Die 1-%-Regelung vereinfacht die Steuerberechnung für Dienstwagen und ist bei Unternehmen und Arbeitnehmer:innen weit verbreitet. In diesem Artikel erfährst Du, was die 1-%-Regelung ist, wie sie funktioniert und wie Du den richtigen Steuersatz berechnest. 

Inhalt

Was ist die 1-Prozent-Regelung?

Die 1-Prozent-Regelung ist eine pauschale Steuermethode in Deutschland, die bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens Anwendung findet. Sie ermöglicht es Arbeitnehmer:innen, die ihren Firmenwagen auch privat nutzen, diese Privatnutzung pauschal zu versteuern.

Nach der 1-Prozent-Regelung wird der private Nutzungsvorteil eines Dienstwagens pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert. Dies gilt unabhängig davon, wie viel ein:e Mitarbeiter:in das Fahrzeug tatsächlich privat nutzt.

Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer:innen die Regelung nutzen, wenn ihnen ein privat nutzbarer Dienstwagen zur Verfügung steht. Dazu zählen typischerweise Mitarbeiter:innen von Unternehmen, deren Arbeitsverträge ein Firmenfahrzeug einschließen. Eine genaue Fahrtendokumentation ist nicht erforderlich, was besonders für Arbeitnehmer:innen mit hohem Privatanteil vorteilhaft ist.

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden zusätzlich pauschal 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Kilometer Entfernung berechnet. Diese Regelung ist besonders attraktiv für Arbeitnehmer:innen, die ihr Dienstfahrzeug häufig privat nutzen. Sie reduziert den Verwaltungsaufwand, da keine genaue Fahrtendokumentation erforderlich ist.

Neben der 0,03-%-Regelung kann alternativ auch die 0,002 %-Regelung genutzt werden. Im Gegensatz zu Ersterer wird sie nicht auf monatlicher, sondern auf täglicher Basis berechnet. In diesem Fall muss bei der Nutzung eines Dienstwagens ein zusätzlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 0,002 % des Bruttolistenpreises pro täglich gefahrenem Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuert werden.

Zudem kann der Fahrtkostenzuschuss von Arbeitgeber:innen steuerfrei gewährt werden, was die Nutzung des Dienstwagens noch attraktiver macht. Du kannst den Steuersatz selbst mit einem Firmenwagenrechner berechnen.

Die 1-Prozent-Regelung für Firmenwagen in der Steuererklärung: Wo eintragen?

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit muss die private Nutzung eines Firmenwagens, der unter die 1-Prozent-Regelung fällt, in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden.

Hierbei solltest Du den monatlichen Betrag, der auf Grundlage des Bruttolistenpreises berechnet wird, in die entsprechenden Zeilen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eintragen. Zudem kann es notwendig sein, diese Beträge auch in der Einkommensteuererklärung in den Hauptvordruck zu übertragen, um die korrekte Besteuerung sicherzustellen.

Diese Regelung vereinfacht viele steuerliche Aspekte hinsichtlich der Firmenfahrzeuge und ist ein weit verbreitetes Instrument in der deutschen Unternehmenslandschaft.

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1-Prozent-Regelung: Berechnung und Beispiel 

Die Berechnung nach der 1-Prozent-Regel ist in der Regel nicht sehr kompliziert. Unten findest Du eine Anleitung für die Berechnung und konkrete Beispiele.

1-Prozent-Regelung: Berechnung

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

1. Bruttolistenpreis ermitteln: Das ist der offizielle Neupreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung, inklusive aller Sonderausstattungen und der Mehrwertsteuer.

2. Monatlicher geldwerter Vorteil: 1 % des Bruttolistenpreises wird monatlich als geldwerter Vorteil angesetzt. Die Formel lautet: 

Monatlicher Vorteil = Bruttolistenpreis × 1 %

3. Zusätzliche Dienstwagen-Versteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Für jeden Kilometer einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden zusätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert. Hier lautet die Formel: 

Zusätzlicher Vorteil = 0,03 % × Bruttolistenpreis × Entfernungskilometer

4. Der gesamte geldwerte Vorteil ist dann die Summe aus beiden Vorteilen. 

Der ermittelte Betrag wird dem Bruttolohn hinzugerechnet und entsprechend versteuert.

