Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) spielt eine zentrale Rolle, wenn Du Waren aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland importierst. In diesem Artikel erfährst Du, wie sie funktioniert, wann sie anfällt und wie Du sie als Unternehmer:in geltend machen kannst.

Inhalt

Was ist die Einfuhrumsatzsteuer? 

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) fällt beim Import von Waren aus Nicht-EU-Ländern an und unterliegt in ihrer Höhe dem deutschen Umsatzsteuersatz und ist in ihrer Wirkung mit der Umsatzsteuer vergleichbar. Sie wird vom Zoll erhoben.

Warum wird die Einfuhrumsatzsteuer erhoben?

Die Einfuhrumsatzsteuer dient der steuerlichen Gleichbehandlung und verhindert, dass importierte Waren allein durch fehlende Umsatzbesteuerung günstiger sind als vergleichbare EU-Produkte. Sie sorgt für gleiche steuerliche Bedingungen und schützt so den fairen Wettbewerb.

Unterschied zwischen Einfuhrumsatzsteuer, Umsatzsteuer und Zoll

Viele verwechseln Einfuhrumsatzsteuer, Umsatzsteuer und Zoll – dabei haben sie im Steuer- und Handelsrecht unterschiedliche Funktionen. Der direkte Vergleich schafft Klarheit:

  • Einfuhrumsatzsteuer: Steuerabgabe bei Einfuhr von Waren aus Drittländern außerhalb der EU, ähnlich wie Umsatzsteuer 
  • Umsatzsteuer: Steuerabgabe bei Lieferungen und Leistungen im Inland
  • Zoll: Abgabe auf bestimmte importierte Waren, deren Höhe vom Ursprungsland und der Warengruppe abhängt. Zölle dienen oft handelspolitischen Zwecken

Die Kombination aus Einfuhrumsatzsteuer und Zoll ist für international tätige Unternehmen besonders relevant. Diese Abgaben sind zwar unterschiedlich, fallen aber beide beim Import an.

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Höhe der Einfuhrumsatzsteuer 

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) richtet sich immer nach dem Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes, also des Landes, in das die Ware eingeführt wird.

Wenn Du nach Deutschland importierst, gilt immer:

19 % (Regelsteuersatz)

7 % (ermäßigter Satz, z. B. für Bücher, Lebensmittel)

Es ist völlig egal, aus welchem Land Du importierst – ob Drittland oder EU-Land.

Es zählt nur, wo die Ware am Ende ankommt (= Steuerland).

Tabelle der Einfuhrumsatzsteuersätze

Die folgende Tabelle dient lediglich der Orientierung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Für Einfuhren nach Deutschland gelten ausschließlich die deutschen Steuersätze.

LandStandardsatzErmäßigter Satz
Deutschland19 %7 %
Frankreich20 %5,5 % / 10 %
Österreich20 %10 % / 13 %
Belgien21 %6 % / 12 %
Niederlande21 %9 %
Spanien21 %10 %
Italien22 %5 % / 10 %
Polen23 %5 % / 8 %
Irland 23 %9 % / 13,5 %
Dänemark25 %0 %

Vergleichstabelle: EU vs. Drittland

MerkmalEU-LandDrittland
SteuerartInnergemeinschaftlicher ErwerbEinfuhrumsatzsteuer (EUSt)
UmsatzsteuersatzDeutscher USt-Satz (19 % / 7 %)Deutscher USt-Satz (19 % / 7 %)
ZollpflichtKeineJa, Zollabwicklung & ggf. Zölle
VerfahrenReverse ChargeZollanmeldung + EUSt
VorsteuerabzugJa (bei Berechtigung)Ja (bei Berechtigung)
AufwandGeringerHöher (Zollformalitäten, Nachweise)

Bei EU-Lieferungen ist der Vorgang einfacher, steuerlich aber ähnlich (Reverse Charge statt EUSt).
Bei Drittländern brauchst Du Zollabwicklung und musst mit zusätzlichen Zöllen und administrativem Mehraufwand rechnen.

Wer muss wann Einfuhrumsatzsteuer zahlen?

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) fällt grundsätzlich immer an, wenn Waren aus einem Drittland in die EU eingeführt werden – unabhängig davon, ob es sich um eine unternehmerische oder private Einfuhr handelt.

