Die AG-Haftung, der Direktoren ausgesetzt sind, wenn sie ihre Position ausüben, ist eine häufige Frage für diejenigen, die ein Unternehmen gründen. Das Gesellschaftsgesetz legt eine allgemeine Haftungsregel fest, die sich auf alle Handlungen bezieht, die gegen das Gesetz, andere Vorschriften oder die Satzung verstoßen und von einem Verwaltungsratsmitglied in Ausübung seiner Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werden. Dies ist eine zivilrechtliche Haftung, die zu Geldleistungen als Ersatz für den entstandenen Schaden führt.

Inhalt

Verfassung und Organe der AG

Eine AG ist eine Gesellschaft mit einem in Aktien zerlegten Grundkapital. Sobald die AG-Gründung abgeschlossen und das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen ist, wird es zu einer juristischen Person. Eine AG ist unabhängig von der Mitgliederzahl und hat eine eigenständige Organisation mit ausgegliederten Exekutivorganen. Das Gesetz schreibt drei Exekutivorgane vor: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Das Verhältnis der Exekutivorgane zueinander ist durch eine weitgehend verbindliche Kompetenzverteilung bestimmt.

Rechtsverhältnis und Haftung der Aktionäre

Die Gesellschafter sind keine Händler. Die Haftung gegenüber Gläubigern ist auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt, d.h. Sie haften mit dem Wert der gehaltenen Aktien. Das Gesetz verlangt eine strikte Trennung von Firmen- und Privatvermögen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Rechts können Aktionäre für ihre persönlichen vertraglichen Verpflichtungen als Vertragspartner oder ihr individuelles Verhalten, z.B. Betrug / unerlaubte Handlungen haften. Die Gesellschafterhaftung (Durchgriffshaftung) kann entstehen, wenn einige oder alle Gesellschafter vertragliche Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft oder ihren Gläubigern übernehmen, z.B. durch Abschluss von Garantieverträgen oder durch Abgabe von Patronatserklärungen zugunsten der Gesellschaft. Gesellschafter können auch einer vorvertraglichen Haftung gegenüber Dritten unterliegen, wenn sie beispielsweise an Vertragsverhandlungen zwischen der Gesellschaft und einem Dritten beteiligt sind und dieser Dritte den Vertrag mit der Gesellschaft im Vertrauen auf richtige und nicht irreführende Angaben der Gesellschafter abschließt.                                                 

In sehr wenigen und speziellen Fällen wird den Gesellschaftern das Recht eingeräumt, eine direkte Klage gegen ein Vorstandsmitglied einzureichen. Gesellschafter hätten in Fällen von unerlaubter Handlungen persönliche Ansprüche gegen die Direktoren der Gesellschaft. Die Direktoren gelten nicht als Treuhänder oder Beauftragte der Gesellschafter und schulden ihre vertraglichen Verpflichtungen und Pflichten der Gesellschaft selbst. Diese Fälle sind zum Beispiel falsche Angaben über die aktuelle Finanzlage des Unternehmens (Gesellschafter investieren weiteres Eigenkapital und verlieren es durch Insolvenz der Firma) oder falsche Angaben im Zuge einer Übernahme des Unternehmens, bei der der Vorstand versäumt, hat den Einzug von Kapitaleinlagen ordnungsgemäß abzuwickeln. In solchen Fällen können die Gesellschafter die Geschäftsführung persönlich verklagen, weil sie ihre Pflichten gegenüber den Gesellschaftern verletzt hat.