1-Prozent-Regelung: Beispiel

Nehmen wir an, ein:e Arbeitnehmer:in hat einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro und fährt 20 Kilometer von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle. Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen würde folgendermaßen erfolgen:

1. Berechnung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung:

Geldwerter Vorteil = 1 % × Bruttolistenpreis = 1 % × 40.000 = 400 Euro pro Monat

2. Berechnung des zusätzlichen Vorteils: Die Berechnung des Anteils für die Fahrten zur Arbeit lautet dann:

Geldwerter Vorteil für Fahrten zur Arbeit: = 0,03 % × 40.000 × 20 km ≈ 240 Euro pro Monat

3. Gesamter geldwerter Vorteil pro Monat: Um den gesamten geldwerten Vorteil zu ermitteln, addiert man nun die Werte aus den beiden Berechnungen:

Gesamter geldwerter Vorteil = 400 Euro (privat) + 240 Euro (Fahrten) = 640 Euro pro Monat

Diese Berechnung nach § 8 EStG ergibt somit einen gesamten geldwerten Vorteil von 640 Euro pro Monat.

Vorteile der 1-Prozent-Regel für Firmenwagen

Hier sind die wichtigsten Vorteile der 1-Prozent Regelung:

  • einfache Handhabung: Es ist keine aufwändige Fahrtenbuchführung nötig. Die private Nutzung wird pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert.
  • Zeitersparnis: Da kein Fahrtenbuch geführt werden muss, entfällt der tägliche Dokumentationsaufwand.
  • Kalkulierbarkeit: Die monatlichen Kosten für die Versteuerung sind leicht berechenbar und konstant.
  • attraktiv für Vielfahrer:innen: Wer den Firmenwagen häufig privat nutzt, profitiert oft von der günstigeren Versteuerung im Vergleich zur Fahrtenbuchmethode. 
  • Akzeptanz durch Finanzämter: Die Regelung ist gesetzlich festgehalten und wird somit von den Finanzbehörden anerkannt.

Die Vereinfachung der steuerlichen Abwicklung macht diese Regelung besonders für Unternehmen und Arbeitnehmer:innen attraktiv, die Wert auf unkomplizierte Lösungen legen.

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1-Prozent-Regelung für Selbstständige und Arbeitnehmer:innen: Was ist der Unterschied?

Die 1-%-Regelung gilt sowohl für Selbstständige als auch für Arbeitnehmer:innen, aber es gibt Unterschiede in der Anwendung und den Auswirkungen für beide Gruppen.

Für Selbstständige

Hierfunktioniert die 1-Prozent-Regelung in der Regel wie folgt: Wenn ein:e Selbstständige:r ein Fahrzeug auch privat nutzt, muss er/sie den privaten Nutzungsanteil versteuern. Die 1-Prozent-Regelung ermöglicht es dem:r Selbstständigen, jeden Monat 1 Prozent des Brutto-Listenpreises des Fahrzeugs als privaten Nutzungsanteil in der Steuererklärung anzusetzen. Dieser Betrag erhöht dann das zu versteuernde Einkommen.

Vorteilhaft für Selbstständige ist, dass sie bestimmte Fahrzeugkosten, etwa Abschreibungen, Betriebskosten und die Umsatzsteuer auf geschäftliche Einsätze, absetzen können. Allerdings wird die 1-Prozent-Regelung oft nur dann genutzt, wenn die Erfassung der tatsächlichen Nutzung, also ein Fahrtenbuch, als zu aufwändig angesehen wird.

Für Arbeitnehmer:innen

Bei Angestelltensieht die Anwendung der 1-Prozent-Regelung etwas anders aus. Wenn ein:e Arbeitnehmer:in ein betriebliches Fahrzeug auch privat nutzt, wird für die private Nutzung ebenfalls 1 Prozent des Brutto-Listenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert. Dieser Betrag führt zu einer Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens des:r Arbeitnehmer:in.

Im Unterschied zu Selbstständigen können Arbeitnehmer:innen jedoch die damit zusammenhängenden Kosten nicht absetzen, da sie nicht ins Unternehmertum eingebunden sind. Arbeitnehmer:innen, die das Fahrzeug ausschließlich für dienstliche Fahrten nutzen und bei denen keine private Nutzung vorliegt, können die 1-Prozent-Regelung nicht anwenden.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass Selbstständige auch Fahrzeugkosten in gewissem Umfang steuerlich absetzen können. Arbeitnehmer:innen können hingegen hauptsächlich den privaten Nutzungsvorteil versteuern, jedoch selbst keine Abzüge geltend machen.

