablage, beispielsweise in digitalen Formaten oder nach Kategorien sortiert, erleichtert den Zugriff auf die benötigten Informationen und hilft, mögliche Fehler zu vermeiden. Achte auch darauf, alle Fristen einzuhalten, um mögliche Probleme zu umgehen.
Spezifische Situationen, in denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 2 UStG)
In bestimmten Fällen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Umsätze, die steuerfrei sind.Steuerfreie Umsätze sind solche, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen und daher keine Vorsteuer enthalten, die Unternehmen zurückfordern könnten.
Ein klassisches Beispiel hierfür sind Umsätze, die aus Bildungsangeboten resultieren. Wenn Dein Unternehmen beispielsweise Kurse oder Seminare anbietet, die nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, hast Du keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug für die Ausgaben, die Du zur Durchführung dieser Kurse getätigt hast. Das bedeutet, dass alle Kosten, die Dir in diesem Zusammenhang für Materialien, Miete oder sonstige betriebliche Aufwendungen entstehen, nicht über die Vorsteuer erstattet werden können.
Ein weiteres Beispiel sind Umsätze aus der medizinischen Versorgung, die ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit sind. Ärzte oder Therapeuten, die Leistungen erbringen, die unter die Steuerbefreiung fallen, können keine Vorsteuer auf die Ausgaben geltend machen, die sie für ihre berufliche Tätigkeit aufwenden.
Daher ist es für Unternehmer wichtig, die Art ihrer Umsätze zu verstehen und im Vorfeld zu klären, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Nur so kannst Du sicherstellen, dass Du Deine steuerlichen Ansprüche korrekt geltend machst und keine finanziellen Nachteile erleidest.
Steueroptimierung durch § 15 UStG
Mit einer cleveren Steuerplanung kannst Du Deine Steuerlast durch § 15 UStG optimieren. Eine Möglichkeit besteht darin, größere Investitionen gegen Ende des Quartals zu tätigen. So kannst Du die Vorsteuer schneller geltend machen und die Rückerstattung der Mehrwertsteuer beschleunigen.
Beispiel: Planst Du den Kauf neuer Maschinen, könnte es sich lohnen, diesen vor dem Quartalsende durchzuführen, um den Vorsteuerabzug noch im laufenden Quartal geltend zu machen.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Was ist Vorsteuer?
Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die Du als Unternehmer auf betriebliche Ausgaben zahlst. Diese Steuer wird beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen fällig, die Du für Dein Unternehmen benötigst. Du kannst diese Vorsteuer später beim Finanzamt geltend machen.
Wie berechnet man die Vorsteuer?
Die Vorsteuer wird durch Anwendung des Umsatzsteuersatzes auf den Nettobetrag der Rechnung berechnet. In Deutschland beträgt der reguläre Steuersatz 19 %, es gibt jedoch auch ermäßigte Sätze wie 7 %. Zum Beispiel, wenn der Nettobetrag eines Artikels 100 Euro beträgt und der Umsatzsteuersatz 19 % ist, beträgt die Vorsteuer 19 Euro.
Was ist ein Vorsteuerabzug, einfach erklärt?
Stell Dir vor, Du bist Unternehmer und kaufst Büromaterial für 100 Euro. In diesem Preis sind 19 Euro Umsatzsteuer enthalten, die Du an den Verkäufer zahlst. Diese 19 Euro sind Deine Vorsteuer.
Nun verkaufst Du selbst Waren oder Dienstleistungen und musst dafür Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Hier kommt der Vorsteuerabzug ins Spiel: Du darfst die 19 Euro Vorsteuer, die Du beim Einkauf bezahlt hast, von der Umsatzsteuer abziehen, die Du ans Finanzamt zahlen musst.
Vereinfacht gesagt: Der Vorsteuerabzug ist wie ein Rabatt auf Deine Umsatzsteuerschuld.
Warum gibt es den Vorsteuerabzug?
Der Vorsteuerabzug ist ein wichtiges Element des Umsatzsteuersystems. Er dient dazu:
- Doppelbesteuerung zu vermeiden: Die Umsatzsteuer soll nur vom Endverbraucher getragen werden. Ohne Vorsteuerabzug würde die Umsatzsteuer auf jeder Stufe der Wertschöpfung anfallen, was zu einer Mehrfachbelastung führen würde.