Haftung der Vorstandsmitglieder einer AG

In Deutschland sind die Verhaltensnormen und Verantwortlichkeiten von Vorstandsmitgliedern nicht in einem einzigen Gesetz zusammengefasst. Die vielen streng zu befolgenden Pflichten von Vorstandsmitgliedern sind in verschiedenen Gesetzen festgelegt und allgemeine Verhaltensweisen werden im Hinblick darauf beschrieben, was angemessenes Verhalten darstellt. Einige Aufgaben von Vorstandsmitgliedern sind sehr präzise (z.B. Organisation der Buchführung, Offenlegung bestimmter Informationen oder fristgerechtes Stellen eines Insolvenzantrags). Die Mitglieder des Vorstandes einer AG führen die Geschäfte der Gesellschaft. Sie sind selbst keine Unternehmer. Sie haften daher Dritten gegenüber weder für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, noch müssen sie der Gesellschaft während ihrer Geschäftsführung entstandene Verluste ersetzen. Das unternehmerische Risiko trägt allein die Kapitalgesellschaft. Die Mitglieder des Vorstands sind jedoch gesetzlich verpflichtet, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. Verletzt ein Vorstandsmitglied diese Pflicht gegenüber der Gesellschaft, können sich daraus Schadensersatzansprüche für die Gesellschaft ergeben. Das Mitglied haftet nicht gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrates und auch nicht gegenüber Dritten. Eine Aktiengesellschaft-Haftung gegenüber Dritten kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Vorstandsmitglieder in eigener Person eine unerlaubte Handlung begangen haben (z.B. einen Verstoß gegen einschlägige Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)).

Vorstandsmitglieder haften grundsätzlich nicht für Verluste, die der Gesellschaft oder den Gläubigern der Gesellschaft entstehen. Eine erfolglose Unternehmensführung wirkt sich letztlich negativ auf das Unternehmen aus, führt aber nicht automatisch zu einer persönlichen Haftung für mögliche Verluste (Business Judgement Rule bei unternehmerischen Entscheidungen). Geschäftsführer können für jede schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten persönlich haftbar gemacht werden. Solche Pflichten können sich aus einem Vertrag (Satzung, Geschäftsführervertrag) oder aus Gesetzen (Zivil-, Gesellschafts-, Straf- oder Insolvenzrecht) ergeben.

Das deutsche Organhaftungsrecht unterscheidet zwischen der Haftung gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) und der Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung). Darüber hinaus können Direktoren auch verwaltungs- und strafrechtlich haftbar sein, was Themen sind, die nicht in den Rahmen dieses Artikels fallen und daher nicht weiter erörtert werden.

Die Innenhaftung beruht auf einer Verletzung von Pflichten, die sich aus der Position des Geschäftsführers im Unternehmen ergeben. Die Vorstandsmitglieder haften gesamtschuldnerisch für Schäden, die entstehen, wenn sie nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden.

Die Außenhaftung ist die Haftung gegenüber allen anderen Personen außer dem Unternehmen. Die Aufgaben des Vorstands sind in erster Linie der Gesellschaft und nicht Dritten gegenüber zu erfüllen; daher ist eine externe Haftung sehr selten. Allfällige Schadensersatzansprüche Dritter können grundsätzlich nur gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden und die Gesellschaft wiederum kann gegen den Geschäftsführer regressieren. Darüber hinaus gibt es viele Pflichten eines Geschäftsführers, die darauf abzielen, die Interessen Dritter wie der Gläubiger des Unternehmens, Vertragsparteien, Erwerber von Wertpapieren, Gesellschafter und sogar der Öffentlichkeit (z.B. der Finanz- und Sozialversicherungsbehörden) zu schützen.

Sorgfalts- und Treuepflicht

Die Vorstandsmitglieder haben gegenüber dem Unternehmen Sorgfalts- und Treuepflichten (einschließlich der Pflicht zur Einhaltung geltender Gesetze) zu beachten. Eine Verletzung dieser Pflichten führt zur persönlichen und gesamtschuldnerischen Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft. Vorstandsmitglieder können grundsätzlich nicht für Handlungen der Gesellschaft gegenüber einzelnen Aktionären oder Dritten haftbar gemacht werden.

Sorgfaltspflicht

Gemäß dem Sorgfaltspflichtprinzip haben alle Vorstandsmitglieder die Gesellschaft im besten Unternehmensinteresse und mit der Sorgfalt zu leiten, die in einer vergleichbaren Position zu erwarten ist. Der Vorstand muss im Unternehmensinteresse und mit dem Ziel handeln, den nachhaltigen Unternehmenswert zu steigern.