Die 1-Prozent-Regelung bietet beiden Gruppen eine einfache Methode zur Handhabung eines privaten Nutzungsanteils. Selbstständige profitieren jedoch besonders von zusätzlichen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten. Arbeitnehmer:innen profitieren hingegen hauptsächlich von dem vereinfachten Verfahren.

Wann ist die 1-Prozent-Regelung für Firmenwagen unvorteilhaft?

Die 1-Prozent-Regelung zur Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen kann in verschiedenen Situationen unvorteilhaft sein. Ein zentraler Nachteil ergibt sich in Fällen, in denen das Fahrzeug einen hohen Listenpreis hat. Bei kostenintensiven Fahrzeugen kann die monatliche Steuerlast durch die pauschale Anrechnung von 1 Prozent des Listenpreises signifikant steigen, was gerade bei Fahrzeugen über 60.000 Euro zu einer sehr hohen Steuerbelastung führt.

Die 1-Prozent-Regelung lohnt sich auch nicht, wenn die tatsächlichen Kosten für die private Nutzung des Firmenfahrzeugs niedriger sind als der pauschale Prozentsatz von 1 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Fahrzeug nur selten privat genutzt wird. In solchen Situationen führt die Anwendung der 1-Prozent-Regelung zu einer höheren Steuerbelastung als bei der Führung eines Fahrtenbuchs.

Zusätzlich kann die Regelung für Selbstständige oder Personen mit hohen Betriebskosten unvorteilhaft sein. Wenn die tatsächlichen Kosten für das Fahrzeug – beispielsweise Wartung, Treibstoff und Versicherungen – die pauschale Besteuerung übersteigen, zahlt der Nutzer möglicherweise mehr Steuern, als wenn er die tatsächlichen Kosten ansetzen würde.

Fahrtenbuchmethode

Die 1-Prozent-Regelung ist eine der Methoden, um den geldwerten Vorteil bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens steuerlich zu erfassen. Alternativ zur 1-Prozent-Regelung kann die Fahrtenbuchmethode genutzt werden. Diese beinhaltet, dass Unternehmer:in oder Arbeitnehmer:in ein genaues Fahrtenbuch führt, in dem alle Fahrten mit Datum, Kilometerstand, Fahrtzweck und Strecke dokumentiert werden.

Anhand dieses Fahrtenbuchs wird der tatsächliche Anteil der privaten Nutzung am Gesamtfahrzeuggebrauch ermittelt. Die private Nutzung wird dann entsprechend besteuert, was insbesondere dann vorteilhaft ist, wenn die private Nutzung gering ist oder stark schwankt, da so eine realistische und oft niedrigere Besteuerung möglich ist.

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FAQ

Wann und wie kann man zwischen 1-Prozent-Regelung und Fahrtenbuch wechseln?

Der Wechsel zwischen der 1-Prozent-Regelung und dem Fahrtenbuch kann in der Regel zu Beginn eines neuen Kalenderjahres oder bei Erwerb eines neuen Fahrzeugs erfolgen. Es ist wichtig, dass dieser Wechsel rechtzeitig und ordnungsgemäß dokumentiert wird, da die Wahl des Verfahrens für das gesamte Jahr gilt und nicht rückgängig gemacht werden kann.

Wie gilt die 1-Prozent-Regelung, wenn ein Firmenwagen aus dem Ausland importiert wird?

Die Besteuerung erfolgt auf Grundlage des deutschen Kfz-Werts, denn nach der 1-Prozent-Regel wird der Listenpreis zugrunde gelegt. Bei Unsicherheiten sollte man eine individuelle steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um die korrekte Versteuerung zu gewährleisten.

Wie wird die 1-Prozent-Regelung bei Elektroautos angewendet?

Bei Elektroautos gilt die 1-Prozent-Regelung ebenfalls, doch gibt es Steuervergünstigungen. Bei Fahrzeugen mit einem Listenpreis von bis zu 70.000 Euro werden nur 0,25 % des Listenpreises nach der 1-Prozent-Regelung besteuert. Diese Regelung soll den Kauf von Elektrofahrzeugen fördern und steuerliche Anreize schaffen.

Gibt es weitere Ausnahmen von der 1-Prozent-Regelung?

Ja, neben den bereits erwähnten Elektrofahrzeug-Regelungen gibt es weitere Ausnahmen. Als Alternative zur pauschalen 1-Prozent-Regelung kann ein Fahrtenbuch geführt werden, um nur die tatsächlichen Privatfahrten zu versteuern. Bei sehr geringer Privatnutzung (unter 50%) ist auch eine Berechnung nach den realen Kosten möglich.

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