Die außerplanmäßige Abschreibung greift, wenn Vermögenswerte plötzlich an Wert verlieren. Hier erfährst Du, wann sie Pflicht ist, wie Du sie berechnest und buchst – praxisnah, verständlich und nach aktuellem HGB-Stand.

Inhalt

Außerplanmäßige Abschreibung: Definition und gesetzliche Grundlagen

Die außerplanmäßige Abschreibung bedeutet: Ein Vermögensgegenstand ist plötzlich weniger wert, als er in der Bilanz steht. Das passiert zum Beispiel bei einem Unfall, durch außergewöhnliche Schäden oder wenn der Marktwert stark fällt.

Planmäßige Abschreibungen laufen nach Plan. Sie verteilen die Kosten eines Gutes über die Jahre. Beispiele dafür sind die degressive und die lineare Abschreibung. Die außerplanmäßige Abschreibung passiert sofort, wenn ein unerwarteter Verlust eintritt.

Nach § 253 HGB gibt es klare Regeln. Im Anlagevermögen musst Du nur abschreiben, wenn der Wertverlust wahrscheinlich dauerhaft ist. Das heißt gemildertes Niederstwertprinzip. Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip. Jede Wertminderung muss am Bilanzstichtag berücksichtigt werden. Erholt sich der Wert später, ist eine Zuschreibung verpflichtend.

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Außerplanmäßige Abschreibung nach HGB

Das Handelsgesetzbuch (§ 253 HGB) legt genau fest, wann eine außerplanmäßige Abschreibung nötig ist. Der Grundgedanke: Vermögenswerte dürfen höchstens mit dem Wert in der Bilanz stehen, den sie tatsächlich haben.

Für das Anlagevermögen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Das heißt: Eine außerplanmäßige Abschreibung ist nur Pflicht, wenn der Wertverlust voraussichtlich dauerhaft ist. Beispiel: Eine Maschine erleidet einen irreparablen Schaden und kann nicht mehr wie geplant genutzt werden.

Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip. Jede Wertminderung – auch wenn sie nur vorübergehend ist – muss am Bilanzstichtag berücksichtigt werden. Beispiel: Der Marktpreis einer Handelsware sinkt zum Jahresende unter den Einkaufspreis.

Diese Regeln stellen sicher, dass die Bilanzwerte realistisch bleiben und weder zu hoch noch zu niedrig angesetzt werden.

Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung im Vergleich

Die planmäßige und die außerplanmäßige Abschreibung unterscheiden sich vor allem beim Zeitpunkt und beim Anlass.

Planmäßige Abschreibungen folgen einem festen Plan. Sie verteilen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig oder nach einer Methode wie der linearen oder der degressiven Abschreibung über die Nutzungsdauer. Ziel ist eine gleichmäßige Belastung der einzelnen Jahre.

Außerplanmäßige Abschreibungen sind außer der Reihe. Sie werden sofort erfasst, wenn der tatsächliche Wert eines Vermögensgegenstands unter den Buchwert fällt – zum Beispiel durch Schäden, technischen Fortschritt oder einen Einbruch der Nachfrage.

In beiden Fällen sinkt der Buchwert in der Bilanz. Bei der außerplanmäßigen Abschreibung kann später eine Zuschreibung nötig sein, wenn sich der Wert erholt und die Gründe für die Wertminderung entfallen – jedoch höchstens bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

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Außerplanmäßige Abschreibung im Anlagevermögen

Die außerplanmäßige Abschreibung im Anlagevermögen greift, wenn der Wert eines Vermögensgegenstands dauerhaft unter seinen Buchwert sinkt. Betroffen sein können sowohl materielle Güter wie Maschinen, Fahrzeuge oder Gebäude als auch immaterielle Werte wie Lizenzen, Patente oder Software.

Ein häufiger Anlass ist ein irreparabler Schaden. Beispiel: Eine Produktionsmaschine wird durch einen Wasserschaden so stark beschädigt, dass sie nur noch eingeschränkt nutzbar ist. Der ermittelte Marktwert liegt deutlich unter dem Buchwert – eine außerplanmäßige Abschreibung ist Pflicht.

Auch technologische Entwicklungen können eine Wertminderung auslösen. Wird eine Anlage durch eine neue Technologie überholt und verliert dauerhaft an wirtschaftlichem Nutzen, muss der niedrigere Wert in der Bilanz angesetzt werden.

Wichtig: Ob die Wertminderung dauerhaft ist, musst Du anhand von Belegen wie Gutachten oder Marktanalysen nachweisen.

Außerplanmäßige Abschreibung berechnen

Um eine außerplanmäßige Abschreibung zu berechnen, gehst Du in drei Schritten vor.

Zuerst ermittelst Du den aktuellen Buchwert. Das sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich aller bisherigen planmäßigen Abschreibungen.

Dann bestimmst Du den beizulegenden Wert. Das kann ein aktueller Marktwert, ein Gutachten oder eine andere objektive Bewertung sein.