Unternehmer:innen vs. Privatpersonen

Unternehmer:innen müssen beim Import aus Drittländern Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Vorsteuerabzugsberechtigte Betriebe können sich die Steuer über das Finanzamt erstatten lassen. Privatpersonen müssen die EUSt hingegen selbst tragen.

Zeitpunkt der Entstehung

Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht, sobald die Ware beim Zoll angemeldet und in den freien Verkehr oder ein anderes steuerpflichtiges Zollverfahren überführt wird – unabhängig von ihrer weiteren Verwendung.

Einfuhrumsatzsteuer: Wo bezahlen?

Die Einfuhrumsatzsteuer wird an den Zoll gezahlt – entweder direkt in der Zollstelle oder digital über das ATLAS-System. ATLAS ist das digitale Zollsystem in Deutschland, über das Einfuhren online angemeldet und die Einfuhrumsatzsteuer automatisiert abgewickelt werden können.

Wird das Online-Verfahren genutzt, wird die Steuer automatisch berechnet und im Rahmen der Anmeldung erhoben. Für Unternehmen empfiehlt sich die Nutzung von ATLAS, da hier die Daten medienbruchfrei übermittelt und direkt in die Buchhaltung übernommen werden können.

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So wird die Einfuhrumsatzsteuer berechnet

Für Unternehmer:innen, die regelmäßig Waren aus Drittländern importieren, ist es essenziell, die anfallende Einfuhrumsatzsteuer zu berechnen. Nur mit einer korrekten Kalkulation lassen sich unerwartete Zusatzkosten vermeiden und Importprozesse steuerlich sauber abwickeln. Die berechnete Einfuhrumsatzsteuer beeinflusst außerdem oft auch die spätere Ausgangsrechnung, da der Nettopreis korrekt ausgewiesen werden muss.

In der Regel lohnt sich die Zusammenarbeit mit einem:r erfahrenen Steuerberater:in, um unerwartete Zusatzkosten durch falsche Berechnungen zu vermeiden und den Vorsteuerabzug weiterhin geltend machen zu können.

Bemessungsgrundlage: Was fließt in die Berechnung ein?

Nach § 11 Abs. 1 UStG errechnet sich die Einfuhrumsatzsteuer auf Grundlage folgender Kosten:

  • Zollwert – Warenwert laut Handelsrechnung plus Transport- und Versicherungskosten
  • Zollgebühren auf den entsprechenden Zollwert
  • Verbrauchsteuern (z. B. auf Tabak, Alkohol)
  • ausländische Abgaben
  • Beförderungskosten innerhalb der EU

Die Summe dieser Werte bildet die Bemessungsgrundlage, auf die dann jeweils 19 % oder 7 % Umsatzsteuer angewendet werden.

Beispiel zur Verdeutlichung

Die Formel zur Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer lautet:

Einfuhrumsatzsteuer = (Warenwert + Versandkosten + Zollbetrag) × Umsatzsteuersatz

Hier ein einfaches Beispiel mit folgenden Werten:

  • Warenwert: 1000 €
  • Versandkosten: 100 €
  • Zollsatz: 5 %
  • Zollbetrag: 1.100 € × 5 % = 55 €
  • Umsatzsteuersatz: 19 %

Die Rechnung lautet dann:

(1.000 € + 100 €+ 55 €)19 %= 1.155 € 19 % = 219,45 € Einfuhrumsatzsteuer

Je nach Fall können hier weitere Kosten hinzugerechnet werden. Die entsprechenden Steuer- und Zollsätze finden sich in der TARIC-Datenbank.

Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer

Genau wie bei der normalen Umsatzsteuer lässt sich auch die Einfuhrumsatzsteuer unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend machen.

Anspruch auf Vorsteuer

Du kannst die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Dies senkt effektiv Deine Steuerlast. Privatpersonen sind allerdings nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt – genau wie Kleinunternehmer:innen.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die importierten Waren betrieblich genutzt werden. Privatkäufe sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Einfuhrumsatzsteuer zurückholen: So funktioniert’s

Damit Du Dir die Einfuhrumsatzsteuer zurückholen kannst, musst Du den Betrag in Feld 62 „Entstandene Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG)“ Deiner Umsatzsteuervoranmeldung eintragen.