Treuepflicht

Die Treuepflicht ist eine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Unternehmens. Dies basiert auf vielen konkreten Verpflichtungen, z.B. der Pflicht, Befugnisse zu Zwecken auszuüben, für die sie übertragen wurden, der Pflicht, Geschäftsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den bestehenden oder beabsichtigten Geschäften der Gesellschaft nicht persönlich zu verfolgen, und der Pflicht, keinen Handel zu treiben oder im eigenen oder im Namen anderer Transaktionen im Geschäftsfeld des Unternehmens einzugehen. Die Treuepflicht umfasst auch die Verschwiegenheitspflicht des Vorstandsmitglieds. Vorstandsmitglieder verfügen über wesentliche Informationen über die Geschäfte des Unternehmens. Die Mitglieder sind verpflichtet, über Geschäftsangelegenheiten, Betriebsgeheimnisse und andere geschützte Informationen des Unternehmens Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht endet nicht mit der Amtsenthebung und gilt unbefristet.

Welche Rechte und Pflichten hat der Aufsichtsrat?

Alle Mitglieder des Aufsichtsrats, ob als Vertreter der Anteilseigner oder als Vertreter der Arbeitnehmer, haben die gleichen Rechte und Pflichten.

Hinsichtlich der Sorgfaltspflicht und der Rechenschaftspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern findet gemäß § 116 Aktiengesetz (AktG) die Vorschrift des § 93 Anwendung. § 93 hat eine doppelte Bedeutung. Zum einen regelt Absatz 1 die Sorgfaltspflichten der Aufsichtsratsmitglieder. Die Aufsichtsratsmitglieder haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Überwachungspflicht, erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Zum anderen ist § 93 Abs. 2 AktG die Grundlage für Ansprüche, die die persönliche Haftung von Organmitgliedern betreffen. Das Risiko der persönlichen Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern ergibt sich aus der Überwachung des Vorstands, der über seine Personalbefugnisse hinaus wesentliche Pflichten zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Festsetzung ihrer Vergütung etc. hat. Die Überwachung umfasst eine vorausschauende Kontrolle und präventive Beratung des Vorstands. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Unternehmens. Führungsentscheidungen unterliegen neben Kontrollprüfungen auch einer Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Satzung sowie auf kaufmännische Vernunft und Zweckmäßigkeit. Dem Aufsichtsrat stehen Einsichts- und Auskunftsrechte zu. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben ausreichende Informations- und Wissensgrundlagen zu verschaffen und bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

Ein weiterer Bereich, in dem Aufsichtsratsmitglieder – häufig gesamtschuldnerisch mit Vorstandsmitgliedern – persönlich haften, ist die Erteilung von Zustimmungen, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erteilt worden wären.

Die Schadensersatzhaftung der Aufsichtsratsmitglieder läuft parallel zur Schadensersatzhaftung der Vorstandsmitglieder. Die Aufsichtsratsmitglieder haben der Gesellschaft den durch eine Pflichtverletzung verursachten Schaden zu ersetzen.

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Fazit

Eines der Überbleibsel der globalen Finanzkrise ist, dass die Direktoren und leitenden Angestellten von Unternehmen heute mehr denn je einer genauen Überprüfung ausgesetzt sind. Diese Überprüfung wiederum hat auch zu einem größeren Haftungsrisiko für Unternehmensvertreter geführt. Die allgemeine Haftungsregel für Direktoren besteht aus zivil- und strafrechtlicher Haftung. Daher können Direktoren auch für ihre Handlungen verantwortlich gemacht werden, wenn diese gegen die bestehenden Vorschriften oder die Satzung des Unternehmens verstoßen, und müssen für den verursachten Schaden aufkommen. Vorstandsmitglieder können grundsätzlich nicht für Handlungen der Gesellschaft gegenüber einzelnen Gesellschafter oder Dritten haftbar gemacht werden. 

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