Zum Schluss vergleichst Du beide Werte. Liegt der beizulegende Wert dauerhaft unter dem Buchwert, ist die Differenz die außerplanmäßige Abschreibung.

Beispiel: Eine Maschine kostet 50.000 €. Nach zwei Jahren beträgt der Buchwert 30.000 €. Ein Gutachten schätzt den aktuellen Wert auf 18.000 €. Die außerplanmäßige Abschreibung beträgt 12.000 €.

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Außerplanmäßige Abschreibung buchen: Schritt für Schritt

So buchst Du die außerplanmäßige Abschreibung korrekt – kompakt, prüfbar und in der richtigen Reihenfolge.

Schritt 1: Zeitpunkt klären

Buche im Geschäftsjahr, in dem der Wertverlust eingetreten ist oder Du ihn zweifelsfrei festgestellt hast.

Schritt 2: Nachweise sammeln

Dokumentiere den Anlass und die Bewertung: Gutachten, Fotos, Marktpreise, Protokolle. Halte Methode und Ergebnis fest.

Schritt 3: Buchwert ermitteln

Ausgangsbasis sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich bisheriger planmäßiger Abschreibungen.

Schritt 4: Beizulegenden Wert bestimmen

Nutze einen objektiven Wert (Marktwert, Gutachten, Barwert). Im Anlagevermögen zusätzlich prüfen, ob die Minderung voraussichtlich dauerhaft ist.

Schritt 5: Differenz berechnen

Buchwert minus beizulegender Wert ergibt die Höhe der außerplanmäßigen Abschreibung.

Schritt 6: Buchung in der doppelten Buchführung

  • Sachanlagen: „außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen“ an Anlagenkonto (0xxx)
  • Immaterielle Werte: „außerplanmäßige Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte“ an 0xxx Lizenzen/Software
  • Finanzanlagen: „außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen“ an 0xxx Beteiligungen/Wertpapiere
  • Umlaufvermögen: Aufwandskonto bzw. Wertberichtigung an Bestands-/Vorratskonto (strenges Niederstwertprinzip)

Schritt 7: Kontenrahmen zuordnen

  • SKR03: typ. 48xx (außerplanmäßige Abschreibungen), Anlagenkonten 0xxx
  • SKR04: typ. 62xx (außerplanmäßige Abschreibungen), Anlagenkonten 0xxx

Exakte Nummern können je nach Mandant/Software variieren – Kontenplan prüfen.

Schritt 8: Folgejahre prüfen (Zuschreibung)

Entfallen die Gründe später, musst Du bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten zuschreiben und die Dokumentation aktualisieren.

Außerplanmäßige Abschreibung: Buchungssatz richtig bilden

Ein korrekter Buchungssatz stellt sicher, dass die außerplanmäßige Abschreibung in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung richtig dargestellt wird. Er verbindet immer ein Aufwandskonto mit dem passenden Aktivkonto des betroffenen Vermögenswerts.

Typische Buchungssätze bei außerplanmäßiger Abschreibung

Ein Buchungssatz für eine außerplanmäßige Abschreibung besteht aus dem Aufwandskonto im Soll und dem Aktivkonto im Haben. Der Aufwand reduziert den Gewinn, während der Vermögenswert auf den niedrigeren Wert korrigiert wird.

Beispiel: Außerplanmäßige Abschreibung von Sachanlagen

Eine Maschine hat nach einem Sturmschaden einen dauerhaft gesunkenen Wert.

Buchungssatz (SKR03):

  • 4840 Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen an 0xxx Maschinen

Buchungssatz (SKR04):

  • 6230 Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen an 0xxx Maschinen

Beispiel: Außerplanmäßige Abschreibung immaterieller Güter

Eine Lizenz verliert dauerhaft an Wert, weil der Markt wegbricht.

Buchungssatz (SKR03 – abhängig vom Kontenplan):

  • 4850 Außerplanmäßige Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte an 0xxx Lizenzen 

Buchungssatz (SKR04):

  • 6210 Außerplanmäßige Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte an 0xxx Lizenzen

Beispiel: Außerplanmäßige Abschreibung von Finanzanlagen

Eine Beteiligung sinkt dauerhaft im Wert.

Buchungssatz (SKR03):

  • 4860 Außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen an 0xxx Beteiligungen

Buchungssatz (SKR04):

  • 6260 Außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen an 0xxx Beteiligungen

Behandlung in der doppelten Buchführung

In der doppelten Buchführung wird die außerplanmäßige Abschreibung immer als Aufwand erfasst. Sie mindert das Eigenkapital über das Jahresergebnis und reduziert gleichzeitig den Wert des betroffenen Vermögenspostens auf der Aktivseite. Entfallen die Gründe für die Wertminderung später, musst Du nach § 253 Abs. 5 HGB eine Zuschreibung vornehmen – bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

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