- Wettbewerbsneutralität zu gewährleisten: Der Vorsteuerabzug stellt sicher, dass Unternehmen nicht durch die Umsatzsteuer benachteiligt werden.
Beispiel: Du verkaufst Waren für 200 Euro und musst dafür 38 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Da Du aber beim Einkauf von Büromaterial bereits 19 Euro Vorsteuer gezahlt hast, musst Du nur noch 19 Euro (38 Euro - 19 Euro) an das Finanzamt zahlen.
Wer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt?
Jeder Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, kann Vorsteuer abziehen. Dazu gehören sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende. Es ist jedoch wichtig, dass die jeweiligen Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) eingehalten werden.
Wann ist man zum Vorsteuerabzug berechtigt?
Der Vorsteuerabzug ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind. Dazu gehört, dass eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG vorliegt und die Ausgaben für betriebliche Zwecke genutzt werden. Außerdem darfst Du nur dann Vorsteuer abziehen, wenn Du selbst umsatzsteuerpflichtig bist.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsteuer und Umsatzsteuer?
Obwohl die Begriffe "Vorsteuer" und "Umsatzsteuer" oft synonym verwendet werden, gibt es einen wichtigen Unterschied: Es handelt sich um zwei Perspektiven auf dieselbe Steuer.
- Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer ist eine allgemeine Verbrauchsteuer, die auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Sie wird vom Verkäufer auf den Preis aufgeschlagen und an das Finanzamt abgeführt.
- Vorsteuer: Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen für sein Unternehmen bezahlt. Sie ist in der Rechnung des Lieferanten enthalten.
Beispiel:
Nehmen wir an, es gibt drei Unternehmen:
- Holzlieferant: Dieser liefert Holz an einen Möbelhersteller.
- Möbelhersteller: Dieser stellt aus dem Holz Tische her.
- Möbelhändler: Dieser verkauft die Tische an Endkunden.
Der Ablauf:
- Holzlieferant verkauft Holz für 100 Euro (netto) an den Möbelhersteller. Er berechnet 19 Euro Umsatzsteuer und stellt eine Rechnung über 119 Euro (brutto).
- Möbelhersteller: Zahlt 119 Euro an den Holzlieferanten. Die 19 Euro sind für ihn Vorsteuer. Stellt aus dem Holz Tische her und verkauft diese für 300 Euro (netto) an den Möbelhändler. Er berechnet 57 Euro Umsatzsteuer und stellt eine Rechnung über 357 Euro (brutto).
- Möbelhändler: Zahlt 357 Euro an den Möbelhersteller. Die 57 Euro sind für ihn Vorsteuer. Verkauft die Tische für 400 Euro (netto) an Endkunden. Er berechnet 76 Euro Umsatzsteuer und verlangt 476 Euro (brutto).
Erklärung:
- Für den Holzlieferanten sind die 19 Euro Umsatzsteuer, die er ans Finanzamt abführt.
- Für den Möbelhersteller sind die 19 Euro Vorsteuer, die er mit seiner Umsatzsteuerschuld von 57 Euro verrechnet. Er zahlt also nur noch 38 Euro ans Finanzamt.
- Für den Möbelhändler sind die 57 Euro Vorsteuer, die er mit seiner Umsatzsteuerschuld von 76 Euro verrechnet. Er zahlt also nur noch 19 Euro ans Finanzamt.
- Der Endkunde trägt die gesamten 76 Euro Umsatzsteuer, da er keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Dieses Beispiel zeigt, wie die Umsatzsteuer entlang der Wertschöpfungskette erhoben wird und wie der Vorsteuerabzug die Mehrfachbelastung verhindert. Jeder Unternehmer führt nur die Differenz zwischen der von ihm eingenommenen Umsatzsteuer und der gezahlten Vorsteuer an das Finanzamt ab.
Kann man die Vorsteuer ohne Rechnung abziehen?
Nein, eine ordnungsgemäße Rechnung ist zwingend erforderlich, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Diese Rechnung muss alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen, damit das Finanzamt den Abzug anerkennt. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechnung kann dazu führen, dass der Vorsteuerabzug nicht gewährt wird.
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