Zudem solltest Du Nachweise wie den Zollbescheid oder den Einfuhrabgabenbescheid bereithalten, damit Du für Nachfragen gewappnet bist und das Finanzamt die Rückerstattung problemlos akzeptiert.

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Steuerbefreiungen und Ausnahmen

Nicht jede Einfuhr ist automatisch steuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen greift bei der Einfuhrumsatzsteuer eine Steuerbefreiung – etwa bei speziellen Warengruppen oder kleinen Sendungen. Hier erfährst Du, welche Ausnahmen es gibt und wann sie gelten.

Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer

Freigrenzen für die Einfuhrumsatzsteuer gibt es nur im Reiseverkehr. Die Freigrenze für Warensendungen von 22 € entfällt seit 2021. 

Die Freigrenzen richten sich danach, wie die Ware nach Deutschland gelangt. Wer per Flugzeug oder Schiff einreist, darf Waren bis zu einem Wert von 430 € abgabenfrei einführen. Bei der Einreise mit Auto oder Zug liegt die Grenze bei 300 €. Für Personen unter 15 Jahren gilt generell eine Freigrenze von 175 €, unabhängig vom Transportmittel.

Sonderfälle

In bestimmten anderen Fällen wird auch auf die Einfuhrumsatzsteuer verzichtet – meist zur Vereinfachung oder aus rechtlichen Gründen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Ausnahmen:

  • Kleinbeträge: Liegt die EUSt unter 10 €, wird sie nach § 15 EUStBV aus Vereinfachungsgründen nicht erhoben.
  • Rückwaren: Waren, die aus dem Inland exportiert und innerhalb von 3 Jahren unverändert zurückgeführt werden, sind von der EUSt befreit.
  • Übersiedlungsgut: Bei Wohnsitzverlagerung in die EU sind persönliche Gegenstände steuerfrei, sofern sie mindestens 6 Monate genutzt wurden.
  • Geschenksendungen: Zuwendungen bis 45 € von Privatpersonen im Nicht-EU-Ausland sind steuerfrei. Hier gelten jedoch Ausnahmen wie Alkohol oder Tabakwaren.
  • Warenmuster: Muster mit reinem Demonstrationszweck und von geringem Wert sind befreit, sofern sie unbrauchbar oder als Muster gekennzeichnet sind.
  • Vorübergehende Verwendung: Messen, Berufsausrüstung oder Leihgeräte sind befreit, wenn sie nach der Nutzung wieder ausgeführt werden.

Du solltest Dich in jedem Fall beim Zoll informieren oder eine:n Steuerberater:in zu Rate ziehen – bei Fehlern drohen Nachzahlungen.

FAQ zur Einfuhrumsatzsteuer

Wer zahlt die Einfuhrumsatzsteuer bei DDP?

Bei DDP trägt der Verkäufer die vollständigen Kosten inklusive Einfuhrumsatzsteuer.

Wer ist Schuldner:in der Einfuhrumsatzsteuer?

Grundsätzlich ist der/die Importeur:in Schuldner:in der Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn er/sie die Kosten nicht selbst trägt.

Wer zahlt die Einfuhrumsatzsteuer: Käufer:in oder Verkäufer:in?

In der Praxis zahlt meist der/die Käufer:in die Einfuhrumsatzsteuer. Bei bestimmten Lieferklauseln wie DDP kann jedoch auch der/die Verkäufer:in die Kosten übernehmen.

Wann fällt keine Einfuhrumsatzsteuer an?

Wenn die Ware innerhalb der EU geliefert wird, der Steuerbetrag unter 10 € liegt oder ein Sonderfall vorliegt, muss keine Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden. Werden Waren im Zuge einer Reise eingeführt, entfällt die Steuer bis zu einer gewissen Grenze ebenfalls.

Wie bekomme ich die Einfuhrumsatzsteuer zurück?

Unternehmer:innen können sich die Einfuhrumsatzsteuer erstatten lassen, sofern sie zum Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt sind. Hierfür muss sie in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden.

Wie und wo wird die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt?

Die Zahlung erfolgt direkt in einer Zollstelle oder online über das ATLAS-System. Wie hoch die Einfuhrumsatzsteuer ist, hängt vom Umsatzsteuersatz des Ziellandes ab – also z. B. vom deutschen Umsatzsteuersatz bei Einfuhren nach Deutschland (19 % oder 7 %).

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